Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Familiensachen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine gegen eine einstweilige Anordnung gerichtete negative Feststellungsklage ist unzulässig, wenn Grund und Höhe des durch die einstweilige Anordnung titulierten Unterhaltsanspruchs nicht bezweifelt werden, sondern lediglich das Nichtbestehen von Rückständen für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden soll.
2. Zur Frage, inwieweit eine in der Auskunftsstufe "stecken gebliebene" Stufenklage der Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage entgegensteht.
Verfahrensgang
AG Koblenz (Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen 20 F 333/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Koblenz vom 11.9.2003 teilweise abgeändert. Die Klage bezüglich des Kindesunterhalts wird abgewiesen.
2. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des AG - FamG - Koblenz vom 11.9.2003 im Übrigen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Koblenz zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem AG vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien haben 1972 geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen zwei noch minderjährig sind, R., geboren am 31.12.1986, und L., geboren am 12.8.1990. Beide Kinder leben im Haushalt der Beklagten. Diese ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit insgesamt drei Wohnungen und einem - nicht ausgebauten - Dachgeschoss; der Wert ist auf über 1.075.000 DM geschätzt (Bl. 15 ff.). Hier wohnt sie alleine mit ihren beiden minderjährigen Kindern. Ein weiterer Sohn hält sich zumindest zeitweise ebenfalls im Hause auf. Der Kläger erzielt sein Einkommen aus der Vermietung von 14 Wohnungen, 3 Appartements, 10 Garagen und einer Lagerhalle in N.; er hat darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zudem betreibt er einen gewerblichen Baustoffhandel.
Die Parteien leben seit Mai 1995 getrennt; die Ehe wurde durch Urteil des AG - FamG - Koblenz vom 27.2.2003 (rechtskräftig seit diesem Tage) geschieden (40 F 167/97). Ein Folgeantrag UE wurde seitens der jetzigen Beklagten zurückgenommen.
Die Beklagte erwirkte am 25.4.2002 im Scheidungsverfahren eine einstweilige Anordnung über Kindes- und Trennungsunterhalt, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, ab Juli 2001 insgesamt 1.651 Euro zu zahlen, und zwar Trennungsunterhalt von 859 Euro, Kindesunterhalt für R. i.H.v. 435 Euro und Kindesunterhalt für L. i.H.v. 357 Euro.
Der Kläger hat bis einschließlich März 2002 monatlich durchgehend 1.345 DM (687,69 Euro) gezahlt, in den Monaten April, Mai und Juni 2002 monatlich 1.013 DM (518 Euro). Im Juli 2002 zahlte der Kläger zudem 1.761 Euro an die Beklagte (und zwar zur Abgeltung noch offenen Kindesunterhalts). Weiter hat er auf den Trennungsunterhalt 3.598,50 Euro gezahlt, gepfändet wurden 8.427,50 Euro.
Mit seiner am 5.7.2002 beim AG eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, er schulde der Beklagten ab 1.7.2001 keinen Trennungsunterhalt und er habe den Kindesunterhalt für beide Kinder bis einschließlich 30.6.2002 ausgeglichen.
Mit Schriftsatz vom 7.8.2002 (Bl. 55) ging er teilweise zur Leistungsklage über und beantragte nunmehr,
- festzustellen, dass er den gemeinsamen Kindern keinen rückständigen Unterhalt per 31.8.2002 schulde,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.427,50 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen (dieser Betrag entspricht dem, den die Beklagte an Trennungsunterhalt hat pfänden lassen).
- festzustellen, dass der Beklagten - auch über den Rückforderungsanspruch hinaus - weder rückständige noch zukünftige Unterhaltsansprüche zustehen.
Durch das angefochtene Urteil stellte des AG fest, der Kläger schulde den gemeinsamen Kindern per 31.8.2002 keinen rückständigen Unterhalt mehr, und weiter, er habe für die Zeit von Juli 2001 bis Februar 2003 Trennungsunterhalt i.H.v. 511 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Begehren weiter und trägt vor:
- Zwar habe das AG den Trennungsunterhalt aus der einstweilige Anordnung auf monatlich 511 Euro ermäßigt; ohne aber zu sagen, ob er fortlaufend Unterhalt in dieser Höhe schulde. Zudem sei der Unterhaltsanspruch bis einschließlich Februar 2003 mehr als erfüllt durch einerseits die Pfändung, andererseits seine Zahlung.
- Das AG habe ihm zu Unrecht ein fiktives Einkommen angerechnet. Dies sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Es sei unstreitig, dass der Baustoffhandel nur noch in geringem Umfange betrieben werde und so gut wie keinen Gewinn abwerfe, er diene lediglich dazu, Baustoffe für die Renovierung der Wohnungen billig zu beziehen. Im Übrigen habe das AG aber auch das von ihm zusätzlich erzielbare Einkommen zu hoch geschätzt.
Der Kläger beantragt zuletzt, da...