Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung der Errichtung einer Solaranlage als Arbeit an einem Bauwerk
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 02.10.2012; Aktenzeichen 11 O 182/12) |
Tenor
I. Den Verfügungsbeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 2.10.2012 gewährt.
II. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 2.10.2012 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird unter Aufhebung des Beschlusses der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 2.8.2012 zurückgewiesen.
III. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die den Verfügungsbeklagten zur Last fallen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin begehrt aufgrund eines Vertrages mit den Verfügungsbeklagten vom 4.7.2008 über die Erweiterung einer Solaranlage und die Durchführung von Sanitärarbeiten die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Schlussrechnungsforderung i.H.v. 16.191,08 EUR nebst Zinsen und Kosten im Grundbuch des AG Trier.
Nach Abschluss der Arbeiten erteilte die Verfügungsklägerin am 11.11.2008 den Verfügungsbeklagten eine Schlussrechnung über einen Betrag von 16.191,08 EUR, die die Verfügungsbeklagten nicht bezahlten. Sie beriefen sich hierbei auf Mängel der Werkleistung der Verfügungsklägerin. Mit Schreiben vom 7.5.2009 setzte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten eine Frist zur Vornahme der Abnahme bis zum 20.5.2009, die die Verfügungsbeklagten verstreichen ließen. Mit Schriftsatz vom 14.7.2009 erhob die Verfügungsklägerin Zahlungsklage gegen die Verfügungsbeklagten. Dieses Verfahren wird bei dem LG Trier unter dem Az. 11 O 195/09 geführt. Die Beklagten verweigerten in der Folgezeit weiterhin die Bezahlung unter Berufung auf Mängel der von der Verfügungsklägerin erbrachten Arbeiten.
Mit Schriftsatz vom 28.6.2012, bei dem LG eingegangen am 23.7.2012, beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für ihre Forderung aus dem mit den Verfügungsbeklagten geschlossenen Vertrag vom 4.7.2008, die am 2.8.2012 erlassen wurde. Die Verfügungsbeklagten haben mit Schriftsatz vom 30.8.2012 gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
Mit seinem am 2.10.2012 verkündeten Urteil hat das LG Trier die einstweilige Verfügung vom 2.8.2012 aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruches nach § 648 BGB erfüllt seien und es eines Verfügungsgrundes nach § 885 Abs. 1 BGB nicht bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten unter dem 4.10.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5.11.2012, am gleichen Tage beim OLG per Telefax eingegangen, haben die Verfügungsbeklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 5.12.2012, beim OLG am 5.12.2012 eingegangen, haben die Verfügungsbeklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Hierauf hat der Senat mit Verfügung vom 7.12.2012 die Verfügungsbeklagten darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist ausgehend von der Zustellung des Urteils unter dem 4.10.2012 am 4.12.2012 abgelaufen ist und damit der Verlängerungsantrag vom 5.12.2012 zu spät eingegangen ist. Gleichzeitig ist den Verfügungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Die Verfügungsbeklagten tragen vor, nach Zustellung des Urteils des LG Trier unter dem 4.10.2012 sei die Berufungsbegründungsfrist durch die in der Kanzlei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte ... [A] zutreffend berechnet, für den 4.12.2012 der Fristablauf notiert und von dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt ... auf die Richtigkeit hin überprüft und festgestellt worden. Wegen starker arbeitsmäßiger und terminlicher Belastung habe sich dann der Prozessbevollmächtigte entschlossen, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu stellen. In ausdrücklicher Einzelanweisung habe er der ebenfalls in der Kanzlei tätigen erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten ... [B] mitgeteilt, dass ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch sie gefertigt, spätestens am Tag des Fristablaufs zur Unterschrift vorgelegt und bei Gericht per Fax eingereicht werden solle. Diese Einzelanweisung habe die Rechtsanwaltsfachangestellte ... [B] zum Anlass genommen, die eingetragene Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und den notierten Fristablauf für den 4.12.2012 auf den 5.12.2012 umzuschrei...