Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittenwidrigkeit von Eheverträgen, §§ 138 I, 242 BGB
Verfahrensgang
AG Alzey (Urteil vom 06.02.2009; Aktenzeichen 2 F 14/08) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des AG - Familiengerichts - Alzey vom 6.2.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Zur Sachdarstellung wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Parteien leben nach ihren übereinstimmenden Angaben seit dem 17.11.2000 getrennt.
Das AG hat durch das angefochtene Urteil die Ehe geschieden. Weiterhin hat es festgestellt, dass eine Entscheidung im Versorgungsausgleich ausgeschlossen sei und den von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Zugewinnausgleichs gestellten Antrag hat es zurückgewiesen. Das AG hat ausgeführt, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vom 15.12.2004 wirksam sei. Da der Scheidungsantrag am 15.2.2008 zugestellt worden sei, sei der Ausschluss nicht wegen § 1408 II 2 BGB unwirksam.
Zwar gehöre der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen (BGH FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 185). Es müsse daher geprüft werden, inwieweit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit dem Gebot der ehelichen Solidarität vereinbar sei.
Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei im vorliegenden Verfahren nicht als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB anzusehen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Parteien bei Abschluss des Notarvertrags vom 15.12.2004 schon mehrere Jahre getrennt gelebt hätten (Trennungszeitpunkt: 17.11.2000). Die Antragsgegnerin hätte daher einen Scheidungsantrag stellen können, ohne den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem notariellen Vertrag zu vereinbaren.
Sie habe sich nicht in einer Notlage oder Zwangssituation befunden, die durch den Abschluss des notariellen Vertrages vom 14.12.2005 beseitigt worden wäre. Von der Haftung für die Schulden des Gewerbeparks sei sie durch den Vertrag gerade nicht freigestellt worden. Der Antragsteller habe lediglich erklärt, dass er ohne Eingehung einer Rechtspflicht beabsichtige, die weiterhin hinsichtlich des Gewerbeparks anfallenden monatlichen Kapitaldienstleistungen und sonstigen Kosten und Auslagen zu übernehmen, soweit ihm dies möglich sei. Geleistete Zahlungen sollten ihm nach einem beabsichtigten Verkauf erstattet werden, falls nach Abzug der aus dem Kauferlös abzulösenden Grundpfandrechte noch ein an die Antragsgegnerin (Miteigentümerin zu 1/3) auszuzahlender Kaufpreis verbleibe.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs Teil einer Gesamtregelung sei, die neben Freistellung hinsichtlich von Schulden, Freistellung von Steuerzahlungen und Freistellung von einer Bürgschaft, die Begründung eines Wohnrechts zugunsten der Antragsgegnerin, die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge der Krankenversicherung der Antragsgegnerin und - nach Eintritt des Antragstellers in das Rentenalter - die Verpflichtung zur Zahlung der gesamten Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Antragsgegnerin beinhalte. Außerdem seien die erfolgten Übertragungen von Immobilien an die volljährigen Kinder der Parteien zu berücksichtigen. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass es sich um eine insgesamt unausgewogene Regelung hinsichtlich der Scheidungsfolgen, insbesondere auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs handele.
Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Falle einer Vertragsreue binnen eines Jahres nach Abschluss des Vertrages durch Stellung des Scheidungsantrages erreichen können, dass der Versorgungsausgleich doch durchgeführt worden wäre.
Auch im Hinblick auf die Regelung des Zugewinnausgleichs sei der notarielle Vertrag vom 15.12.2004 als wirksam anzusehen.
Die Antragsgegnerin, die früher auch Immobilien verwaltet habe, sei nicht ohne jede Geschäftserfahrung gewesen.
Es habe auch nach Abschluss des Vertrages sich keine unerwartete Veränderung ergeben, die eine Anpassung im Rahmen einer Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB rechtfertigen würde.
Die Antragsgegnerin habe daher auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung im Rahmen einer den Zugewinn betreffenden Stufenklage mit dem Ziel einer nachfolgenden Bezifferung eines Zahlungsantrags.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin.
Sie ist der Auffassung, dass man nicht nur den Ehevertrag vom 15.12.2004, sondern auch den Ehevertrag vom 26.9.2002 - URz. 633/2002 der Notarin - und den Schenkungsvertrag vom 21.9.2004 in die Betrachtung einbeziehen müsse mit dem Ergebnis, dass die Auswirkungen aller 3 Verträge sich als sittenwidrig darstellen würden.
Dass im ersten Ehevertrag vom 26.9.2002 Gütertrennung vereinbart und außerdem auf in der Zeit vom 1.1.2001 bis 26.9.2002 entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet worden sei, außerdem auch au...