Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 21.11.2001; Aktenzeichen 15 O 146/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch. Er ist als Wachmann im öffentlichen Dienst beschäftigt und gleichzeitig Diensthundeführer. Er leidet an einer Hundeallergie.
Die Parteien streiten darüber, ob in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 2…02 eine Berufs- oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente vereinbart wurde.
Der Kläger beantragte am 03. März 1988 bei der Beklagten unter anderem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Diesem Antrag sowie einem von der Beklagten zur Prüfung der Vertragsvoraussetzungen eingeholten ärztlichen Gutachten des Klägers war zu entnehmen, dass er zum einen als Wachmann arbeitete und zum anderen an Mikrohämaturie erkrankt war. Daraufhin teilte die Beklagte dem den Vertragsabschluss vermittelnden Generalagenten mit, dass zum einen wegen des Berufsbildes eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit der Maßgabe abgeschlossen werden könne, dass eine Zusatzerklärung für Erwerbsunfähigkeit von dem Kläger abgegeben werde, zum anderen im Hinblick auf die Vorerkrankung eine weitere ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Die Zusatzerklärung Erwerbsunfähigkeit hat folgenden Inhalt:
„Der Begriff Berufsunfähigkeit (§§ 1 und 2 BB-BUZ) wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
1. Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Beitragsfreiheit und Rente) werden gewährt, wenn der Versicherte nach Beginn des Versicherungsschutzes und während der Versicherungsdauer erwerbsunfähig im Sinne von Absatz 3 geworden ist. Bei nur eingeschränkter Erwerbsunfähigkeit besteht kein Anspruch aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
….
3. Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Erwerbsunfähigkeit.”
Der Kläger sandte der Beklagten mit Datum vom 29.04.1988 die Zusatzerklärung unterschrieben zurück. Am 10.06.1988 übersandte die Beklagte daraufhin ein Angebot zum Versicherungsantrag vom 03. März 1988, in dem der Begriff der Berufsunfähigkeit entsprechend der Erklärung vom 29. April 1988 durch Erwerbsunfähigkeit ersetzt wurde. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt:
„Es ist vereinbart, dass eine Wirbelsäulen-, Bandscheiben-, Nierenerkrankung oder eine Erkrankung der ableitenden Harnwege und deren Folgen (einschließlich eventueller Operationsfolgen), soweit ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundleiden medizinisch nachweisbar ist, eine Leistung aus dieser Zusatzversicherung nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben.”
Mit Schreiben vom 18. Juli 1988 teilte der vom Kläger beauftragte Generalagent der Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10.06.1988 mit, der Versicherungsnehmer erkenne die dort vorgesehenen Erschwerungen nicht an. Nach weiteren ärztlichen Untersuchungen habe sich das Krankheitsbild der Mikrohämaturie normalisiert und der Kläger sei völlig beschwerdefrei. Es werde daher um uneingeschränkte Antragsannahme gebeten. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. September 1988 mit, nach erneuter Risikoprüfung könne auf die im Angebot vom 16.06.1988 (zutreffend: 10.06.1988) vereinbarte Ausschlussklausel verzichtet werden. In dem von der Beklagten dem Kläger übersandten Versicherungsschein vom 03. Oktober 1988 wurde entsprechend der Erklärung vom 29. April 1988 „Berufsunfähigkeit” durch „Erwerbsunfähigkeit” ersetzt, die weiteren zusätzlichen Einschränkungen im Schreiben vom 10.06.1988 hinsichtlich der Hämaturie fehlten. Am 14.06.1995 erkrankte der Kläger unter anderem an einer Hundehaarallergie. Er kann seitdem nicht mehr als Hundeführer, sondern nur noch als Liegenschaftsarbeiter tätig sein. Aufgrund der nunmehr fehlenden Mehrarbeitsvergütung für Hundeführer entsteht ihm ein Verdienstausfall. Das Versorgungsamt hat m...