Entscheidungsstichwort (Thema)
Belehrungspflicht des Notars über steuerpflichtigen Spekulationsgewinn
Normenkette
BNotO § 19
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 406/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.1.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.650 EUR abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar aus eigenem und aus abgetretenem Recht (Ehemann) Schadensersatz wegen behaupteter unterlassener, fehlerhafter Belehrung im Rahmen der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit den Eheleuten D. vor Ablauf der zweijährigen „Spekulationsfrist”. Sie machen die erhobenen – noch nicht bestandskräftig festgesetzten – Steuern als Schaden geltend.
Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben das Grundstück am 2.9.1996 für 259.000 DM von der Großmutter der Klägerin. Am 1.9.1998 verkauften sie dieses Hausgrundstück an die Zeugen D. für 390.000 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Ihr Ehemann habe im Rahmen einer Vorbesprechung den Kaufvertrag von 1996 – mit dem daraus ersichtlichen Kaufpreis – im Notariat des Beklagten vorgelegt.
Auf die steuerlichen Risiken einer Beurkundung vor Ablauf der zweijährigen Spekulationsfrist seien sie nicht hingewiesen worden. Die Beurkundung habe ohne weiteres um zwei Tage verschoben werden können.
Der geltend gemachte Schaden errechne sich aus der Differenz der Steuerforderung mit und ohne Berücksichtigung des Spekulationsgewinns i.H.v. 123.790 DM.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.977,15 DM nebst 4 % Zinsen seit 18.3.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Der Kaufvertrag von 1996 sei weder ihm noch Bediensteten von ihm vorgelegt worden; ihm sei der damalige Kaufpreis nicht bekannt gewesen.
Das LG hat nach eingehender Beweisaufnahme, vor allem zur Frage, ob der notarielle Kaufvertrag von 1996 im Notariat vorgelegt wurde, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass nur die Kenntnis von einem tatsächlich angefallenen Spekulationsgewinn eine Belehrungspflicht des beurkundeten Notars 1998 hätte erzeugen können. Dass der ursprüngliche Kaufpreis dem Notar bei Beurkundung am 1.9.1998 bekannt gewesen sei, habe die Klägerin nicht nachgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Intensivierung ihres bisherigen Vortrages vor allem zu einer ihrer Ansicht nach gesteigerten Beratungs- und Belehrungspflicht bei einer Beurkundung zwei Tage vor Ablauf der Spekulationsfrist vorträgt.
Sie beantragt, unter Abänderung des am 11.1.2001 verkündeten Urteils des LG Koblenz den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.977,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.3.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor allem weiter zu seiner Nichtkenntnis des ursprünglichen Kaufpreises vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2, 3; Bl. 126, 127 d.A.) verwiesen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr steht ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Notar gem. § 19 Abs. 1 Bundesnotarordnung nicht zu. Das LG hat dementsprechend die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Eine Pflichtverletzung des beklagten Notars hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Seite 3–7; Bl. 127–131 d.A.); diese macht er sich zu Eigen, § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.).
Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass auch der Senat in st. Rspr. (vgl. nur OLG Koblenz, Urt. v. 28.4.1993 – 1 U 1710/91, DNotZ 1993, 761) davon ausgeht, dass eine Belehrungspflicht des beurkundenden Notars hinsichtlich eines anfallenden „Spekulationsgewinns” u.ä. nur dann gegeben ist, wenn dem Notar positiv alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen „Gewinns” und der Nicht-Ablauf der „Spekulationsfrist” bekannt sind (vgl. BGH v. 10.11.1988 – IX ZR 31/88, MDR 1989, 251 = NJW 1989, 586). Der Notar ist nicht verpflichtet zu ermitteln, ob Umstände vorliegen, aus denen sich die Gefahr der Versteuerung eines „Spekulationsgewinns” ergibt (so der LS der o.g. Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 28.4.1993 – 1 U 1710/91, DNotZ 1993, 761; im gleichen Sinn Arndt/Lerc...