Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen unangenehmer Kabinenatmosphäre; Anspruchsberechtigter; Beweislast für Vertragsinhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Beanstanden die Reisenden einer 42-tägigen Weltreise mit 33-tägiger Schiffskreuzfahrt durch tropische und subtropische Seegebiete wiederholt die Temperaturen in ihrer Kabine, die zwischen 20,5 Grad und 23 Grad schwanken, und lässt sich letztlich nur eine durch die Klimaanlage verursachte "unbehagliche Atmosphäre" feststellen, rechtfertigt das bei einem Gesamtreisepreis in der Größenordnung von 25.000 EUR allenfalls eine Minderung von 1.500 EUR.
2. Der Vertragspartner des Reiseunternehmens ist ohne weiteres befugt, die Minderungsansprüche sämtliche vertragsgemäß Mitreisenden geltend zu machen. Einer Abtretung bedarf es nicht.
3. Beweisbelastet für den Vertragsinhalt, aus dessen Nicht- oder Schlechterfüllung der Reisende Ansprüche herleitet, ist der Anspruchsteller.
Normenkette
BGB §§ 398, 651a, 651c, 651d, 638
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 02.12.2011; Aktenzeichen 10 O 434/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 2.12.2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte in Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 1.525 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2008 sowie 105,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2009 zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 10/13 und die Beklagte 3/13.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger buchte über ein Reisebüro für sich und seine Ehefrau eine von der Beklagten veranstaltete 42-tägige Weltreise. Sie sollte am 17.9.2008 beginnen, dabei mit dem Flugzeug zunächst von Frankfurt/M. nach New York und dann nach einem Zwischenaufenthalt weiter nach Vancouver führen. Dort schloss sich eine ausgedehnte Seereise bis nach Auckland an. Nachfolgend stand ein Flug nach Singapur an, ehe es wiederum mit dem Flugzeug nach Deutschland zurückging.
Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 29.2.2008 eine Buchungsbestätigung, die einen Gesamtpreis von 25.663 EUR nannte. Darin war ein Betrag von 5.060 EUR für eine "Business-Class-Buchung" enthalten, der unterhalb der Angaben "Hinflug 17.9.2008 Frankfurt nach New York" und "Rückflug 28.10.2008 Singapur nach Frankfurt" ausgewiesen war. Der Wunsch des Klägers und dessen Ehefrau war dahin gegangen, auf allen Flugstrecken in der Business-Class untergebracht zu werden. Ob die Beklagte eine entsprechende Zusage machte, ist im Streit. Als der Kläger in einer E-Mail vom 12.9.2008 rügte, auf der Route von New York nach Vancouver sei offenbar lediglich ein Transport in der Economy-Class vorgesehen, antwortete die Beklagte am 15.9.2008, die Buchung der Business-Class habe sich nur auf die Langstreckenflüge bezogen. Die "zusätzliche Aufwertung der Kurzstreckenflüge" sei leider nicht möglich, und hier gälten im Übrigen auch nur eingeschränkte Gepäckfreigrenzen. Kurz darauf erhielt der Kläger die telefonische Mitteilung, dass der Flug von New York nach Vancouver durch einen Flug nach Seattle ersetzt werde, von wo aus ein Bustransfer nach Vancouver erfolge. Im Hinblick auf diese Erschwernisse erstattete die Beklagte dem Kläger vom Reisepreis insgesamt 190 EUR.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, der sich alle Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, Rückgewähr in Höhe weiterer 9.007,05 EUR sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten gefordert. Er erachtet sich für befugt, das für die Reise erbrachte Entgelt entsprechend zu mindern. Zur Begründung hat er angeführt, dass nicht nur der Transport auf dem Abschnitt von New York nach Vancouver, sondern auch die Seereise mangelhaft gewesen sei, weil die Klimaanlage in seiner Veranda-Suite nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Eine individuelle Regulierung sei nicht möglich gewesen und die Raumtemperatur nicht über 20 §C hinausgegangen. Trotz seiner Beanstandungen, in deren Zuge es zu einem Kabinenwechsel kam, habe es keine taugliche Abhilfe gegeben. Hilfsweise hat sich der Kläger auf entgangenen Urlaubsgenuss berufen.
Die Beklagte hat erwidert, den vertraglichen Vereinbarungen - abgesehen von den Änderungen auf der Strecke von New York bis Vancouver, für die der Kläger indessen ausreichend entschädigt worden sei - genügt zu haben. Die Kabinentemperaturen hätten weithin 20 §C überstiegen und sich insgesamt in einem angenehmen Bereich bewegt. Um einer Inanspruchnahme auch durch die Ehefrau des Klägers entgegen zu wirken, die ihre Rechte nicht wirksam habe abtreten können, hat sie gegen diese eine entsprechende negative Feststellungswiderklage erhoben.
Das LG hat mehrere Zeugen gehört und sodann die Klage unter Abweisung der Widerklage zugesprochen. Es ist in Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Erg...