Normenkette
BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 839
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 116/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz i.H.v. 26.534,23 DM wegen behaupteter fehlerhafter Beratung/Belehrung im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkehrsgeschäft. Sie rügt vor allem den nicht gegebenen Hinweis auf den Nichtablauf der Spekulationsfrist und die Versteuerung eines Spekulationsgewinns durch den beurkundenden und beklagten Notar.
Das LG hatte die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie in erster Linie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiterverfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2–5; Bl. 73–76 d.A.) verwiesen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 a.F. ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den beklagten Notar kein Schadensersatzanspruch (§ 19 Abs. 1 BNotO) zu. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
In Übereinstimmung mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil geht auch der Senat in st. Rspr. (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.4.1993 – 1 U 1710/91, DNotZ 1993, 761) davon aus, dass eine Belehrungspflicht des beurkundenden Notars hinsichtlich eines anfallenden „Spekulationsgewinns” u.ä. nur dann gegeben ist, wenn dem Notar positiv alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen „Gewinns” und der Nichtablauf der „Spekulationsfrist” bekannt sind (vgl. BGH v. 10.11.1988 – IX ZR 31/88, MDR 1989, 251 = NJW 1989, 586). Denn der Notar ist nicht verpflichtet zu ermitteln, ob Umstände vorliegen, aus denen sich die Gefahr der Versteuerung eines „Spekulationsgewinns” ergibt (BGH v. 13.6.1995 – IX ZR 203/94, MDR 1995, 1170 = NJW 1995, 2794 f.; vgl. auch den LS der oben genannten Entscheidung des OLG Koblenz v. 28.4.1993 – 1 U 1710/91, DNotZ 1993, 761; im gleichen Sinn Arndt/Lerch/Sandkühler, 4. Aufl., § 14 BNotO Rz. 188 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat der Senat jüngst auch nochmals in zwei Entscheidungen bestätigt (OLG KOblenz Urt. v. 13.2.2002 – 1 U 296/01, OLGReport Koblenz 2002, 282 sowie v. 29.5.2002 – 1 U 1423/01, OLGReport Koblenz 2002, 400 – m.w.zahlr. N.).
Eine Ermittlungspflicht ergibt sich im vorliegenden Einzelfall auch nicht daraus, dass der beklagte Notar bereits im Jahr 1992 den Grundstückskauf durch die Klägerin beurkundet hatte. Auch insoweit ist der Notar nicht verpflichtet, einen ihm aktuell unbekannten Sachverhalt zu ermitteln. Dies unabhängig davon, ob und ggf. mit welchem Aufwand es ihm möglich war, aus seinen eigenen Akten, seinem eigenen Datenbestand an Informationen über den ursprünglichen Grundstückskauf von 1992 zu gelangen.
Da die Klägerin demnach dem beklagten Notar nicht nachgewiesen hat, dass dieser alle relevanten Umstände für das Entstehen eines besteuerbaren Spekulationsgewinns im Beurkundungszeitpunkt kannte, hat ihre Klage und damit auch die Berufung in der Sache keinen Erfolg; ihr Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.
Da diese Rechtssache als Einzelfallentscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Rechtsprechung hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Notarpflichten („Spekulationsgewinn”) gesichert ist, ist die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.) nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 13.566,74 Euro festgesetzt; in dieser Höhe ist die Klägerin durch dieses Urteil beschwert.
Dr. Giese Semmelrogge Dr. Itzel
Fundstellen
Haufe-Index 1107830 |
OLGR-KSZ 2003, 91 |
www.judicialis.de 2002 |