Normenkette
BGB § 125; GO § 49; LKO § 43; VOB/A § 28
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 462/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.9.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Koblenz wird verworfen, soweit sie sich gegen Ziff. 1 des Urteilsspruches (Verurteilung zur Zahlung von 1.898,69 DM nebst Zinsen) richtet.
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Landkreis Zahlung von Werklohn abzgl. ersparter Aufwendungen aufgrund eines Vertrages über die Durchführung von Malerarbeiten.
Anlässlich der Neuerrichtung des P.-J.-Gymnasiums in A. führte der beklagte Landkreis eine öffentliche Ausschreibung durch. Der Klägerin wurde bezüglich der Malerarbeiten am 15.6.1998 der Zuschlag erteilt. Die Mitteilung hiervon erhielt sie am selben Tage durch Telefonanruf eines Mitarbeiters des vom Beklagten beauftragten Architekten. Einen später zugesandten schriftlichen Vertrag unterzeichnete die Klägerin nicht, weil es inzwischen zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war. Mit Schreiben der Rechtsanwälte des Beklagten vom 16.10.1998 wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 22.10.1998 mit den Arbeiten zu beginnen. Diese waren am 19.10.1998 jedoch bereits zu 2/3 bis 3/4 von einer vom Beklagten beauftragten Fremdfirma ausgeführt worden.
Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung des für die ausgeschriebenen Leistungen vorgesehenen Werklohns abzgl. ersparter Aufwendungen sowie eines weiteren Betrages als Werklohn für ausgeführte Arbeiten aufgrund eines zusätzlichen Vertrages geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.898,69 DM nebst Zinsen i.H.v. 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21.11.1998 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 131.349,66 DM nebst Zinsen i.H.v. 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen vorgetragen, bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen sei ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil die Klägerin den schriftlichen Werkvertrag nicht unterzeichnet habe.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dazu ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei mangels substantiierten Bestreitens durch den Beklagten begründet. Hinsichtlich des zweiten Klageantrags gelte: Die Klägerin habe einen Zahlungsanspruch nach § 324 BGB a.F. Ein Vertrag sei zwischen den Parteien bereits aufgrund des Zuschlags und der telefonischen Mitteilung hiervon an die Klägerin wirksam zustande gekommen. Einer schriftlichen Auftragserteilung bedürfe es nicht. Hinsichtlich der Höhe sei von der Rechnung der Klägerin auszugehen, da der Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe.
Der beklagte Landkreis trägt zur Begründung seiner Berufung vor, zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin sei es nicht gekommen, weil ihr die Mitteilung von der Zuschlagserteilung entgegen Ziff. 16 der Bewerbungsbedingungen nicht innerhalb der Zuschlagsfrist in Schriftform zugegangen sei. Außerdem verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie sich im vorliegenden Rechtsstreit auf die Wirksamkeit des Vertrages berufe, obwohl sie die Erfüllung zunächst mit der Begründung abgelehnt habe, dass mit ihr kein wirksamer Vertrag abgeschlossen worden sei.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ein Schriftformerfordernis sie nicht vereinbart worden, so dass der Werkvertrag mit ihr auch ohne schriftliche Mitteilung wirksam sei. Zudem seien beide Parteien zunächst übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Vertrag wirksam sei. So habe sie bereits Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 184 GA) Bezug genommen.
Der Beklagte hat seinen Vortrag zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in einem Schriftsatz vom 6.1.2003 (Bl. 192 ff. GA) ergänzt. Auch hierauf wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen Ziff. 1 des Urteilsspruches des LG richtet, weil sie insofern nicht ordnungsgemäß begründet worden ist (§§ 519, 519b Abs. 1 ZPO a.F.).
Der Beklagte trägt in der Berufungsbegründung keine Gründe dafür vor, weshalb das Urteil des LG hinsichtlich Ziff. 1 angefochten wird (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Unter Ziff. 1 ist der Beklagte zur Zahlung eines Werklohns i.H.v. 1.898,69 DM nebst Zinsen verurteilt worden, und zwar für Anstreicharbeiten an Kellerdecken des Bauvorhabens. Diese Arbeiten waren nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe unstreitig nicht Gegensta...