Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft

 

Verfahrensgang

LG Trier (Teilurteil vom 25.01.1989; Aktenzeichen 5 O 477/86)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.09.1990; Aktenzeichen VIII ZR 117/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25. Januar 1989 aufgehoben. Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge 1 a und b (Verurteilung zur Namensnennung, Rechnungsvorlage und Vorlage des Rechnungsausgangsbuches) abgewiesen, soweit nicht hierüber durch Teilurteil vom 28. September 1988 entschieden worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit schriftlichen Vertrag vom 10. September 1984 veräußerte der Beklagte an den Kläger seine Steuerberaterpraxis in B. Der Vertrag enthält in seiner Nr. 7 ein Wettbewerbsverbot zulasten des Beklagten. Weiter heißt es darin:

„Herr A. verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung 50% des entsprechenden Honorars für zwei Jahre lang an Herrn K. zu zahlen.”

Durch Vertrag von 6. Dezember 1985 veräußerte der Kläger die Praxis weiter an den Steuerberater R. Außerdem erwarb R. im Dezember 1985 von dem Beklagten eine weitere Steuerberaterpraxis in R. Einer Übertragung des mit dem Kläger vereinbarten Wettbewerbsverbotes hinsichtlich der Steuerberaterpraxis in B. auf den Neuerwerber R. stimmte der Beklagte nicht zu. Der Kläger verpflichtete sich allerdings in dem Vertrag mit R. ausdrücklich, alles zu unternehmen, um evtl. Rechte aus seinem Vertrag mit dem Beklagten durchzusetzen.

Nachdem R. Verstöße gegen das zwischen den Parteien dieses Verfahrens vereinbarte Wettbewerbsverbot gerügt hatte, erwirkte der Kläger 1988 eine Unterlassungsverfügung. Der Senat hat durch Urteil vom 28. Juli 1988 eine Unterlassungsverfügung. Der Senat hat durch Urteil vom 28. Juli 1988 die einstweilige Verfügung bestätigt (Aktenzeichen 5 U 700/88). Der Klage zur Hauptsache hat das Landgericht Trier stattgegeben. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung (Aktenzeichen 5 U 617/89) ist vor dem Senat anhängig.

Mit der hier vorliegenden Klage hat der Kläger in erster Instanz beantragt, den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen:

1.a) Namen und Anschrift der Mandanten aus dem Bezirk des Kreises B. zu benennen, für die er nach dem 2. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1986 unter Verstoß gegen das vertragliche Wettberwerbsverbot tätig war.

1.b) Die hierfür erstellten Rechnungen zusammen mit dem Rechnungsausgangsbuch vorzulegen.

2. Die Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern.

3. Den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe gegen das vertraglich vereinbarte und nach wie vor wirksame Wettbewerbsverbot verstoßen. Er schulde deshalb gemäß Nr. 7 des Vertrages für jeden Fall der Zuwiderhandlung 50% des Honorars für zwei Jahre lang. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs sei eine Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlich.

Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch zu 1. a) und b) für die Zeit vom 2. Oktober 1984 bis 6. Dezember 1985 (Tag der Weiterveräußerung) anerkannt. Insoweit hat das Landgericht durch Teilanerkenntnisurteil vom 28. September 1988 der Klage stattgegeben.

Im übrigen ist der Beklagte der Klage entgegengetreten. Er hat die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes bestritten und geltend gemacht, hiergegen nicht verstoßen zu haben. Der Kläger sei auch nicht befugt. Rechte gegen ihn geltend zu machen, da er die Praxis weiterveräußert habe. Der Beklagte hat sich ferner auf die zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs berufen. Außerdem hat er aufgerechnet und zwar einerseits mit einem Restkaufpreisanspruch in Höhe von 408.333.26 DM und andererseits mit einem Schadensersatzanspruch, den er daraus herleitet, daß der Kläger und R. vertragswidrig es unterlassen hätten, ihn entgeltlich mitarbeiten zu lassen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil der Senat zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat durch das angefochtene Urteil den Beklagten auch hinsichtlich der Zeit vom 7. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1986 zur Auskunftserteilung und Rechnungsvorlage verurteilt.

Hiergegen richtet sieh die Berufung des Beklagten. Der Beklagte wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen, der Auskunftsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil das Wettbewerbsverbot rückwirkend entfallen sei und deshalb auch kein Anspruch auf einen Teil des Honorars bestehe. Er beruft sich auf die schon erstinstanzlich erklärte Aufrechnung. Er hält ferner sich zur namentlichen Nennung seiner Mandanten deshalb nicht verpflichtet, weil er ansonsten gegen seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verstoße.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Wettbewerbsverbot nach wie vor für wirksam. Aufgrund der Wettbewerbsverstöße bestehe ein Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch diene d...

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