Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 18.11.1988; Aktenzeichen 2 O 247/87)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18.11.1988 wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,– DM abzuwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit leistet in gleicher Höhe.

 

Tatbestand

Der Beklagte veräußerte durch schriftlichen Vertrag vom 16.12.1985 seine Steuerberaterpraxis in R. an den Kläger. Der Vertrag enthält in seiner Nummer 7 ein Wettbewerbsverbot, auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt (Bl. 10 Rs GA).

Der Kläger hat im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot einen Unterlassungstitel erwirkt. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der Senat durch Urteil vom 8.10.1987 zurückgewiesen (Aktenzeichen 2 O 134/87 LG B. – 5 U 1048/87 OLG Koblenz).

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren wiederholt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch. Er hat ferner vom Beklagten Auskunft über den Umfang der Wettbewerbsverstöße verlangt und Feststellungsklage erhoben, daß der Beklagte ihm allen durch die Wettbewerbsverstöße entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

Er hat sich dabei auf verschiedene, von ihm einzeln geschilderte Wettbewerbsverstöße berufen, insbesondere auf den Fall der Kundin S.. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat bestritten, sich vertragswidrig verhalten zu haben. Er hat sich ferner darauf berufen, daß das Wettbewerbsverbot unwirksam, zumindest aber nachträglich entfallen sei. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage für dieses Wettbewerbsverbot entfallen, da der Kläger ihm nicht gestattet habe, gegen Entgelt noch in der Praxis mitzuarbeiten. Der Kläger handle auch treuwidrig, wenn er sich auf das Wettbewerbsverbot berufe, da er selbst zu Unrecht vertraglich vereinbarte Kaufpreisrentenzahlungen seit Februar 1987 eingestellt habe.

Das Landgericht, auf dessen Urteil (Bl. 162 ff GA) der Senat zur weiteren Sachdarstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat der Unterlassungs- und Auskunftsklage stattgegeben, die Feststellungsklage dagegen abgewiesen.

Hiergegen richten sich die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers.

Der Beklagte wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beruft sich darauf, daß ihm aufgrund der eingestellten Kaufpreisrentenzahlung ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB zustehe. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da er durch dessen Erfüllung gegen seine Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater verstoßen müsse. Außer dem Fall S. habe er nur solche Kunden betreut, die ihm vertraglich vorbehalten geblieben seien.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er legt Anschlußberufung ein mit dem Antrag,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten weiter zu verurteilen,

1) die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides Statt zu versichern;

2) den sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatzbetrag gemäß Ziff. 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Praxisübernahmevertrages vom 16.12.1985 an den Kläger zu zahlen,

hilfsweise.

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Sehaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziff. 1 des Urteilstenors des Landgerichts bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Außerdem beantragt er hilfsweise für den Fall der Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I des Urteilstenors des Landgerichts bezeichneten Handlungen begangen und welches Entgelt er hierfür – aufgeschlüsselt nach Gebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer – berechnet hat durch Vorlage seines Original-Rechnungsausgangsbuchs,

hilfsweise,

durch Vorlage dieses Buchs an einen vom Gericht beauftragten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des zum Auskunftsbegehren gestellten Hilfsantrages rügt der Beklagte Klageänderung und erklärt, er lasse sich auf den ihm erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellten Schriftsatz mit diesem Antrag nicht ein.

Der Kläger wiederholt gleichfalls sein früheres Vorbringen und tritt dem neuen Sachvortrag des Beklagten entgegen. Er stützt den Unterlassungsanspruch ferner wie schon in erster Instanz auch auf weitere Vorfälle, insbesondere darauf, daß der Beklagte nach wie vor für alte Kunden tätig sei und sich dabei des Rechtsanwalts P. als Strohmanns bediene.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen d...

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