Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Freigabeklausel - Sicherungszweckerklärung -
Normenkette
BGB §§ 235, 1191 Abs. 1, § 1192 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 3 O 249/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 13.2.2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch des AG in ... Bl. 12743 Abt. III unter Nr. 4 - Miteigentumsanteil von 140,56/1000 an dem Grundstück der Gemarkung B., Flur 62 Nr. 35 (Hof- und Gebäudefläche; ...-Straße 22; 4,82 Ar), verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und Kellerraum, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3 - eingetragenen Grundschuld i.H.v. 150.000 DM zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bank die Freigabe einer im Jahre 1996 zur ergänzenden Besicherung eines Kreditengagements ihrer Tochter bestellten Sicherungsgrundschuld.
Es wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Aufgrund der - einheitlichen - Darlehensvereinbarung vom 11./18.9.1996 (Bl. 29 ff. GA) stellte die Beklagte der Tochter der Klägerin Finanzierungsmittel i.H.v. 930.000 DM zur Verfügung, und zwar als Annuitätendarlehen in Höhe eines Nettokreditbetrages von 430.000 DM (Bereitstellung auf dem Konto Nr. 1705224400) sowie als Baudarlehen mit gesonderter Tilgungsvereinbarung (noch anzusparender Badenia-Bausparvertrag Nr. 4964057901) in Höhe eines Nettokreditbetrages von 500.000 DM (Bereitstellung auf dem Konto Nr. 1705224401). Die Besicherung des Darlehens wurde wie folgt vereinbart: erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 780.000 DM lastend auf dem Beleihungsobjekt; Abtretung des Badenia- Bausparvertrages sowie einer Risiko-Lebensversicherung; zusätzliche (streitgegenständliche) Buchgrundschuld i.H.v. 150.000 DM lastend auf der Eigentumswohnung der Klägerin. Die Verträge wurden mit Vereinbarung vom 7.7.1999 fortgeführt (Bl. 35 ff. GA).
Die - im Notartermin von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete - "Sicherungszweckerklärung" vom 1.10.1996 (Bl. 9/10 GA) wurde der Beklagten unverzüglich zugesandt; unmittelbar danach erfolgte die Auszahlung der Darlehenssumme. In einem Schreiben des damaligen Filialleiters an die Tochter der Klägerin vom 1.12.1996 (Bl. 113 GA) heißt es:
"(...) hiermit bestätige ich Ihnen, dass ein Sicherheitentausch, der 150.000 DM Grundschulden (...) innerhalb von 5 Jahren gegen Erbringung gleichwertiger Sicherheiten, von uns akzeptiert wird."
Das LG hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 13.2.2008 (Bl. 124 ff. GA) die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin rügt, dass das LG nicht den wirklichen Willen der Parteien der Zweckerklärung vom 1.10.1996 erforscht habe. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hätten die - weitere - Sicherheit ausschließlich für den sog. "Risikobereich" der - einheitlichen - Finanzierung der Tochter gestellt; nach dem eindeutigen - von den Zeugen bekundeten - Erklärungsinhalt habe die Buchgrundschuld "so schnell wie möglich" wieder zurückgeführt werden sollen. Eine Befristung des "Sicherheitentauschs" sei nicht vereinbart worden; bereits die Kündigung des Badenia-Bausparvertrages durch die Tochter im Jahre 2004 habe dann insofern Tilgungswirkung entfaltet ("Ersatzsicherheit").
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Bad Kreuznach vom 13.2.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Löschungsbewilligung zu erteilen für die zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld i.H.v. 150.000 DM auf dem Miteigentumsanteil von 140,56/1000 an dem Grundstück der Gemarkung ... Flur 62 Nr. 35, Hof- und Gebäudefläche; ...-Straße 22; 4,82 Ar verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und Kellerraum, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil in Ergebnis und Begründung. Das von der Klägerin selbst vorgelegte Schreiben vom 1.12.1996 gebe den Inhalt der getroffenen (Zweck-)Vereinbarung zutreffend wieder; der Badenia-Bausparvertrag sei - erst - am Laufzeitende als Tilgungsersatz vorgesehen gewesen.
II. Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus der - schuldrechtlichen - Sicherungsabrede vom 1.10.1996 die Freigabe der streitgegenständlichen Grundschuld verlangen. Dies folgt nach der Überzeugung des Senats aus einer interessengerechten Betrachtung des mit der Hingabe der fremdnützigen Grundschuld bestimmten - ergänzenden - Sicherungszwecks und der in diesem Lichte auszulegenden vertraglichen Freigabeklausel (Nr. 8 der Sicherun...