Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Heimkosten bei Abwesenheit - AGB-Kontrolle
Normenkette
BGB § 307; HeimG § 5 Abs. 8
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen 4 O 300/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 11.5.2004 teilweise abgeändert:
Über die in diesem Urteil ausgesprochene Verurteilung hinaus wird der beklagte Verband verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, es zu unterlassen, nachfolgende oder diesem Inhalt gleiche Bestimmungen in künftig abzuschließenden Heimverträgen mit Verbrauchern zu verwenden:
Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten aller Art bedarf der Zustimmung der Heimleitung.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Klausel richtet:
Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als 3 Tagen erstattet das Heim vom 1. Tag an 40 % des Heimkostensatzes. Insoweit bleibt es bei der Klageabweisung.
III. Der Klarheit halber wird festgestellt, dass es im Übrigen bei dem Ausspruch des angefochtenen Urteils bleibt.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.S.v. § 108 ZPO i.H.v. von 2.600 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.S.v. § 108 ZPO i.H.v. 600 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe und Art leistet.
Gründe
A) Der Kläger ist der ...-Verband. Der Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheimplätzen. Er hat ggü. Heimbewohnern zum Abschluss eines Heimvertrages bestimmte Formulare verwendet (Kopie Bl. 23 f. d.A.), mit Klauseln, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien im Streit ist. Dies betrifft von insgesamt 10 streitigen Klauseln in der Berufungsinstanz noch 2 vertragliche Regelungen.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten wegen Unwirksamkeit der Klauseln, deren Verwendung beim Abschluss künftiger Verträge zu unterlassen.
Hinsichtlich der beiden noch streitgegenständlichen Klauseln hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer, es zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließenden Heimverträgen mit Verbrauchern zu verwenden:
1. Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als 3 Tagen erstattet das Heim vom 1. Tag an 40 % des Heimkostensatzes.
2. Die Inbetriebnahme von Elektrogeräten aller Art bedarf der Zustimmung der Heimleitung.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat dieses Klauseln für wirksam gehalten.
Das LG hat die erste Klausel, die die Erstattung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit des Bewohners betrifft, für wirksam erachtet, weil § 5 Abs. 8 des Heimgesetzes (HeimG) dem Träger freistelle, überhaupt keine ersparten Aufwendungen zu erstatten, soweit dies aus dem Vertrag hervorgehe. Auch könne die Inbetriebnahme von Elektrogeräten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Zustimmung der Heimleitung abhängig gemacht werden, weil ein anzuerkennendes Interesse des Trägers bestehe, im Rahmen der geschuldeten Rundumversorgung dafür Sorge zu tragen, dass solche Geräte nicht eine Gefahr für alte oder pflegebedürftige Personen begründen würden.
Gegen diese Entschädigung, auf deren tatsächliche Feststellungen auch Maßgabe der Ausführungen im Folgenden gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlichen Klageantrag bezüglich dieser beiden Klauseln weiterverfolgt.
Er meint, das LG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt, wonach eine ungekürzte Weitergeltung des Entgelts bei Abwesenheit bis zu 3 Tagen als unangemessene Benachteiligung der Heimbewohner anzusehen sei, wenn man die gesetzlichen Regelungen von §§ 552 BGB (n.F. § 537 BGB), 615 S. 2 bedenke. Bei regelmäßiger Abwesenheit eines Heimbewohners am Wochenende zu Besuchszwecken könnte dies dazu führen, dass trotz Abwesenheit an 38 % aller Tage keine Erstattung ersparter Ausgaben stattfinde. Weder wirtschaftliche noch praktische Gründe rechtfertigen es, Heimbewohnern oder Sozialversicherungsträgern ggü. nicht entstandene Kosten abzurechnen. Nach § 5 Abs. 8 S. 1 H...