Gründe

›...Der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. hat im Verhandlungstermin nicht verhandelt und ist daher gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen. Es war daher antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu erkennen. Denn ein Fall des § 337 ZPO war .. nicht gegeben. Der Bekl. war nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen des Termins verhindert. Er hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich um Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren nachgesucht. Durch die unbedingte Einlegung der Berufung hat er zu erkennen gegeben, daß er das Rechtsmittel nicht von der positiven oder negativen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch abhängig machen will. Es stand. daher dem Bekl. nach Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keine Überlegungsfrist dafür zu, ob er verhandeln will.

Die höchstrichterliche Rechtspr. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen, in denen Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel beantragt wird, kann hier keine Anwendung finden. Denn das Prozeßkostenhilfeverfahren ist Ä von der Frage der Wiedereinsetzung abgesehen Ä grundsätzlich ohne Einfluß auf den Fortgang des Rechtsstreits. Der gegenteiligen Auffassung des 1. ZS im Beschluß vom 2. 12. 1987 (1 U 379/87 OLG Koblenz, unter Bezugnahme auf Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 337, Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach, 47. Aufl., § 337 Anm. 1B) schließt sich der erkennende Senat jedenfalls bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht an.

Die Entscheidung des Prozeßbevollmächtigten des Bekl., im Termin nicht zu verhandeln, läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß dem Bekl. kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist. Solange ein Prozeßkostenhilfegesuch noch nicht entschieden ist, muß eine Partei bei der Terminsvorbereitung grundsätzlich in Betracht ziehen, daß der Antrag möglicherweise zurückgewiesen wird. Der Bekl. hätte sich demgemäß darauf einstellen müssen, daß der Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Termin oder kurz zuvor abgelehnt wird. Eine Ausnahme hiervon käme nur dann in Betracht, wenn in der Prozeßkostenhilfeentscheidung des Senats neue rechtliche Gesichtspunkte angeführt worden wären. Das ist jedoch nicht der Fall. ...‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994032

DRsp IV(415)204b

NJW-RR 1990, 382

AnwBl 1990, 168

MDR 1990, 255

OLGZ 1990, 126

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