Leitsatz (amtlich)
1. Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt für einen Pkw Audi TT, Roadster 1,8 quattro einen für diesen nicht geeigneten Turbolader ein, ist im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nicht auf die Kosten eines original Audi-Turboladers abzustellen.
2. Der Geschädigte muss sich zwar grundsätzlich eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbare Sorgfaltspflichten außer Acht lässt, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (in Anknüpfung an - BGHZ 135, 235 = NJW 1997, 2234 = ZIP 1997, 1196 = VersR 1998, 106; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1711; vergleiche auch OLG Oldenburg, Urt. v. 1.7.2014 - 1 U 132/14, BeckRS 2015, 09108).
3. Der Geschädigte kommt jedenfalls dann seiner Schadensminderungspflicht nach, wenn er sein Fahrzeug abmeldet und sich einen in der Anschaffung und Nutzung billigeren Pkw kauft. Er darf insbesondere den Ausgang eines selbständigen Beweisverfahrens abwarten, bevor er eine weitere Reparatur seines Pkw veranlasst, weil ihm anderenfalls ein Beweisverlust droht.
Normenkette
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 631, 634 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 12.05.2014; Aktenzeichen 15 O 386/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 12.5.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.627,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.591 EUR seit dem 13.4.2013 und aus weiteren 3.036,44 EUR seit dem 21.11.2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.4.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen hat, der diesem aufgrund der fehlerhaften Arbeiten des Beklagten bzw. aufgrund vorzunehmender Reparaturleistungen der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH)... [A] in dessen Gutachten vom 18.2.2013 im selbständigen Beweisverfahren des AG Westerburg in dem Verfahren 24 H 3/12 festgestellten Schäden an dem Audi TT, Fahrgestellnr. TRU... und dadurch bedingten Nutzungsausfall, Wertverlust sowie Aufwendungen entsteht.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32 % und der Beklagte 68 % zu tragen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 24 H 3/12 AG Westerburg werden dem Beklagten auferlegt. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 32 % zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten, der eine Kfz-Werkstatt betreibt, auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung wegen einer fehlgeschlagenen Motorreparatur seines Audi TT, Roadster 1,8 quattro in Anspruch.
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Oktober 2011 mit der Instandsetzung eines Motorschadens an seinem Fahrzeug. Der Beklagte baute dazu einen generalüberholten Motor und einen Turbolader ein, den er bei der Streithelferin bezogen hatte. Seine Arbeiten stellte er am 14.10.2011 mit 3.595,18 EUR in Rechnung, wobei auf den Turbolader 500 EUR (netto) entfielen. In der Folgezeit rügte der Kläger Aussetzer des Motors, der bei Volllast in den Notlauf ging. Gegen Berechnung vorgenommene Reparaturmaßnahmen des Beklagten blieben erfolglos. Nachdem der Beklagte weitere Gewährleistungsmaßnahmen abgelehnt und dem Kläger geraten hatte, das Fahrzeug unverzüglich reparieren zu lassen, meldete der Kläger das Fahrzeug am 21.9.2012 ab und erwarb am selben Tag einen Fiat Punto.
Am 5.10.2012 leitete der Kläger bei dem AG Westerburg - 24 H 3/12 - ein selbständiges Beweisverfahren zu den Mängeln des Fahrzeuges und den Mängelbeseitigungskosten ein. Der Sachverständige Dipl.-Ing... [A] erstattete unter dem 18.2.2013 ein Gutachten (Beweissicherungsakte = BA 70 ff.) und nachdem der Beklagte Einwendungen erhoben hatte, unter dem 8.5.2013 ein Ergänzungsgutachten (BA 148 ff.). Den Antrag des Beklagten, weitere Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu stellen, wies das AG mit Beschluss vom 4.7.2013 zurück und führte aus, das selbständige Beweisverfahren sei abgeschlossen.
Der Kläger hat u.a. die Kosten der Instandsetzung des Motors, die mit der fehlgeschlagenen Reparatur verbundenen Aufwendungen sowie Nutzungsausfall geltend gemacht. Wegen der Berechnung und der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen (GA 14).
Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte die Reparatur fachgerecht ausgeführt hat und ...