Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 31.05.2010; Aktenzeichen 1 O 1756/08) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31.05.2010, Az. 1 O 1756/08, wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege einer Teilklage Schadensersatz gestützt auf den Vorwurf, diese habe amtspflichtwidrig Bauvoranfragen abgelehnt.
Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Ehemann Adolf W. den Architekten M. beauftragt, ein ca. 4.000 qm großes Grundstück in L.-B. zu beplanen. Das Grundstück, das die Klägerin von ihrer Mutter Lydia B. erworben hat, war mit einer bäuerlichen Hofstelle bebaut. Die Beklagte ist zuständig für die Erteilung von Baugenehmigungen in diesem Gebiet. Der Architekt M. erreichte in den Jahren 1992 bis 1994 im Rahmen von Bauvorbescheidsverfahren einen Vorbescheid betreffend den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Bau von drei Doppelhäusern, sieben Garagen und zwei Carports (Anlage K 2).
Das Ehepaar W. wechselte in der Folgezeit den Architekten und beauftrage den Architekten A. Dieser schlug vor, für das Grundstück eine Baugenehmigung für 9 oder 10 Reihenhäuer inklusive Tiefgarage zu erwirken. Das Ehepaar W. erteilte dem Architekten im Jahr 1995 einen entsprechenden Planungsauftrag. Am 20.04.1995 sprach der Architekt beim Bauamt mit einem zeichnerischen Planvorschlag vor. Am 09.05.1995 fand eine Besprechung mit dem Leiter des Stadtbauamtes, Herrn Mi., statt, bei welcher dieser gegenüber dem Architekten städtebauliche und bauordnungsrechtliche Bedenken gegen die Planung vorbrachte und mitteilte, dass das Stadtbauamt das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht für zulässig halte. Auf den behördlichen Vermerk vom 12.05.2008, vorgelegt als Anlage K 8, wird ergänzend Bezug genommen.
Der Architekt informierte die Eheleute von dem Ergebnis der Besprechung. Die Eheleute W. verständigten sich mit dem Architekten darauf, die Planung zu reduzieren, woraufhin der Architekt Planungsunterlagen für eine Bebauung des Grundstücks mit sechs Reihenhäusern nebst Tiefgarage erstellte. Am 15.05.1995 bzw. 23.06.1995 sprach der Architekt wegen dieser Planung beim Stadtbauamt vor. Mit Schreiben vom 14.09.1995 teilte der Oberbürgermeister dem Architekten mit, dass er mit der Mehrheit der Bewohner von B. darin übereinstimme, dass die von ihm ausgearbeitete Planung, vorgestellt am 12.09.1995, aufgrund ihrer Ausdehnung und Ausrichtung im Dorfbereich einen Fremdkörper darstellen würde, der sich nicht nach § 34 BauGB einfüge. Die durch Vorbescheid genehmigte Bebauung mit drei Doppelhäusern sei nach seiner Auffassung die zulässige Höchstgrenze, entsprechend werde er im Bauausschuss im Falle einer Vorlage gegen das Projekt votieren (Anlage K 13). Ein Bauantrag oder Bauvorbescheid für die Errichtung von sechs Reihenhäusern wurde nicht gestellt.
In der Folgezeit beschloss die Beklagte, einen Bebauungsplan für das Gebiet zu erlassen, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet. Einen Bauantrag der Klägerin bzw. ihres Architekten von Dezember 1995 betreffend die Errichtung von 3 Doppelhäusern stellte der Bauausschuss im Hinblick auf den geplanten Erlass eines Bebauungsplanes am 07.05.1996 zurück. Am 21.05.1996 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, der am 08.10.1996 als Satzung erlassen wurde. Einer Aufforderung der Anwälte der Klägerin, die Baugenehmigung bis 15.07.1996 zu erlassen (Anlage K 15), kam die Beklagte nicht nach. Sie lehnte den Bauantrag der Klägerin betreffend die Errichtung von drei Doppelhäusern ab. Die Regierung von Schwaben beurteilte den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung des Bauantrags als aussichtslos und riet mit Bescheid vom 15.05.1997 zur Rücknahme (Anlage K 16). Letztlich verfolgte die Klägerin den Widerspruch nicht weiter. Nach Einreichung überarbeiteter Bauanträge erteilte die Beklagte mit Bescheiden vom 08.04.1998 und 15.06.1998 die Genehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhäusern.
Im Juli 1999 verkaufte die Klägerin das Grundstück für insgesamt 349.218,49 EUR. Der Kaufpreis wurde im März 2000 bezahlt.
Ab Sommer 2003 führte der Ehemann der Klägerin, teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, beim Landgericht Kempten unter dem Aktenzeichen 3 0 1921/03 einen Prozess gegen den Architekten A. auf Rückzahlung geleisteten Honorars in Höhe von 77.982,59 EUR. Hilfsweise machte er geltend, die mangelhafte Planung habe den schnellen Abverkauf des Grundstücks unmöglich gemacht. Er, der Kläger, habe dadurch einen Zinsschaden von 114.905,42 EUR erlitten. Mit Schreiben vom 15.09.2005, zugestellt am 04.10.2005, verkündete der damalige Kläger der Beklagten den Streit. Die Beklagte trat dem Vorprozess als Streithelferin auf Klageseite bei. Nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 20.02.2007 - abgesehen von einem Betrag von 5.155,83 E...