Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 02.09.1998; Aktenzeichen 2 HO 25/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Anwaltsverein, der nach § 2 a seiner Satzung unter anderem der Förderung eines der Rechtspflege dienenden, unabhängigen und nur dem Gewissen und dem Recht verpflichteten Anwaltsstandes sowie der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder dient. Von den etwa 650 im Bezirk des Landgerichts Koblenz zugelassenen Rechtsanwälten sind mehr als 400 Mitglied des Klägers. Weitere etwa 70 Rechtsanwälte sind in den Anwaltsvereinen N. und W. organisiert.
Die Beklagten betreiben in O. gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei.
Unter dem 21.1.1998 versandten sie an in der Region U. tätige Unternehmer, Gewerbetreibende und Geschäftsleute ein Rundschreiben, mit dem sie auf ihre neue Anwaltssozietät an der U. hinwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 3 und 4 GA) verwiesen.
Der Kläger beanstandete das Rundschreiben, weil es eine unzulässige Werbung um die Erteilung einzelner Mandate enthalte und nicht die Vermittlung von Informationen im Vordergrund stehe, sondern ein reklamehaftes Anpreisen von Leistungen. Die Angabe der "Schwerpunkte" Baurecht, Wirtschaftsrecht, Automatenrecht und Versicherungsrecht auf dem Briefkopf sei zudem irreführend, da nicht klargestellt sei, dass es sich lediglich um Interessensschwerpunkte handele.
Der Aufforderung des Klägers, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, kamen die Beklagten nicht nach. Mit Schriftsatz vom 4.5.1998 anerkannten sie, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschreiben, die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet seien, an Personen zu übersenden, zu denen ein Mandatsverhältnis nicht bestehe.
Sie vertreten im Übrigen die Auffassung, dass das Rundschreiben zulässig sei und keine Werbung darstelle.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Soweit der Kläger eine Zuordnung der im Briefkopf genannten Schwerpunkte zu den einzelnen in der Kanzlei tätigen Anwälten verlangt hatte, hat es die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten, die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger tritt dem entgegen.
Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertiefen dieses.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der eingereichten Urkunden und der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Unterlassung verpflichtet. Auf die zutreffende Begründung, die der Senat teilt, wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Er ist ein eingetragener Verein, der sich nach § 2 a seiner Satzung u.a. die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zum Ziel gesetzt hat. Dazu gehört auch die Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Eine erhebliche Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die wie die Beklagten bei dem Landgericht Koblenz zugelassen sind, sind Mitglieder des Klägers. Die Auffassung der Beklagten, der vermeintliche Verstoß habe nur von der zuständigen Rechtsanwaltskammer geltend gemacht werden können, ist deshalb unzutreffend.
Der Antrag des Klägers ist auch hinreichend bestimmt. Zwar wird er zunächst mit einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 43 b BRAO eingeleitet, was für sich genommen kein vollstreckungsfähiger Antrag wäre. Durch die Formulierung "insbesondere" und den Abdruck des streitgegenständlichen Schreibens wird der Antrag jedoch hinreichend konkretisiert und erhält seinen eigentlichen Aussagegehalt. Der Kläger war nicht gehalten, einzelne aus seiner Sicht zu beanstandende Formulierungen herauszuheben.
Der Antrag geht auch nicht zu weit. Der Kläger begehrt nicht das Verbot von Rundschreiben schlechthin, sondern nur die Unterlassung von Schreiben des hier in Bezug genommenen Inhalts. Es ist Sache der Beklagten als Verletzer, zukünftig zulässige und beanstandungsfreie Formulierungen zu finden und zu benutzen.
Hieraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein wirksames Teilanerkenntnis vorliegt. Der Unterlassungsantrag bildet eine Einheit und richtet sich gegen Rundschreiben des hier beanstandeten Inhalts. Ein Anerkenntnis, das auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränkt ist, den Inhalt des Rundschreibens aber nicht einbezieht, entspricht daher nicht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch und ist unwirksam.
Dem Kläger stehen die erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten nach §§ 1 UWG, 43 b BRAO, 7 Abs. 2 Berufsordnung (im Folgenden: BO) zu.
Das Landgericht ist z...