Leitsatz (amtlich)
›1. Führt der Geschädigte eine erst im zweiten Jahr nach dem Unfall als durchgemacht festgestellte Hepatitis B auf die im Krankenhaus erhaltenen Bluttransfusionen zurück, so muss er konkret darlegen, dass nur für diese Transfusionen als Übertragungsursache konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Das wäre denkbar, wenn der Ausbruch der Hepatitis B innerhalb der üblichen Inkubationszeit gelegen hat und im zeitlichen Zusammenhang eine über der normalen Infektionsquote liegende Anzahl von Patienten, die ebenfalls in dieser Klinik Bluttransfusionen erhalten haben, an Hepatitis B erkrankt sind.
2. Eine Schmerzensgeldaufstockung kann der im Inland lebende Geschädigte nicht mit dem Hinweis beanspruchen, er sei US-Amerikaner und ihm müsse das Gefühl erspart bleiben, durch das (im Vergleich zu dem in den USA weitaus höher liegenden Schmerzensgeldniveau) "rückständige" deutsche Rechtssystem benachteiligt zu werden.‹
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 6 O 214/97) |
Tatbestand
Der am 5. Juni 1944 geborene Kläger wurde am 30. Dezember 1994 als Fahrer seines Pkw von dem früheren Versicherungsnehmer D. mit dessen Pkw frontal erfasst, weil dieser infolge nicht angepasster Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn und nach Alkoholgenuss (1,26 Promille) ins Schleudern gekommen war. Der Versicherungsnehmer der Beklagten kam dabei zu Tode, während der Kläger schwere Verletzungen erlitt. Er war zunächst in seinem Fahrzeug ca. 30 Minuten lang eingeklemmt. In dieser Zeit lief auch kochend heißes Kühlerwasser aus und tropfte ihm auf Schulter und Rücken, so dass er Verbrennungen erlitt. Mit dem Notarztwagen wurde er zunächst in das Kreiskrankenhaus H. eingeliefert. Von dort aus erfolgte noch am gleichen Abend die Hubschrauberverlegung in die Chirurgische Klinik - Abteilung für Unfallchirurgie - der Universitätskliniken des S. Der Aufnahmebefund des durch den Unfall in eine lebensbedrohliche Notfallsituation geratenen Klägers ergab folgende Einzeldiagnosen:
Dislozierte Unterarmfraktur links, Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, Acetabulumfraktur rechts, Rippenserienfrakturen rechts und links, Hämatothorax und Lungenkontusion und stumpfes Bauchtrauma. Noch am Unfalltag erfolgten Platten-Osteosynthesen der Unterarmschaftfraktur links und der langstreckigen Femur-Trümmerfraktur rechts einschließlich des medialen Femurcondylus rechts, außerdem Thoraxdrainagen beiderseits. Anschließend wurde der Kläger bis zum 11. Januar 1995 auf der anaesthesiologischen Intensivstation behandelt, und zwar bis zum 7. Januar 1995 unter maschineller Beatmung. Nach der Verlegung auf die Normalstation erfolgte eine Sekundärnaht der Fascie am rechten Unterschenkel, die wegen eines Kompartment-Syndroms primär gespalten war. Ab 23. Januar 1995 wurde der Kläger im Gehwagen unter Teilbelastung des rechten Beines mobilisiert. Am 1. Februar 1995 wurde er zur Weiterbehandlung in das Krankenhaus I. verlegt. Dort befand er sich noch ca. 4 Wochen in stationärer Behandlung, wobei ihm u.a. ein unfallbedingt in sein linkes Ohr geratener Glassplitter entfernt wurde. In der Zeit vom 1. bis 20. Mai 1995 wurde er erneut in die Unfallklinik stationär aufgenommen. Es hatte sich eine Plattenverbiegung in Richtung Varusstellung eingestellt und eine verzögerte Bruchheilung am rechten Femur ergeben. Daher wurde operativ vom rechten dorsalen Beckenkamm ein cortico-spongiöser Span mit Schrauben an den Femur angepasst und die Platte begradigt. Die Schraubenosteosynthese des distalen Femurs rechts wurde aufgehoben und die Schraube entfernt; die Fraktur war verheilt. In gleicher Narkose wurde eine Schultersteife rechts geschlossen mobilisiert. In der Zeit vom 15. bis 31. Juli 1995 musste der Kläger erneut stationär in der Unfallklinik behandelt werden, weil die Platte am rechten Oberschenkel gebrochen war. Diese Platte wurde am 16. Juli 1995 entfernt, ein Verriegelungsnagel implantiert und eine Spongiosa-Plastik vom rechten vorderen Beckenkamm durchgeführt. Der weitere Heilungsverlauf war komplikationslos. Im Rahmen der weiteren ambulanten Betreuung zeigte sich "eine zunehmende Durchbauung der Fraktur. Am 29. November 1995 musste in Lokalanästhesie eine gelockerte Verriegelungsschraube des im rechten Oberschenkel eingebrachten Marknagels erfolgen.
Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. S. aus I. vom 27. August 1996 ergaben sich zu diesem Zeitpunkt, bei weitgehend unauffälligen Befunden noch gewisse Restfunktionsbehinderungen, namentlich im Bereich des rechten Schultergelenks, des linken Handgelenks und des der früheren Acetabulumfraktur angrenzenden Hüftgelenks (endgradige Funktionseinschränkung). Der Kläger wurde aufgrund des vorliegenden orthopädischen Krankheitsbefundes als nicht mehr in der Lage bezeichnet, seinen Militärdienst auszuführen. Es seien nur noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten mit entsprechend notwendigen Ruhepausen möglich. Der Direktor der Unfallklinik Prof. Dr. M. fasst...