Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 05.11.2010; Aktenzeichen 5 O 157/08) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 2. und 3. gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5.11.2010 werden zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle bislang entstandenen und mit dieser Klage nicht geltend gemachten sowie die zukünftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 2.11.2005 auf der B 414 (Gemarkung ...[X]) zurückzuführen sind und nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 4 % dieser Kosten trägt die Beklagte zu 1. gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und 3..
Die Beklagten zu 1. bis 3. tragen ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Streithelfer tragen die im Berufungsverfahren durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1. bis 3. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 3. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer Kollision mit einem Pferd und einem Muli, die im Eigentum der Beklagten zu 1. standen, in Anspruch.
Die Tiere der Beklagten zu 1. hatten vor dem Unfallgeschehen einige Wochen zusammen mit einem weiteren Pferd, das 3 Tage zuvor hinzugekommen war, auf einer Weide des Vaters der Beklagten zu 3. gestanden. Die Weide war mit einem stromführenden Zaun aus drei Litzendrähten, die an Kunststoffpfählen befestigt waren, eingezäunt.
Am Nachmittag des 2.11.2005 kamen die Beklagten zu 2. und 3. mit dem Hund der Beklagten zu 2. zu der Weide. Die Beklagte zu 2. bewegte die Pferde innerhalb der Koppel. Hinter einer kleinen Anhöhe, einige 100 m entfernt, befand sich eine Schafherde bestehend aus ca. 800 Schafen, die der Streithelfer ...[A] hütete. In ca. 200 m Entfernung von der Pferdekoppel richtete der Zeuge ...[B] einen Nachtpferch für die Schafe her. Die Beklagten zu 2. und 3. gingen zu ihm hin, um nachzufragen, ob dies seine Richtigkeit habe. Nach dem Gespräch gingen sie zurück und begannen, nachdem sie den Strom abgestellt hatten, den Weidezaun, so wie sie es schon früher häufiger gemacht hatten, zu versetzen, um den Abstand zu der Schafherde zu vergrößern und den Pferden Zugang zu frischem Gras zu verschaffen. Während sie den Zaun umsetzten, brachen die Tiere aus. Die Traberstute der Beklagten zu 1. versuchte zwischen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. über den Zaun zu springen und riss dabei der Beklagten zu 3. den von ihr gehaltenen Pfosten aus der Hand. Das Muli und das weitere Pferd folgten nach. Die Beklagten zu 2. und 3. befestigten den Zaun zunächst wieder und liefen dann zu dem Zeugen ...[B], um ihn um Hilfe zu bitten. Die Pferde waren zunächst zu der Anhöhe gelaufen, auf der sich der Streithelfer ...[A] mit der Schafherde befand, und dann weiter auf die nahe gelegene B 414. Das Pferd und das Muli der Beklagten zu 1. stießen mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Das dritte Pferd kollidierte nicht mit dem Fahrzeug.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; er erlitt eine Querschnittslähmung in Form einer Tetraplegie.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. als Halterin des Pferdes und des Mulis aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Den Beklagten zu 2. und 3. wirft er vor, beim Versetzen des Zauns nicht sachgerecht vorgegangen zu sein. Sie hätten die Pferde vorher anbinden müssen. Außerdem hätten sie erkennen müssen, dass die Tiere völlig verängstigt und verschreckt gewesen seien.
Der Kläger hat im Termin beim Landgericht vom 2.07.2010 ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 413, 252 GA) die Anträge aus der Klageschrift vom 15.04.2008 gestellt und beantragt,
1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.797,59 € zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
3. die Beklagten zu 1. bis 3. darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 2.11.2005 bis zu seinem Lebensende eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € zu zahlen;
4. die Klageanträge zu 1. bis 3. jeweils verzinst mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle bislang entstandenen und mit dieser Klage nicht geltend gemachten sowie die zukünftigen entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, ...