Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 02.12.2009; Aktenzeichen 10 O 234/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2.12.2009 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.303,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.653,10 € für die Zeit vom 29.12.2005 bis zum 13.06.2006 und aus 27.303,65 € seit dem 14.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 21.827,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage der Beklagten zu 1. wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu 14 %; der Beklagten zu 1. werden 86 % auferlegt, in Höhe von 17 % gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2..
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden zu 44 % der Klägerin, zu 56 % dem Beklagten zu 2. auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz für die durch einen umgestürzten Autokran entstandenen Schäden in Anspruch; widerklagend begehrt die Beklagte zu 1. Schadensersatz für die am Kran eingetretenen Beschädigungen.
Vor Instandsetzungsarbeiten an einer Schleuse in :::[x] holte die Klägerin Angebote für die Gestellung eines Autokrans ein mit der Angabe "Hakengewicht: 3 t bei 16 m Ausladung". Die Beklagte zu 1. erhielt den Auftrag zu einem Stundensatz von 60,00 € netto; die Geltung der VOL/B war vereinbart (vgl. im Einzelnen Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 f. d. A.). Der Autokran wurde - wie vorgesehen - auf einen schwimmenden Ponton (Deckprahm) gefahren und vom Beklagten zu 2. - einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. - bedient; eine den Unfallverhütungsvorschriften für Schwimmende Geräte entsprechende Überprüfung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit (§ 5 BGV D 21) erfolgte nicht.
Am 3.05.2005 wollte der Beklagte zu 2. mit dem Kran eine durch die Klägerin angemietete Hubarbeitsbühne der Firma ...[A] in die Schleusenkammer heben; dabei stürzte der Autokran um. Bei dem Vorfall wurde ein Mitarbeiter der Klägerseite getötet, dessen Witwe 5.803,77 € Sterbegeld von der Klägerin erhielt. Außerdem wurde die Hubarbeitsbühne beschädigt, weshalb die Klägerin einen Betrag von 16.024,20 € an die Firma ...[A] zahlte. Darüber hinaus entstanden Schäden an der Schleuse, für deren Beseitigung die Klägerin 27.303,98 € aufwandte. Schließlich wurde der Autokran beschädigt; den ihr insoweit entstandenen Schaden beziffert die Beklagte zu 1. auf 60.422,00 €.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 49.131,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.481,07 € seit dem 29.12.2005 sowie aus einem Betrag in Höhe von 27.303,65 € seit dem 14.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 60.422,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Beklagten Berufung eingelegt.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt wird, an sie 60.422,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2006,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie das angefochtene Urteil und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2011 verwiesen.
II. Die Berufung des Beklagten zu 2. ist teilweise beg...