Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung einer Gemeinde nach falscher Auskunft - Bauplanungsrecht
Normenkette
BGB § 839
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen 11 O 12/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.1.2007 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Auskunft in Anspruch.
Am 21.9.1971 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde F. einen Bebauungsplan mit den Teilgebieten "Auf dem W." und "In der A.". Die Bezirksregierung Trier genehmigte in der Folgezeit unter dem 29.2.1972 lediglich das Teilgebiet "Auf dem W."
Gegen Ende der 90er Jahre setzte sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung, weil die gesamte Fläche im Bebauungsplangebiet in ihrer Verfügungsbefugnis stand und sie diese vermarkten wollte.
Anlässlich eines Gesprächs des Architekten der Klägerin, des Zeugen S., mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, K., wurde Einsicht in den Bebauungsplan genommen; zwischen den Parteien umstritten ist, welche Bebauungsplanausfertigung vorlag.
Die Klägerin begann in der Folgezeit mit der Planung der Versorgungseinrichtungen auch für das Baugebiet "In der A.". Erst im Dezember 1999 bemerkten die Beteiligten, dass für dieses Teilgebiet mangels Genehmigung durch die Bezirksregierung Trier ein wirksamer Bebauungsplan nicht vorlag.
Am 22.5.2001 wurde für das Teilgebiet "In der A." ein Bebauungsplan genehmigt.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Planungskosten, die unter Zugrundelegung des unwirksamen Bebauungsplans angefallen sind. Diese nunmehr nutzlosen Aufwendungen habe sie im Vertrauen auf die Auskunft des Bediensteten K. getätigt, der unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan erklärt habe, hier dürfe gebaut werden.
Ein Hinweis auf die Nichtgenehmigung des Bebauungsplans sei aus den vom Sachbearbeiter K. vorgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen. Dem Architekten seien Planzeichnungen mit Textfestsetzungen vorgelegt worden und dabei sei seitens des Sachbearbeiters erklärt worden, dies sei der maßgebliche Bebauungsplan.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.168,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.9.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Ein Bediensteter der Verbandsgemeinde habe nie erklärt, der Bebauungsplan sei genehmigt.
Davon abgesehen habe sich der Architekt der Klägerin auch mit der Genehmigung des Bebauungsplans befassen müssen. Dies sei seine Aufgabe gewesen und deshalb stehe der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu. Im Übrigen stelle dieser Umstand auch ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden dar, welches so weit gehe, dass es einen Schadensersatzanspruch ausschließe.
Die Klägerin habe zudem keinen Durchführungsvertrag mit der Gemeinde über die Baumaßnahmen geschlossen gehabt; sie habe Aufträge vergeben, ohne einen verbindlichen Erschließungsvertrag mit der Ortsgemeinde F.
Darüber hinaus sei der Schadensersatzanspruch verjährt
Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Zeugeneinvernahme) mit seinem Grundurteil vom 9.1.2007 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Begründung führt das Gericht aus, der Sachbearbeiter der Beklagten, der Zeuge K. habe bei der Klägerin den Eindruck erweckt, der Bebauungsplan "In der A." sei genehmigt. Die Beklagte sei allein für diesen Irrtum verantwortlich, den Plan für wirksam gehalten zu haben.
Der Architekt der Klägerin, der Zeuge S. habe keine Veranlassung gehabt, sich mit der Randleiste zu befassen, weil die Aussage des Zeugen K. eindeutig gewesen sei. Es liege mithin keine Pflichtverletzung des Architekten der Klägerin vor und deshalb auch kein Mitverschulden.
Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf die Verjährung berufen, denn diese sei durch die laufenden Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags im Wesentlichen geltend, die Aussage ihres Bediensteten "sie können hier bauen" besitze keinen konkreten Aussagewert.
Der Architekt der Klägern sei darüber hinaus selbst ein Fachmann gewesen und deshalb ebenso zur Überprüfung des Bebauungsplans verpflichtet gewesen wie ihr Sachbearbeiter.
Es gebe auch keinen Ansatz für die Behauptung der Klägerin, der Plan sei dem Architekten ohne die Verfahrensleiste vorgelegt worden.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die B...