nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfalltod-Zusatzversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit kann auch dann erfolgen, wenn die Blutentnahme nicht aus der freigelegten Oberschenkelvene der frischen Leiche oder der vena subclavia, sondern aus dem Herzen erfolgt ist, dabei ohne Rückrechnung sich ein BAK-Wert von 1,03 Promille ergeben hat.

 

Normenkette

BB Unfalltod-Zusatzversicherung §§ 1, 3 Abs. 2 a; VVG § 1

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 286/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 12.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter des am 01.02.1999 bei einem Verkehrsunfall getöteten Burkhard Letzas.

Der Verstorbene B. L. hatte eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit Unfalltodzusatzversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigt für den Todesfall waren die Eltern des B. L. Zum Zeitpunkt des Todes des Burkhard Letzas war dessen Vater bereits verstorben.

Der Versicherungsnehmer B. L. war am 01.02.1999 gegen 21.00 Uhr mit dem Pkw auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause. Er befuhr hierzu die K 20 von Külz kommend in Richtung Biebern/Reich. Die Fahrbahn war nass. In Höhe von Stations-Kilometer 1.395 geriet der Pkw auf den unbefestigten Randstreifen an dem in Fahrtrichtung rechts gelegenen Fahrbahnrand. Nach weiteren 24 m befuhr das Fahrzeug auf der linken Fahrspur den unbefestigten Randstreifen und befand sich dann ganz im Straßengraben. Nach weiteren 17.80 m stieß der Pkw gegen ein in dem aufgeschütteten Erdwall eines von der K 20 abgehenden Feldweges verlegtes Wasserrohr. Der Pkw des B. L. wurde weiterkatapultiert und stieß nach weiteren 28 m gegen einen Baumstumpf und gegen einen Baum. Ca. 7 m hinter dem Baum blieb der Pkw im Straßengraben auf dem Dach liegen.

Hierbei wurde der Versicherungsnehmer B. L. aus dem Pkw geschleudert und erlitt tödliche Verletzungen. Er wurde – von der Fahrbahn aus gesehen – 2 m hinter seinem Fahrzeug aufgefunden. Eine dem Leichnam des B. L. entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 1,03 %o.

Gemäß Versicherungsvertrag waren aus der Unfalltodzusatzversicherung an die Bezugsberechtigte 79.361,– DM zu zahlen.

Die Klägerin hat vorgetragen.

an der Unfallstelle beschreibe die Straße eine langgezogene Linkskurve. Der Unfall sei nicht auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ihres Sohnes zurückzuführen. Ihr Sohn sei nur wenige Minuten vor dem Unfall an einer Tankstelle gewesen und habe dort auch Bier getrunken. Der Tankstellenpächter habe ihren Sohn als keinesfalls alkoholisiert, wach und nicht körperlich oder geistig übermüdet geschildert. Ihr Sohn habe keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt, so dass er sich fahrtauglich gefühlt habe und auch habe fühlen dürfen. Ca. 500 m vor der Unfallstelle habe ihr Sohn eine starke Linkskurve und damit eine schwierigere Verkehrssituation problemlos bewältigt. Es sei extrem neblig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 79.361,– DM nebst 4 % Zinsen p.a. ab 13.05.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie sei leistungsfrei, weil ihr Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt unter einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung gelitten habe. Da es keinerlei äußeren Anlass für den Verkehrsunfall gäbe, könnten ausschließlich subjektive Gesichtspunkte zum Unfall geführt haben. Indiz dafür sei, dass ihr Versicherungsnehmer auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen sei und es auf einer Strecke von 38 m nicht bewerkstelligt habe, das Fahrzeug wieder auf die Straße zurück oder zum Stillstand zu bringen. Dass das Fahrzeug erst nach 72 m zum Stillstand gekommen sei, deute daraufhin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Geschwindigkeit von weit mehr als 100 km/h gefahren sei, was mit den Licht-, Witterungs- und Straßenverhältnissen nicht vereinbar gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Unfall des Versicherungsnehmers sei durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht worden. Es habe eine relative Fahruntüchtigkeit des Fahrers vorgelegen. Es seien äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben. Denn der Versicherungsnehmer sei hier in einer einfachen Verkehrssituation von der Fahrbahn abgekommen. Die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung sei für den tödlich verlaufenden Verkehrsunfall auch ursächlich geworden, wofür der Anscheinsbeweis spreche.

Hiergegen wendet...

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