Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines auf Vertragsbeendigung zielenden Schreibens des Kfz.-Leasingnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Im Streit über die Frage, ob der Verkäufer ein Wandelungsbegehren des Leasingnehmers nach den Grundsätzen über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben akzeptiert hat und damit auch die Rechte des Leasinggebers erloschen sind, kommt es neben den ausgetauschten Erklärungen maßgeblich auf das tatsächliche Verhalten des Verkäufers an.
2. Holt der Verkäufer das als mangelhaft beanstandete Leasingfahrzeug beim Leasingnehmer ab und nimmt er dabei auch den Kfz.-Schein, sämtliche Fahrzeugschlüssel sowie das komplette Zubehör an sich, ohne das reparierte Fahrzeug dem Leasingnehmer wieder anzudienen, kann das als Annahme des Wandelungsbegehrens ausgelegt werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242, 535; HGB §§ 343, 362
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 25.11.2005; Aktenzeichen 10 O 151/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 25.11.2005 geändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagende Leasing-Gesellschaft nimmt den Beklagten aus einem Pkw.-Leasingvertrag vom 25.11.2002 auf Zahlung von 23.726,05 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde (Bl. 22/23 GA). Der Leasing-Vertrag betrifft ein Neufahrzeug Daimler-Chrysler S 400 CDI im Wert von 74.280 EUR, das dem Beklagten ab 4.12.2002 zur gewerblichen Nutzung überlassen wurde. Die monatliche Leasingrate betrug 1.490,42 EUR; die Vertragslaufzeit wurde mit 36 Monaten vereinbart.
Nach zahlreichen Beanstandungen kündigte der Beklagte den Leasingvertrag unter dem 31.1.2003 (Bl. 41 GA) und bat um Mitteilung, wann das Fahrzeug zurückgegeben werden könne. Die Klägerin widersprach der Kündigung und verwies den Beklagten wegen "eines Wandlungsgesuches" an die Verkäuferin, die Koblenzer Daimler-Chrysler Niederlassung (Schreiben vom 3.2.2003 - Bl. 42 GA). Dort wurde der Pkw. wegen verschiedener fortbestehender Mängel am 24.2.2003 abgestellt, nachdem der Beklagte am 21.2.2003 eine angeblich mit dem Zeugen W. namens der Verkäuferin getroffene Rücknahmevereinbarung schriftlich bestätigt hatte (Bl. 43 GA). Die Zahlung der Leasingraten stellte der Beklagte ein.
Unter dem 11.6.2003 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen der Zahlungsrückstände. Sie verkaufte das Fahrzeug für 52.311 EUR und verlangt vom Beklagten Schadensersatz.
Der Beklagte hat erwidert, schon bei der Übergabe sei das Fahrzeug mangelhaft gewesen. Das in der höchsten Position eingerastete Lenkrad habe sich nicht nach unten verstellen lassen. Die Rückenlehne des Fahrersitzes habe man aus der Komfortstellung (stark nach hinten geneigt) nicht mehr aufrichten können. Der rechte Außenspiegel habe sich nicht beiklappen lassen. In mehreren Fällen habe er das Fahrzeug nicht starten können. Die Koblenzer Werksvertretung habe es am Wohnort des Beklagten mehrmals in Gang setzen müssen; in anderen Fällen habe man es in die Werkstatt nach Koblenz bringen müssen. Ursache sei ein Komplettausfall der elektronischen Steuerung gewesen. Alle Reparaturversuche seien letztlich vergeblich gewesen, was zu der Aufhebungsvereinbarung vom 21.2.2003 geführt habe. Im Übrigen bestreite er die Schadenshöhe. Die Weiterveräußerung des Fahrzeugs zu einem weitaus höheren Preis sei von der Klägerin vereitelt worden.
Das LG hat den Zeugen W. zu der Frage gehört, ob mit dem Beklagten im Februar 2003 die Rücknahme des Fahrzeugs vereinbart worden sei. Da der Zeuge eine derartige Vereinbarung nicht bestätigte, hat das LG der Klage umfassend stattgegeben.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt, ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dementsprechend musste das Urteil des LG geändert werden.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Leasingvertrag vom 25.11.2002 zu. Die Verkäuferin des Fahrzeugs hat sich mit dem zu Recht auf zahlreiche Fahrzeugmängel gestützten Wandelungsbegehren des Beklagten einverstanden erklärt. Demzufolge sind auch die Zahlungspflichten des Beklagten aus dem Leasingvertrag entfallen.
Die auf Mängel gestützte (unwirksame) Kündigung vom 31.1.2003 (Bl. 41 GA) beantwortete die Klägerin mit dem Hinweis, dass der Beklagte sich wegen der Mängel an die Verkäuferin, die DaimlerChrysler Niederlassung in Koblenz, wenden müsse. Das entsprach den Vorgaben unter XII ...