Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeit eines Feuerwehrbeamten
Leitsatz (amtlich)
Die im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-/Invaliditätszusatzversicherung in den besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung vereinbarte und an § 44 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F. angelehnte Klausel, wonach eine Invalidität dann vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als 6 Monate oder bereits 6 Monate außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen (sog. EU-Klausel), verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in § 9 AGBG a.F. bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1, 305c BGB n.F.
Die Formulierung "Erwerbsunfähigkeit in gewisser Regelmäßigkeit" oder "Erzielung von mehr als nur geringfügigen Einkünften durch Erwerbstätigkeit" ist durchaus bestimmbar. Der VN wird durch diese Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ersichtlich, dass diese Klausel nicht auf die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. Feuerwehrmanns abstellt (vgl. zur Problematik der Bindungswirkung an die Feststellungen der Dienstunfähigkeit durch Beurteilung des Dienstherrn auch OLG Nürnberg, Urt. v. 20.2.2003 - 8 U 1208/02, OLGReport Nürnberg 2003, 404 = r+s 2004, 160; KG, Urt. v. 11.6.2002 - 6 U 193/01, KGReport Berlin 2004, 189 = r+s 2004, 162; VersOmbudsmann v. 31.1.2003 - 3290/02 L, r+s 2004, 163).
Normenkette
BB-BUZ § 2 Ziff. 1; BB-BUZ § 2 Ziff. 2; BB-IZV Zusatzerklärung; AGBG a.F. § 9; BGB n.F. § 307 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 305c
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 5 O 278/01) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis 30.9.2004.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)Zusatzversicherung in Anspruch.
Der am 23.5.1951 geborene Kläger ist Beamter der Stadt T. und war als Hauptbrandmeister bei der städtischen Feuerwehr in T. eingesetzt. Am 26.4.2001 wurde er mit Wirkung zum 1.5.2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach §§ 56, 57 LBG Rheinland-Pfalz in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger hatte mit Beginn 1.12.1983 eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Unfallzusatzversicherung mit automatischer Erhöhung von Beitrag und Versicherungsschutz nach Vita-Indexplan (B) abgeschlossen. Ablauf der Versicherung ist der 1.12.2011 (Anlage 1, GA 14). Am 3.6.1986 beantragte der Kläger zusätzlich zu der bestehenden Kapitallebensversicherung den Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Zusatzversicherung wurde mit Nachtrag v. 30.6.1986 policiert (Anlage 2, GA 23 ff.).
Gemäß Mitteilung der Beklagten v. 9.10.2000 beläuft sich die jährliche Berufsunfähigkeitsrente ab 1.12.2000 auf 8.813,20 DM, der Monatsbeitrag auf 239,46 DM. Mit Wirkung ab 1.12.2001 hat sich die Berufsunfähigkeitsrente auf 8.965 DM erhöht, der Monatsbeitrag beträgt 251,43 DM.
§ 2 der vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherungen definiert den Begriff der Invalidität wie folgt:
"1. Vollständige Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als 6 Monate oder bereits länger als 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
2. Teilweise Invalidität liegt vor, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.
3. Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Invalidität beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Ziff. 1 und 2 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."
In einer Zusatzerklärung zum Nachtrag der Invaliditäts-Zusatzversicherung (Anlage 7) wird § 2 Ziff. 1 und 2 der Besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung durch folgende Definition der Invalidität ersetzt:
"Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als 6 Monate oder bereits 6 Monate außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstä...