Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckervergütung und Rechnungslegung
Normenkette
BGB §§ 2218-2219, 2221; BRAGO § 52
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.03.1990; Aktenzeichen 10 O 643/87) |
Tenor
I. Das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. März 1990 wird auf die Berufung des Zweitbeklagten teilweise geändert, auf die Anschlußberufung der Kläger im Umfang der Entscheidungsreife ergänzt und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,
- an die Kläger zu Händen des Klägers W. A. als Bevollmächtigten der übrigen Kläger 27.338,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1987 zu zahlen,
- den Klägern unter Beifügung sämtlicher Belege Rechenschaft zu legen über den Umfang des Nachlasses des am 23. Dezember 1979 in B. N. verstorbenen Dr. K. V. und zwar für die Zeit nach den in der „Abrechnung der Testamentsvollstreckung” der Steuerberater R. und W. vom 28. Dezember 1988 genannten Stichtagen,
- wegen eines Teilbetrages von 5.408,85 DM des Zahlungsbegehrens wird die Klage abgewiesen,
- es wird festgestellt, daß der Zweitbeklagte verpflichtet ist, die ihm auferlegten Kosten dieses Rechtsstreits persönlich zu tragen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der Testamentsvollstreckervergütung des Zweitbeklagten, eines bei dem Landgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwaltes.
Die Kläger sind aufgrund gemeinschaftlichen Testamentes Erben des 1979 nach seiner Ehefrau verstorbenen Dr. K. V. Durch das gemeinschaftliche Testament war der Steuerberater N. ehemaliger Erstbeklagter, zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden. Sein Amt begann 1980 und endete mit der Entlassung im März 1988. Zwischenzeitlich ist auch er verstorben.
Im März 1981 wurde auch der Zweitbeklagte zum Testamentsvollstrecker ernannt; seit März 1988 verwaltet er den Nachlaß alleine. Im Testament ist bestimmt, daß die Testamentsvollstrecker „eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit und vollen Ersatz ihrer mit dieser verbundenen notwendigen Auslagen erhalten”.
In einem von den Klägern 1981 gegen beide Testamentsvollstrecker angestrengten, durch zwei Instanzen geführten Rechtsstreit (8 O 324/82 LG Koblenz = 7 U 29/83 OLG Koblenz) ist die Unwirksamkeit von Vermächtnisanordnungen der Testamentsvollstrecker festgestellt worden. Erstinstanzlich vertrat der Zweitbeklagte den anderen Testamentsvollstrecker und sich selbst. Ob dem Zweitbeklagten für das Berufungsverfahren eine Verkehrsanwaltsgebühr (§ 52 BRAGO) zusteht, ist nunmehr ebenso streitig wie die Frage, ob der Zweitbeklagte in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt seinerzeit von dem anderen Testamentsvollstrecker beauftragt war, ein Gutachten über die Erfolgsaussichten einer Revision zu erstatten.
In einem weiteren Rechtsstreit wurde die Vergütung der beiden Testamentsvollstrecker durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 1986 (Bl. 104–111 d.A. 10 O 467/85) auf 19.780,74 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, den Testamentsvollstreckern stehe nach den Richtlinien des Rheinpreussischen Notarvereins eine Grundvergütung von 14.129,10 DM zu. Eine Erhöhung dieser Vergütung sei wegen der Schwierigkeiten um die Testamentsauslegung geboten, die zu dem durch zwei Instanzen geführten Vorprozeß 8 O 324/82 LG Koblenz geführt hätten. Weiter heißt es in dem Urteil:
„Wegen dieser mit der Testamentsvollstreckung verbundenen, im Normalfall nicht vorkommenden Schwierigkeiten erscheint unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und der gesamten Umstände ein Zuschlag von 40 %, wie von den Beklagten im Schriftsatz vom 30. Mai 1986 angeführt, gerechtfertigt zu sein (5.651,64 DM), so daß sich eine Testamentsvollstreckergebühr von 19.780,74 DM ergibt.”
In dem zitierten Schriftsatz vom 30. Mai 1986 verweisen die Testamentsvollstrecker auf ein an den Kläger W. A. gerichtetes Schreiben vom 22. Mai 1985, in dem zum Umfang der begehrten Vergütung darauf verwiesen wird, es sei „auch eine über mehrere Jahre sich hinwegstreckende Verwaltung des Nachlasses abgewickelt worden” (Bl. 46 d.A. 10 O 467/85 LG Koblenz).
Der ehemalige Erstbeklagte, Steuerberater N. fertigte vor 1986 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker Steuererklärungen über den Nachlaß und seine Erträge. Diese Steuererklärungen wurden gesondert berechnet und auch aus dem Nachlaß vergütet (Bl. 109 a.a.O. – S. 6 des Urteils).
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Erben mit der Stufenklage zunächst beide Testamentsvollstrecker auf Auskunft und Rechnungslegung über den Nachlaß in Anspruch genommen. Daneben haben die Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten des Rechtsstreits persönlich zu tragen. Wegen der im März 1988 erfolgten Entlassung des Testamentsvollstreckers N. wurde der Rechtsstreit gegen ihn in der ersten mündlichen Verhandlung im Juni 1988 übere...