Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 30.12.2004; Aktenzeichen 12 HK. O 57/03) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.12.2004 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des LG Mainz teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 971.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit hierüber nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens, soweit darüber nicht bereits durch Beschluss des BGH vom 11.10.2007 erkannt worden ist, tragen die Parteien wie folgt:
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., zu 3. und zu 4. sowie 31 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Die weiteren außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser selbst.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 95 %, der Beklagte zu 1. 5 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch jeden der Beklagten gleichfalls durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des für diesen Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. AG, die im Januar 2000 unter dem Namen "C. XIV. Verwaltungs AG" als Vorratsgesellschaft entstanden und später als Auffanggesellschaft für die übertragende Sanierung der R. E. B. GmbG & Co. KG (im Folgenden: KG) eingesetzt worden ist.
Die KG betrieb einen Möbelhandel; ihre Betriebsimmobilien wurden von der E. B. GmbH gehalten. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde am 1.9.1999 (KG) bzw. 11.11.1999 (GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde zunächst der Beklagte zu 2. bestellt; er wurde im Mai 2002 durch den Beklagten zu 1. abgelöst.
Der Beklagte zu 2. konzipierte als Insolvenzverwalter der KG das Modell einer Sanierung des Unternehmens durch Übertragung (des Unternehmens oder wesentlicher von ihm gehaltener Vermögenswerte - streitig) auf die damals noch als Vorratsgesellschaft firmierende R. AG. Deren Stammkapital von zunächst 50.000 EUR übernahmen die KG zu 57 %, der Beklagte zu 3. zu 43 %. Der Beklagte zu 2. wurde zum Aufsichtsratsvorsitzenden, die Beklagten zu 3. und zu 4. zu Vorständen der AG bestellt. In der Folge zeichneten im Rahmen einer Barkapitalerhöhung vom 14.8.2000 die KG weitere Aktien im Nennwert von 971.500 EUR und der Beklagte zu 3. weitere Aktien im Nennwert von 728.000 EUR; aufgrund Kapitalerhöhung vom 17.5.2001 die KG weitere Aktien im Nennwert von 125.000 EUR; und im Zuge einer Kapitalerhöhung vom 27.8.2001 der Beklagte zu 4. weitere Aktien im Nennwert von 250.000 EUR. Zuletzt betrug das Grundkapital der AG mithin 2.125.000 EUR. Die Beträge wurden jeweils auf ein Bankkonto der AG eingezahlt.
Bereits am 15.8.2000 hatte die AG faktisch den Geschäftsbetrieb der KG übernommen. Am 22.12.2000 schloss die AG mit dem Beklagten zu 2. als damaligem Insolvenzverwalter der KG einen Kaufvertrag (Anlage K5), mit dem sie rückwirkend zum 15.8.2000 das Anlagevermögen der KG einschließlich ihrer sog. "Mietereinbauten" sowie ihren gesamten ab 18.6.1999 eingegangenen Warenvorrat zum Preis von 1 DM erwerben, im Gegenzuge aber Verbindlichkeiten der KG i.H.v. 17.426.064,14 EUR übernehmen sollte. Der Vertrag stand unter aufschiebenden Bedingungen, die sich insbesondere zur Frage einer langfristigen Nutzungsmöglichkeit der Immobilien verhielten, in denen die Geschäftsräume untergebracht waren. Die Parteien behandelten den Kaufvertrag einvernehmlich als Nachgründungsgeschäft der AG (§ 52 AktG). Die im Verfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5. billigte als Nachgründungsprüferin die Wertansätze des Kaufvertrages. Daraufhin stimmten am 13.9.2001 der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung der AG dem Abschluss des Kaufvertrages zu; die Beschlüsse wurden ins Handelsregister eingetragen.
In der Folgezeit entwickelten sich die Umsätze der AG negativ. Am 18.1.2002 stellte sie Insolvenzantrag. Am 1.3.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, im Mai 2002 der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat im Wege der Teilklage zunächst die Beklagten zu 1. bis 5. auf Zahlung von 1.412.351,78 EUR, die Beklagten zu 2. bis 4. gesamtschuldnerisch auf Zahlung weiterer 3.587.648,22 EUR - diese also insgesamt auf Zahlung von 5 Mio. EUR - in Anspruch genommen. Er war der Auffassung, der Kaufvertrag sei ein u...