Verfahrensgang
AG Westerburg (Entscheidung vom 14.10.2004; Aktenzeichen 42 F 353/04) |
Gründe
Die Klägerin und der Beklagte sind seit dem 19.09.2000 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Auskunft und Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt für die Zeit ab 01.04.2004 in Anspruch. Das Amtsgericht hat angenommen, dass der Klägerin kein Unterhalt (nach § 1572 BGB) zusteht, und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen.
Mir ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Auskunftsbegehren weiter.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führt es in Bezug auf den Auskunftsanspruch zum Erfolg und im Übrigen - da das Amtsgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat - in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur Zurückverweisung (vgl. BGH, NJW 1985, 862; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 538 Rn. 48), da der Rechtsstreit bisher lediglich in der Auskunftsstufe zur Entscheidung reif ist. Den insoweit nach § 538 Abs. 2 ZPO erforderlichen Antrag hat die Klägerin (inzident) gestellt, denn sie hat zwar das Urteil des Amtsgerichts mit ihrer Berufung insgesamt angefochten ("das Urteil ... aufzuheben"), vom Senat aber nur eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch begehrt ("den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft ... zu erteilen"). Zudem ist die Frage der Zurückverweisung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden, dabei sind beide Parteien ersichtlich davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufenklage vom Amtsgericht getroffen werden soll.
Der Beklagte ist der Klägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, gegenüber grundsätzlich nach §§ 1580, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet. Allenfalls dann, wenn zweifelsfrei feststünde, dass ein Unterhaltsanspruch - auch bei wirtschaftlich guten Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen - unter keinen Umständen denkbar ist, könnte eine Abweichung von diesem Grundsatz in Betracht gezogen werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sicheren Wegfalls des Unterhaltsanspruchs ohne weitere Abwägung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens des Beklagten liegen hier aber - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nicht vor.
Zwar haben die Parteien vor ihrer Eheschließung am 02.05.1984 einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig u. a. für den Fall der Scheidung auf Unterhalt, einschließlich des Notbedarfs, verzichtet haben. Grundsätzlich steht es den Ehegatten frei, die Scheidungsfolgen auch abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu bestimmen. Allerdings darf die Gestaltung der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird. Dem Amtsgericht ist allerdings zuzugestehen, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles - Zweck der Eheschließung war, auch dem bis dahin nicht sorgeberechtigten Ehemann die elterliche Sorge für die damals 2 1/2 Jahre alte gemeinsame Tochter, deren Betreuung beide Eltern gleichermaßen übernommen hatten, zukommen zu lassen; im Übrigen waren beide Parteien damals berufstätig, wie schon zuvor während des mehr als 10 Jahre dauernden Zusammenlebens trug der besser verdienende Ehemann nach der Heirat die Kosten für die gemeinsame Wohnung und lebte ansonsten jeder der Ehegatten von seinem eigenen Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit, so dass zu keiner Zeit eine wirtschaftliche Verflechtung stattfand - dieser Vertrag auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 957 = FamRZ 2001, 343 und NJW 2001, 2248 = FamRZ 2001, 985) und des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 601 = NJW 2004, 930) nicht nichtig i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB sein dürfte.
Indes muss, soweit ein solcher Vertrag Bestand hat, sodann im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB geprüft werden, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Fall der Scheidung gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (vgl. BGH, aaO. und NJW 2005, 139). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich später - im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.
Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Lebensumständen kommt vorlie...