Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 22.09.1998; Aktenzeichen 9 O 275/96)

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. September 1998 wird aufrechterhalten.

II. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Ehemann der Beklagten machte sich im Jahre 1985 mit einem Einzelunternehmen im Transportgewerbe selbständig. Ab etwa 1987 stand er in Geschäftsbeziehung zur klagenden Bank, wo er über ein Firmenkonto den wesentlichen Teil des gesamten Zahlungsverkehrs abwickelte. Anlässlich wiederholter Verlängerungen bzw. Neugestaltungen der dem Unternehmen eingeräumten Kreditlinien holte die Klägerin jeweils auch zur Absicherung des Gesamtengagements des Ehemanns der Beklagten formularmäßige Bürgschaften der Beklagten selbst ein.

Die am 27. November 1950 geborene Beklagte hat eine Berufsausbildung als Friseuse. Nach ihrer Heirat im Jahr 1968 stellte sie ihre berufliche Tätigkeit zunächst ein, da Ende 1968 ihr Sohn geboren wurde. Von 1968 bis 1977, in diesem Jahr wurde eine Tochter geboren, arbeitete die Beklagte stundenweise nach Bedarf als Friseuse. Nach 1977 arbeitete sie gelegentlich, und zwar in Teilzeit, in einem Drogeriemarkt. Nachdem ihr Ehemann sich 1985 selbständig gemacht hatte, arbeitete sie ab 1986 nach eigener Angabe in geringem Umfang für das Unternehmen ihres Mannes mit, und zwar so, dass eine Sozialversicherungspflicht nicht entstand.

Am 6./7. März 1995 unterzeichnete die Beklagte – die zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin für den Kredit ihres Ehemanns in Höhe von 50.000 DM selbstschuldnerisch bürgte – eine neue nunmehr bis zum Betrage von 100.000 DM gehende Bürgschaft. Nach ihren Angaben war das Firmenkonto zu diesem Zeitpunkt bereits um mehr als 100.000 DM überzogen. Die Klägerin räumte zeitgleich durch Urkunde vom 7. März 1995 dem Ehemann der Beklagten einen Betriebsmittelkredit von 100.000 DM bis zum 31. Dezember 1995 ein und ließ sich vom Sohn der Beklagten eine Bürgschaft über 30.000 DM geben. Der Betrieb konnte jedoch nicht mehr gehalten werden. Im Juli 1995 wurde Konkursantrag gestellt, ein Konkurs aber mangels Masse nicht durchgeführt.

Zum 12. April 1996 verblieb noch eine Kreditschuld von 83.020,49 DM zzgl. Zinsen seit dem 31. März 1996. Als die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 1996 die Beklagte diesbezüglich aus der Bürgschaft in Anspruch nahm, hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 1995, eingegangen am 4. Januar 1996, jede Bürgschaftsleistung abgelehnt.

Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte einen Teilbetrag von 50.000 DM nebst Zinsen geltend. Sie hat hierüber das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 24. Oktober 1996 erwirkt, gegen welches die Beklagte Einspruch eingelegt hat.

Sie hat vorgebracht, für die Klägerin sei damals bereits ersichtlich gewesen, dass mit der weiteren Einräumung des zudem bereits ausgeschöpften Kontokorrentkredits der sich bereits abzeichnende Tod des Unternehmens lediglich habe hinausgezögert werden sollen. Zudem habe sie im Zusammenhang mit der letzten Bürgschaft erklärt, dass eine solche Bürgschaft in dieser Größenordnung keinen Sinn mache, da „bei ihr nichts zu holen sei”. Seitens eines Mitarbeiters der Klägerin, dessen Name nicht genannt werden könne, sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass es darauf nicht ankomme; schließlich könne es ja sein, dass sie noch erbe oder im Lotto gewinne.

Diese Darstellung bestreitet die Klägerin.

Durch Urteil vom 30. Juli 1997 hat das Landgericht – Einzelrichter – das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vertieft und durch Angaben aus der Unternehmensgeschichte ergänzt.

Nach dem die Beklagte zunächst das ihre Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Senats vom 22. September 1998 gegen sich hat ergehen lassen, beantragt sie nunmehr nach Einspruchseinlegung,

das Versäumnisurteil aufzuheben, das landgerichtliche Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24. Oktober 1996 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung des Einspruchs vom 8. Oktober 1998 das Versäumnisurteil des Senats vom 22. September 1998 aufrecht zu erhalten.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Auf den Einspruch der Beklagten hin ist das Versäumnisurteil des Senats vom 22. September 1998 aufrecht zu erhalten, §§ 343 Satz 1, 523 ZPO.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte der Klägerin als selbstschuldnerische Bürgin auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen haftet.

I. Die Bürgschaft ist nicht deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil die Beklagte angeblich kein Vermögen gehabt und auch „keinerlei eigenes Einkommen bezogen hat”. Abgesehen davon, dass letzteres so nicht stimmt, macht der Umstand allein, dass e...

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