Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 07.09.2015; Aktenzeichen 5 O 237/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 7.9.2015, Az. 5 O 237/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.246,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger 1.835,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.2.2014 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf seiner auf den Abschluss des selben gerichteten Willenserklärung.
Die Parteien schlossen unter dem 6./22.3.2007 einen Darlehensvertrag (Anlage K 1) zur Finanzierung einer Immobilie in Höhe von 73.000,00 EUR (aufgeteilt in zwei Unterkonten, Nr ...001 und ...002). Die auf Seite 8 des Vertrags abgedruckte Widerrufsbelehrung enthielt unter der Überschrift "Widerrufsrecht" (entgegen der insoweit unzutreffenden Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils) unter anderem den Satz:
"Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung
- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
- die Informationen, zu denen die ImmobilienBank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.,. § 1 BGB InfoVO) verpflichtet ist,
zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages."
Nachdem er die vereinbarten Raten bis dahin gezahlt hatte, löste der Kläger nach Veräußerung der finanzierten Immobilie das Darlehen gegen (unter Vorbehalt erfolgter) Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.827.57 EUR nebst einer Bearbeitungsgebühr von 150,00 EUR ab. Mit Schreiben vom 5.6.2014 (Anlage K 7) erklärte er der Beklagten gegenüber, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie von der Musterbelehrung abgewichen sei. Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist missverständlich und habe dahingehend lauten müssen, dass die Widerrufsfrist "nach Erhalt dieser Widerrufsbelehrung" beginne (Bl. 23 GA). Zudem sei die Formulierung missverständlich, die Frist beginne "nachdem der Verbraucher ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten habe". Dies könne der Verbraucher so verstehen, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden könne bei einer nachvertraglichen Belehrung betrage die Widerrufsfrist jedoch einen Monat. Der Zusatz, die Frist beginne "nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages" sei unzulässig; ein Laie könne den tatsächlichen Fristbeginn auf dieser Grundlage nicht erkennen (Bl. 24 GA). Die Passage "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen" verhindere, dass ein Verbraucher die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Widerrufs erkenne (Bl. 25 GA). Ferner enthalte der Belehrungstext eine Überbelehrung für den Fall eines finanzierten Geschäfts, die es Verbrauchern erschwere, sich über ihr Widerrufsrecht zu informieren und dieses auszuüben (Bl. 26 GA).
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Darlehensverträge Nr ...001 und ...002 vom 06.03.2007 über einen Gesamtnettodarlehensbetrag in Höhe von 73.000,00 EUR mit einem Nominalzinssatz in Höhe von 4,65 %, berechnet jeweils auf Basis des effektiven Jahreszinssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten sowie der beiderseits empfangenen Leistungen und hierauf jeweils entfallenden Nutzungsentschädigungen, zum 06.06.2014 (neu) zu abzurechnen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den sich hieraus zu Gunsten des Klägers ergebenden Betrag an diesen auszuzahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basi...