rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH wird die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditnehmer gemäß § 9 AGBG nicht wirksam, wenn der Bürge keinen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht; denn eine solche Klausel schränkt die Rechte in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Haftung beschränkt sich dann auf die Forderungen, die den Anlaß zur Erteilung der Bürgschaft gaben (im Anschluß an BGH Urteil vom 2.7.19998 – IX ZR 255/97 – NJW 1998, 2815).

2. Wußte der Bürge zum Zeitpunkt der Aufstockung eines Bürgschaftsbetrages, daß der Hauptschuldner einen Antrag auf eine höhere Kreditierung stellte und erfolgte die Aufstockung ausschließlich deshalb, um diese Kreditierung sicherzustellen, kann der Bürge nicht mit Erfolg geltend machen, der Bürgschaftsvertrag sei unwirksam, weil die Darlehensverpflichtung des Hauptschuldners erst zeitlich nach Abgabe der Bürgschaftserklärung entstanden sei.

 

Normenkette

BGB §§ 765, 767; AGBG § 9

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 492/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. August 1998 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200.000, – DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 15.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 290.000, – DM, abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftsverpflichtung im Wege einer Teilklage in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse G und der Stadtsparkasse G …. Die Firma … Hoch- und Tiefbau GmbH (nachfolgend Hauptschuldnerin) beantragte am 10.3.1993 einen Kontokorrentkredit über 1 Mio. DM hinsichtlich des Kontos 310 602 86. Mit Darlehensantrag vom 31.3.1993 beantragte die Hauptschuldnerin als Nachtrag zum Antrag vom 10.3.1993 ein weiteres Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM. In diesem Antrag erklärte sich der Beklagte unter Ziff. 8.2. bereit, eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 1 Mio. DM zu übernehmen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.6.1998, GA 28). Da der Klägerin eine Bürgschaft des Beklagten über 1 Mio. DM nicht ausreichend erschien, übernahm der Beklagte gemäß gesonderter Erklärung vom 23.4.1993 (Anlage K 1 GA 5) eine Höchstbetragsbürgschaft bis zu 2,5 Mio. DM hinsichtlich Forderungen der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin. Der Bürgschaftsvertrag enthält unter Ziffer 1. folgende Regelung hinsichtlich des Sicherungszwecks:

Die Bürgschaft wird zurSicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner, … Hoch- und Tiefbau GmbH… aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) übernommen. Sie sichert auch Ansprüche gegen den Hauptschuldner aus Wechseln, auch soweit sie von Dritten hingegeben werden, aus Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang und aus vom Hauptschuldner gegenüber der Sparkasse übernommenen Bürgschaften, soweit die Sparkasse diese Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner erwirbt. Ist der Hauptschuldner eine Personenmehrheit, so werden in gleicher Weise auch Forderungen gegen jede Einzelperson gesichert. Die Bürgschaft bleibt auch bei einer Änderung der Rechtsform des Hauptschuldners bestehen und sichert in diesem Fall alle Forderungen gegen den Rechtsnachfolger des Hauptschuldners.”

Am 6.5.1993 erfolgten die Kreditzusagen für die Darlehensverträge über den Kontokorrentkredit zu Konto-Nr. … über 1 Mio. DM und 2 Darlehen in Höhe von 1,2 Mio. DM (Konto … später … und über 1,3. Mio. DM (KontoNr.: … später …). Gesellschafter der Hauptschuldnerin waren seinerzeit die Personen Karl-Otto B …, Edith B … und Michael B …. Geschäftsführer der Firma … waren die Herren Karl-Otto B …. und … …. Die Geschäftsführer B … und D … unterzeichneten die Kreditverträge. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Hauptschuldnerin. Der Beklagte ist seit dem 15.11.1993 alleiniger Anteilseigner der H … GmbH. Mit Schreiben vom 14.10.1996 kündigte die Klägerin der Hauptschuldnerin die Geschäftsverbindungen und stellte sämtliche Kredite zur Zahlung fällig. Die Salden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 320.459,85 DM Soll (Kontokorrentkonto Nr. …), 1.081.680,16 D...

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