Normenkette
InsO § 38
Verfahrensgang
AG Trier (Aktenzeichen 9 F 34/01) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senates vom 23.1.2001 wird teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Trier vom 30.5.2001 für die Zeit ab 1.4.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, ab 1.4.2002 monatlich, zahlbar jeweils zum 1. des Monats im Voraus, folgenden Unterhalt an die Klägerin zu zahlen:
a. für das Kind O., geboren am … 231 EUR,
b. für das Kind J., geboren am … 218,50 EUR,
c. Trennungsunterhalt i.H.v. 208 EUR.
Die weitergehende Klage für die Zeit ab April 2002 wird abgewiesen.
Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung für diesen Zeitraum zurückgewiesen.
Die Entscheidung über den Bestand des Versäumnisurteils i.Ü. und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 750 EUR monatlich (je 250 EUR für jeden Unterhaltsgläubiger), wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die nicht berufstätige Klägerin begehrt vom Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt für zwei bei ihr lebende, im Juli 1991 geborene gemeinsame Kinder. Bei dem Beklagten leben zwei 1984 geborene, von ihm adoptierte Töchter der Klägerin. Er ist Zivilangestellter der Bundeswehr. Daneben betrieb er seit 1989 ein Telekommunikationsunternehmen, zusätzlich war er – jedenfalls bis zur Trennung Anfang 2001 – als Zeitungsausträger tätig. Er hat hohe Darlehensverbindlichkeiten abzutragen.
Das FamG hat der Klage für die Zeit ab Januar 2001 im Wesentlichen entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 23.1.2001 zurückgewiesen; zugleich hat er auf Anschlussberufung der Klägerin hin den Kindesunterhalt ab Dezember 2001 erhöht.
Mit seinem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch macht der Beklagte geltend, dass sich sein Einkommen seit Januar 2002 aufgrund Änderung der Steuerklasse wesentlich verringert habe, er in seinem Gewerbebetrieb seit 1997 keine Umsätze mehr erziele und die Tätigkeit als Zeitungsausträger aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Auf Anraten der Schuldnerberatung habe er nach August 2001 sämtliche Zahlungen auf seine Darlehensverbindlichkeiten eingestellt.
Am 6.3.2002 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Senates aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des AG Trier vom 30.5.2001 die Klage auf Ehegattenunterhalt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Senates aufrechtzuerhalten und im Wege der Anschlussberufung den Beklagten zu verurteilen, für die beiden Kinder ab März 2002 Kindesunterhalt in Höhe von je 250 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes i.Ü. wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
B. Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten ist das Versäumnisurteil des Senates für die Zeit ab 1.4.2002 teilweise abzuändern (§ 343 ZPO). Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin haben hinsichtlich des für die Zeit nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten fällig werdenden Unterhalts in der Sache teilweise Erfolg. Soweit das Verfahren Unterhaltsrückstände bis einschließlich 31.3.2002 betrifft, ist dieses gem. § 240 ZPO aufgrund der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbrochen.
I. Gemäß § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Hierzu zählen auch die im Zeitpunkt der Eröffnung rückständigen Unterhaltsansprüche, weshalb diese vom Insolvenzverfahren erfasst werden (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV, 1133; Uhlenbruck, FamRZ 1998, 1473 [1474]; OLG Koblenz v. 20.12.2000 – 9 WF 646/00, OLGReport Koblenz 2001, 219). Rückständig in diesem Sinne ist der gesamte Unterhalt für den im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monat, weil dieser gem. §§ 1361 Abs. 3, 1612 Abs. 3 BGB zum Monatsbeginn im Voraus fällig geworden ist (vgl. Jäger/Henckel, Konkursordnung, 9. Aufl., § 3 Rz. 110 m.w.N.). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert jedoch nicht die gerichtliche Durchsetzung des künftigen Unterhalts. Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Verfahrens gehören gem. § 40 InsO nicht zu den Insolvenzforderungen (zur früheren Rechtslage vgl. § 3 Abs. 2 KO). Sie können unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt und auch während dieses Verfahrens in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners vollstreckt w...