Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftspflicht des Steuerberaters bei gemeinsamer Einkommensteuerveranlagung
Normenkette
BGB §§ 667, 2039; StBerG §§ 57, 66
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 11.04.1990; Aktenzeichen 5 O 188/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. April 1990 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, einem von der Klägerin zu benennenden und zu beauftragenden Steuerberater Einsicht zu gewähren in die Entwürfe der Steuererklärungen und in die Steuerbescheide der Jahre 1978 bis 1983 betreffend die Eheleute K. und E. G.
Die Klage, Auskunft darüber zu erteilen, woher die in den Steuererklärungen für 1984 bis 1987 angegebenen Zinseinnahmen des K. G. aus Sparguthaben und sonstigen Kapitalforderungen herrühren, ist in der Hauptsache erledigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Eheleute K. und E. G. schlössen am 24.03.1987 einen Erbvertrag. Danach wandte der Ehemann der Ehefrau Vermächtnisse zu. Als Erben zu gleichen Teilen berief er seine Kinder M. H. J. R. G. … und die Klägerin. K. G. starb am 30. November 1987.
Die Eheleute G. wurden steuerlich gemeinsam veranlagt. Der Beklagte war bis zuletzt ihr Berater in steuerlichen Angelegenheiten.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Herausgabe von steuerlichen Unterlagen (Fotokopien von Steuererklärungen und Steuerbescheiden) und Erteilung von Auskünften in Anspruch genommen und in erster Instanz ein obsiegendes Erkenntnis erreicht. Insoweit wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 54–60 GA).
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er im wesentlichen einwendet, sowohl die Miterben M. und H. G. als auch die steuerlich mitveranlagte E. G. hätten ihm die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Unterlagen untersagt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
ferner im Wege der Hilfsanschließung,
das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Tenor um die Worte „zur gesamten Hand” ergänzt wird,
hilfsweise,
die Verurteilung des Beklagten mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Unterlagen an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer abzuliefern sind,
weiter hilfsweise,
hinsichtlich des die Zinseinkünfte betreffenden Auskunftsanspruchs die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Der Beklagte rügt hinsichtlich der Hilfsanschließung – Herausgabe der Unterlagen an einen Verwahrer – Klageänderung
und
schließt sich der hilfsweisen Hauptsacheerledigung an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.06.1990 (Bl. 71–77 GA), vom 17.09.1990 (Bl. 83–87 GA), vom 22.11.1990 (Bl. 95–98 GA) sowie auf die Erörterungen im Termin und die Erklärungen der Parteien zu Protokoll vom 29.11.1990 (Bl. 105–107 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien ist das angefochtene Urteil teilweise, wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich abzuändern, im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist zur Auskunft darüber, woher die in den Steuererklärungen für 1984–1987 angegebenen Zinseinnahmen des verstorbenen K. G. aus Sparguthaben und sonstigen Kapitalforderungen herrühren, nicht mehr verpflichtet. Der Anspruch ist erfüllt.
Ursprünglich war der Beklagte aus §§ 666, 1922 und 2039 BGB verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Ob die Miterben M. und H. G. dem widersprochen hatten, ist unerheblich.
§ 2039 BGB gewährt jedem einzelnen Miterben ein Sonderrecht, nach dem er in eigenem Namen in Prozeßstandschaft für die Erbengemeinschaft klagen kann. Ein Widerspruch der übrigen Miterben steht der Geltendmachung des Anspruchs für alle nicht entgegen. Das mangelnde Einverständnis der übrigen Miterben könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn die Klägerin ihre Prozeßführungsbefugnis arglistig mißbrauchen würde; ein solcher Fall liegt erkennbar nicht vor (Staudinger-Werner, 12. Aufl., § 2039, Anm. 24 und 25; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 2039, Rd.-Nr. 19; Münchener Kommentar-Dütz, § 2039, Rd.-Nr. 20).
Der Anspruch auf Auskunft betreffend die Zinseinnahmen ist erfüllt. Bereits im Termin vor dem Landgericht am 07. März 1990 hat der Beklagte erklärt, daß ihm selbst die Quelle der Zinseinnahmen des Herrn G. nicht bekannt sei, da ihm seitens des Erblassers nur Zahlen, d. h. die Höhe der Zins- und Kapitaleinkünfte genannt worden seien, ohne Quellenangabe.
Bei dieser Auskunft ist der Beklagte im Grundsatz geblieben, er hat sie lediglich nach Durchsicht seiner Handakten mit dem Schriftsatz vom 12.11.1990 im Berufungsverfahren (Bl. 95, 96 GA) für die Jahre 1986 bis 1988 geringfügig präzisiert, in dem er die Herkunft von Kapitaleinnahmen von insgesamt DM 992,– bekannt gab. Es handele sich hier ...