Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbunwürdigkeit eines Mörders
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen 9 O 163/01) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten bewirkt werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht nach dem Tod ihrer Mutter, der Ehefrau des Beklagten, dessen Erbunwürdigkeit geltend. Sie ist die einzige Tochter der beiden.
Durch Urteil der 3. Strafkammer des LG Koblenz vom 15.8.2000 ist der Beklagte wegen am 22.12.1998 begangenen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Ebenfalls wegen dieses Mordes sind durch das genannte Urteil die Zeugen C., mit der der Angeklagte ein Verhältnis hatte, und deren Zwillingsbruder M. zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
In einem handschriftlichen Testament vom 1.9.1998 hatten sich der Beklagte und seine Ehefrau gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Die Erbunwürdigkeit des Beklagten stützt die Klägerin sowohl auf den Mordtatbestand als auch auf den Tatbestand der Testamentserschleichung.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat der Klage nach der Vernehmung der Zeugen S. und W. sowie der Vernehmung von zwei weiteren von dem Beklagten benannten Zeugen stattgegeben und den Beklagten für erbunwürdig erklärt. Es ist in der Beweiswürdigung den Angaben der Zeugen S. und W. gefolgt und hat die beiden weiteren Zeugen als nicht glaubwürdig angesehen. Verfristet sei die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit nicht, da die Jahresfrist der §§ 2340 Abs. 3, 2082 BGB vorliegend erst ab Rechtskraft des Strafurteils zu laufen begonnen habe.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung begehrt.
Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 27.6.2003 (Bl. 261, 262 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 5.12.2003 (Bl. 277-295 GA) verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, da er gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig ist.
1.a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Erbunwürdigkeitsklage hinsichtlich des Anfechtungsgrundes des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht verfristet.
Die Erbunwürdigkeit des Beklagten war gem. §§ 2340 Abs. 1 und 3, 2082, 2342 Abs. 1 BGB durch Erhebung der Anfechtungsklage binnen Jahresfrist ab Kenntnis der Klägerin von dem Anfechtungsgrund geltend zu machen. Die Jahresfrist ist eingehalten worden. Sie begann mit der Verkündung des Strafurteils des LG Koblenz am 18.8.2002 zu laufen.
Die erforderliche Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, welche die Frist in Gang setzt (§ 2340 Abs. 3, 2082 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass die Klageerhebung zumutbar ist. Wegen der Notwendigkeit der Klageerhebung kann der gem. § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte mit demjenigen verglichen werden, der eine Verjährungsfrist zu unterbrechen hat. Das ist § 2082 Abs. 2 S. 2 BGB zu entnehmen. Der Anfechtende befindet sich in gleicher Lage wie der Geschädigte in § 852 BGB. Der Geschädigte muss den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen, der Anfechtende den Grund der Erbunwürdigkeit und denjenigen kennen, der ihn gesetzt hat. Demgemäß kann bei der Frage nach der Kenntnis der Erbunwürdigkeit die Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. herangezogen werden (BGH NJW 1989, 2314 f.).
§ 852 Abs. 1 BGB a.F. verlangt zwar nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, vielmehr reicht für den Verjährungsbeginn im Allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend ausreichende - wenn auch nicht risikolose - und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben. Erforderlich ist jedoch, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH v. 20.9.1994 - VI ZR 336/93, NJW 1994, 3092; v. 24.6.1999 - IX ZR 363/97, MDR 1999, 1198 = NJW 1999, 2734; v. 18.1.2000 - VI ZR 375/98, MDR 2000, 582 = NJW 2000, 953). Wenn für die Folgen einer unerlaubten Handlung mehrere Ersatzpflichtige in Betracht kommen, beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen (BGH v. 24.6.1999 - IX ZR 363/97, MDR 1999, 1198 = NJW 1999, 2734).
Demgemäß war der K...