Leitsatz (amtlich)
›1. Im Streit über die Frage, ob der Verkäufer ein Wandelungsbegehren des Leasingnehmers nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben akzeptiert hat und damit auch die Rechte des Leasinggebers erloschen sind, kommt es neben den ausgetauschten Erklärungen maßgeblich auf das tatsächliche Verhalten des Verkäufers an.
2. Holt der Verkäufer das als mangelhaft beanstandete Leasingfahrzeug beim Leasingnehmer ab und nimmt er dabei auch den Kfz-Schein, sämtliche Fahrzeugschlüssel sowie das komplette Zubehör an sich, ohne das reparierte Fahrzeug dem Leasingnehmer wieder anzudienen, kann das als Annahme des Wandelungsbegehrens ausgelegt werden.‹
Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 25.11.2005; Aktenzeichen 10 O 151/05) |
Gründe
I. Die klagende Leasing - Gesellschaft nimmt den Beklagten aus einem Pkw.- Leasingvertrag vom 25. November 2002 auf Zahlung von 23.726,05 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde (Bl. 22/23 GA). Der Leasing - Vertrag betrifft ein Neufahrzeug Daimler Chrysler S 400 CDI im Wert von 74.280 EUR, das dem Beklagten ab 4. Dezember 2002 zur gewerblichen Nutzung überlassen wurde. Die monatliche Leasingrate betrug 1.490,42 EUR; die Vertragslaufzeit wurde mit 36 Monaten vereinbart.
Nach zahlreichen Beanstandungen kündigte der Beklagte den Leasingvertrag unter dem 31. Januar 2003 (Bl. 41 GA) und bat um Mitteilung, wann das Fahrzeug zurückgegeben werden könne. Die Klägerin widersprach der Kündigung und verwies den Beklagten wegen "eines Wandlungsgesuches" an die Verkäuferin, die K... D... - C... Niederlassung (Schreiben vom 3. Februar 2003 - Bl. 42 GA). Dort wurde der Pkw. wegen verschiedener fortbestehender Mängel am 24. Februar 2003 abgestellt, nachdem der Beklagte am 21. Februar 2003 eine angeblich mit dem Zeugen W... namens der Verkäuferin getroffene Rücknahmevereinbarung schriftlich bestätigt hatte (Bl. 43 GA). Die Zahlung der Leasingraten stellte der Beklagte ein.
Unter dem 11. Juni 2003 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen der Zahlungsrückstände. Sie verkaufte das Fahrzeug für 52.311 EUR und verlangt vom Beklagten Schadensersatz.
Der Beklagte hat erwidert, schon bei der Übergabe sei das Fahrzeug mangelhaft gewesen. Das in der höchsten Position eingerastete Lenkrad habe sich nicht nach unten verstellen lassen. Die Rückenlehne des Fahrersitzes habe man aus der Komfortstellung (stark nach hinten geneigt) nicht mehr aufrichten können. Der rechte Außenspiegel habe sich nicht beiklappen lassen. In mehreren Fällen habe er das Fahrzeug nicht starten können. Die K... Werksvertretung habe es am Wohnort des Beklagten mehrmals in Gang setzen müssen; in anderen Fällen habe man es in die Werkstatt nach K... bringen müssen. Ursache sei ein Komplettausfall der elektronischen Steuerung gewesen. Alle Reparaturversuche seien letztlich vergeblich gewesen, was zu der Aufhebungsvereinbarung vom 21. Februar 2003 geführt habe. Im Übrigen bestreite er die Schadenshöhe. Die Weiterveräußerung des Fahrzeugs zu einem weitaus höheren Preis sei von der Klägerin vereitelt worden.
Das Landgericht hat den Zeugen W... zu der Frage gehört, ob mit dem Beklagten im Februar 2003 die Rücknahme des Fahrzeugs vereinbart worden sei. Da der Zeuge eine derartige Vereinbarung nicht bestätigte, hat das Landgericht der Klage umfassend stattgegeben.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dementsprechend musste das Urteil des Landgerichts geändert werden.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Leasingvertrag vom 25. November 2002 zu. Die Verkäuferin des Fahrzeugs hat sich mit dem zu Recht auf zahlreiche Fahrzeugmängel gestützten Wandelungsbegehren des Beklagten einverstanden erklärt. Demzufolge sind auch die Zahlungspflichten des Beklagten aus dem Leasingvertrag entfallen.
Die auf Mängel gestützte (unwirksame) Kündigung vom 31. Januar 2003 (Bl. 41 GA) beantwortete die Klägerin mit dem Hinweis, dass der Beklagte sich wegen der Mängel an die Verkäuferin, die D... C... Niederlassung in K.... wenden müsse. Das entsprach den Vorgaben unter XII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 23 GA).
Der Beklagte kam dem nach und wandte sich an die Verkäuferin, letztlich in einem Telefonat vom 21. Februar 2003, dessen Inhalt streitig, aus Sicht des Beklagten jedoch in dessen Schreiben vom selben Tag (Bl. 43 GA) wiedergegeben ist. Das Landgericht hat den Gesprächspartner des Beklagten, den Zeugen W.... vernommen und dessen Aussage dem Urteil zugrunde gelegt.
Dabei sind jedoch wesentliche tatsächliche Begleitumstände nicht gewürdigt worden, die in Verbindung mit dem weiteren Verhalten der Verkäuferin hinreichend b...