Normenkette
BGB §§ 1601, 1612 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Daun (Aktenzeichen 2 F 56/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Daun vom 18.7.2001 teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst:
Der Beklagte wirt verurteilt, an die Klägerin monatlich folgenden Unterhalt zu zahlen:
Kindesunterhalt für D.P.
für Januar bis März 2001 768,00 DM,
für April bis Juni 2001 615,00 DM,
für Juli bis Dezember 2001 596,00 DM,
ab Januar 2002 305,00 EUR;
Kindesunterhalt für B.P.
für April bis Juni 2001 454,00 DM
für Juli 2001 574,00 DM
für August bis September 2001 522,27 DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung hat, nachdem die Klägerin sie zurückgenommen hat, soweit das angefochtene Urteil den Kindesunterhalt für den Sohn B. bestimmt, bezüglich des Kindesunterhalts für den Sohn D. Erfolg. Sie ist i.Ü. unbegründet. Trennungsunterhalt steht der Klägerin derzeit nicht zu.
1. Kindesunterhalt
Das Nettoeinkommen des Beklagten einschl. Steuererstattung und anteilige Eigenheimzulage im Jahre 2001 ist mit durchschnittlich 5944,36 DM unstreitig. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Krankenversicherung i.H.v. 805,52 DM beläuft es sich auf 5138,84 DM. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass bis einschl. März 2001 Tilgung und Zinsen für das Familienwohnhaus in G. von monatlich 1527,42 DM aus den in dem Urteil des FamG genannten Gründen zu berücksichtigen sind, sodass 3611,42 DM verbleiben.
Das rechtfertigt die mit der Berufung verlangte Bestimmung des Kindesunterhalts für den am 3.1.1989 geborenen Sohn D. entsprechend der 4. Einkommensstufe und 3. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Das sind monatlich 618 DM zzgl. des halben Kindergeldes für ein drittes Kind i.H.v. 150 DM, wie die Berufung es beansprucht, denn der Beklagte hat das Kindergeld bis einschl. März 2001 erhalten.
Die Berufung hat Erfolg mit ihrem Einwand, dass ab April 2001 die Belastungen für das Haus in G. nicht mehr zu berücksichtigen sind, weil ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Zahlungen seitens des Beklagten eingestellt worden sind. Inzwischen ist der notarielle Kaufvertrag über den Verkauf des Anwesens unterzeichnet.
Beide Ehegatten erhalten unter Berücksichtigung der Schulden noch einen geringen Übererlös, sodass die Überlegung des FamG, die Belastung müsse fiktiv fortgeschrieben werden, weil die aufgelaufenen Verbindlichkeiten eines Tages doch noch von dem Beklagten zurückgezahlt werden müssten, nicht zutrifft.
Damit kann der Kindesunterhalt, wie es die Berufung beansprucht, der 8. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Das sind monatlich 765 DM. Abzuziehen ist das anteilige Kindergeld i.H.v. 150 DM, da ab April 2001 die Klägerin das Kindergeld erhalten hat.
Ab Juli 2001 gelten geänderte Tabellenbeträge. Die von der Berufung geforderte Bestimmung des Kindesunterhalts entsprechend der 7. Einkommensstufe ist jedenfalls berechtigt, sodass der monatliche Unterhalt 746 DM abzüglich des halben Kindergeldes i.H.v. 150 DM beträgt.
Auch ab Januar 2002 kann, wie des die Berufung beansprucht, der Kindesunterhalt der 7. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Das sind monatlich 382 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes von jetzt 77 EUR. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie der Beklagte es behauptet, im Jahr 2002 nicht eine so hohe Einkommenssteuerrückerstattung erwartet werden kann wie im Jahr 2001. Selbst bei einer Rückstufung wegen der Unterhaltsverpflichtung ggü. 4 Unterhaltsberechtigten ist die entsprechende Einstufung immer noch nicht berechtigt, solange das Nettoeinkommen wenigstens 2501 EUR beträgt, das sind umgerechnet 4892 DM. Die Renten betrugen 2001 aber bereits 5147 DM. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich auch die Renten des Beklagten sich 2002 – wenn auch nur leicht – erhöhen und ein Teil der Steuern auf jeden Fall zurückgezahlt werden. Der Beklagte hat immerhin einen Freibetrag nach § 33b EStG als zu 100 % Behinderter.
Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten nicht, dass ein Teil des Unterhalts bereits durch Naturalunterhalt geleistet wird. Das Kind lebt mit der Klägerin und seinem Bruder in dem Einfamilienwohnhaus, welches im Eigentum beider Ehegatten steht. Die Frage, ob es sich der Unterhaltsberechtigte anrechnen lassen muss, wenn der Verpflichtete den Unterhalt teilweise durch Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit erbringt, ist umstritten. Während das OLG München dies mit der Begründung ablehnt, hierdurch werde nur der Wohnwert des im gemeinsamen Haus verbleibenden Ehegatten erhöht (OLG München v. 23.10.1997 – 12 UF 1218/97, OLGReport München 1998, 99 = FamRZ 1998, 824, so auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7 A. Rz. 781a jew. unter Hinweis auf BGH v. 18.1...