Entscheidungsstichwort (Thema)
Deckungslücke einer zur Kredittilgung bestimmten Kapitallebensversicherung; vorvertragliche Aufklärungspflicht der Bank
Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Ablaufleistung einer zur Kredittilgung an eine Bank abgetreten Kapitallebensversicherung niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Für eine abweichende Parteivereinbarung ist der Bankkunde beweispflichtig.
2. Gegenüber einem geschäftserfahrenen Kunden (hier: Inhaber eines mittleren Hotelbetriebes) ist die Bank nicht verpflichtet, vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinzuweisen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 276, 278, 328 Abs. 2, §§ 330, 364, 488, 492; ZPO § 286; VVG §§ 159, 166-167
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 3 O 427/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.5.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Koblenz wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger beansprucht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig zu erklären, die Beklagte zu verurteilen, diese Urkunde herauszugeben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.8.2005 über 50.000 EUR aufzuheben.
Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen und zwar über einen Nettokreditbetrag i.H.v. insgesamt 1.660.000 DM, davon 1.080.000 DM als Realdarlehen und 580.000 DM als persönliches Darlehen. Die Rückzahlung des Darlehens sollte am 31.3.2005 erfolgen. Das Darlehen wurde durch eine Buchgrundschuld gesichert. Außerdem erhielt die Beklagte alle Rechte aus der bei der P. Lebensversicherungsanstalt abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer Ablaufleistung von 1.660.000 DM abgetreten. Mit Schreiben vom 18.8.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei eine Verringerung der Ablaufleistung der Lebensversicherung i.H.v. etwa 90.000 EUR zu erwarten. Der durch die Lebensversicherung nicht getilgte Betrag sei in einer Summe fällig.
Aus der Grundschuldbestellungsurkunde betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen eines i.H.v. 92.199, 78 EUR offenen Betrages.
Der Kläger hat vorgetragen:
Im Rahmen der Finanzierungsgespräche hätten Mitarbeiter der Beklagten erklärt, dass es sich bei der Finanzierung um eine solche handele, bei der das Darlehen in der Höhe exakt durch die Lebensversicherung als Tilgungsersatz erledigt werde. Auf das Risiko einer Unterdeckung sei nicht hingewiesen worden.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. ..., für unzulässig zu erklären; die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vor- genannten Urkunde an ihn herauszugeben; den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Sparkasse gegen, Drittschuldner Finanzamt sowie Finanzamt vom 12.8.2005, zugestellt am 17.8.2005, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht:
Die Lebensversicherung habe lediglich als weitere Sicherheit dienen sollen. Eine Leistung an Erfüllungs statt sei nicht vereinbart worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Auslegung des Vertrages ergebe nicht, dass ein Tilgungsersatz vereinbart sei. Selbst wenn die Behauptung zutreffe, dass ein Mitarbeiter der Beklagten im Vorfeld darüber gesprochen habe, dass ein Darlehensvertrag mit Tilgungsersatz geschlossen werde, sei entscheidend darauf abzustellen, dass der Kläger den Vertrag ohne Änderung unterschrieben habe, obwohl der Tilgungsersatz weder erwähnt noch vorgesehen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Kläger macht vor allem geltend, zu den Erklärungen, Absprachen und Zusicherungen im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen hätte das LG Zeugenbeweis erheben müssen. Auch sei beweisrechtlich von § 364 Abs. 1 BGB auszugehen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf das ausführliche Urteil des LG und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat auf der Grundlage des vorterminlichen Beweisbeschlusses vom 5.10.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., L. und K. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2006 wird verwiesen (Bl. 213-221 GA).
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagten aus dem Darlehen ein restlicher Rückzahlungsanspruch zusteht in einer Höhe, die durch die ausgezahlte Lebensversicherungssumme n...