Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 09.07.2014; Aktenzeichen 16 O 37/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Koblenz vom 9.7.2014 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 53.829,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 auf 43.404,80 EUR sowie auf 5.558,05 EUR seit dem 26.2.2010 zu zahlen sowie auf 4.866,85 EUR ab dem 17.10.2013 und
2. an die Kläger 777,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiter Schäden, die ihnen durch das Brandereignis in der Nacht vom 3. auf den 4.4.2009 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.
7. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Brandes einer Steganlage in Anspruch.
Die Kläger sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ... [A]. Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört der Yachthafen in ... [Z], dessen Steganlage durch einen Brand in der Nacht vom 3./4.4.2009 beschädigt wurde. Ca. 300 m Luftlinie entfernt befindet sich das Schützenhaus, wo in dieser Nacht die Hochzeit der Tochter der Beklagten gefeiert wurde.
Die Beklagte hatte im Dezember 2008 bei der Streithelferin fünf chinesische Himmelslaternen gekauft. Eine solche Laterne besteht aus einem mit einer Papierhülle überzogenen Drahtgestell und einem an der Öffnung befestigten Brennkörper. Dieser wird entzündet, so dass die Luft wie bei einem Heißluftballon erhitzt wird. Hierdurch steigt die Himmelslaterne in die Luft auf und ist dort insbesondere nachts weithin sichtbar.
Eine der von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen war nicht einsatzfähig, da der Zünder fehlte. Die vier übrigen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Himmelslaternen ließ die Hochzeitsgesellschaft aufsteigen. Um 23.33 Uhr wurde ein Brand der Steganlage gemeldet, der von der herbeigerufenen Feuerwehr gelöscht wurde. Ein technischer Defekt kann als Brandursache ausgeschlossen werden.
Die Kläger haben wegen der ihnen bei dem Brand entstandenen Schäden Klage beim LG Koblenz erhoben. Sie haben behauptet, der Brand sei auf die von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen zurückzuführen. Die Beklagte sei verantwortlich dafür, dass die Laternen trotz Windes pflichtwidrig gestartet und auch nicht ausreichend beobachtet worden seien. Wegen der Schadensbezifferung wird auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen. Hilfsweise haben die Kläger ihren Klageantrag noch eine zusätzliche Forderung wegen der Erneuerung von Kabeln in Höhe von 6.850,40 EUR (ohne Umsatzsteuer) zugrunde gelegt (Bl. 478 d.A. nebst Angebot der Firma ... [B] vom 16.2.2011, Bl. 479 d.A.).
Die Kläger haben beantragt,
1. an sie 53.829,70 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2009 auf 43.404,80 EUR sowie auf 10.424,90 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
2. an sie zur Erstattung außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren 777,19 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2009 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche Schäden, die ihnen durch das Brandereignis in der Nacht vom 3. auf den 4.4.2009 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.
Die Beklagte hat behauptet, dass beim Starten Windstille geherrscht habe, so dass mit einer Gefährdung nicht zu rechnen gewesen sei. Auch hätten sich zu der fraglichen Zeit noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden, die das Feuer ebenfalls ausgelöst haben könnten. Außerdem hat sie teilweise den Umfang des geltend gemachten Schadens bestritten.
Das LG hat zunächst Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen am 22.6.2011. Im Anschluss wurde ein Sachverständigengutachten zur Höhe der entstandenen Schäden eingeholt. Nach einem Richterwechsel wurde die Zeugenvernehmung am 26.3.2014 wiederholt.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 9.7.2014 als unbegründet abgewiesen. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass die von der Beklagten erworbenen Himmelslaternen kausal für den entstandenen Schaden gewesen seien. Vielmehr stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass mehr als vier Himmelslaternen an dem besagten Abend i...