Leitsatz (amtlich)

Keine Verjährungshemmung durch Klage der nicht anspruchsberechtigten versicherten Person anstelle des Versicherungsnehmers.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 04.11.2009; Aktenzeichen 4 O 189/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 4.11.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten monatliche Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Versicherten ... [A], ihren Geschäftsführer, für die Zeit ab 1.2.2002. Darüber hinaus fordert sie die Rückerstattung der fortlaufend von ihr auch nach Eintritt des Versicherungsfalles an die Beklagte gezahlten Versicherungsbeiträge.

Am 28.8.1998 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin für diese bei der ... [B] AG, die inzwischen von der Beklagten übernommen wurde, den Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wobei er selbst die versicherte Person war. In dem am 23.9.1998 ausgestellten Versicherungsschein Nr ...-134 ist als Datum des Beginns der Versicherung der 1.9.1998 angegeben, als deren Ende der 1.9.2028. Für den Fall der Berufsunfähigkeit des Versicherten ist im Versicherungsschein eine Jahresrente von 36.000 DM ausgewiesen, die monatlich im Voraus auszuzahlen ist. Der jährliche Beitrag ist im Versicherungsschein mit 7.282,90 DM angegeben. Die Befreiung von der Beitragspflicht soll bei Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen. Vereinbart war weiterhin die Geltung der Allgemeinen Bedingungen des Versicherers für die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Am 15.5.2000 meldete der Geschäftsführer der Klägerin als versicherte Person Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Mit Schreiben vom 19.7.2001 lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab und verwies darauf, dass die versicherte Person zwar in dem Beruf als selbständiger Raumausstattermeister voraussichtlich dauernd berufsunfähig sei, jedoch auf eine Tätigkeit als angestellter Einrichtungsberater in einem Wohnstudio/Einrichtungshaus bzw. als angestellter Einrichtungsberater im Außendienst verwiesen werden könne.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagte sei verpflichtet, seit dem 1.2.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, Beitragsbefreiung zu gewähren und bereits für die Zeit nach dem 1.2.2000 geleistete Beiträge wieder zurückzuerstatten. Der Versicherte sei seit diesem Zeitpunkt zu einem Grad von mehr als 50 % berufsunfähig, so dass Anspruch auf Befreiung von den laufenden Versicherungsbeiträgen und auch auf die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. jährlich 36.000 DM = 18.406 EUR entsprechend einer monatlichen Rate von 1.533,83 EUR bestehe. Der am ... 1963 geborene Versicherte stehe seit 1980 im Berufsleben als gelernter Raumausstatter und sei seit 1992 als Raumausstattermeister tätig. Er sei in dem Betrieb der Klägerin gemeinsam mit seiner Ehefrau tätig gewesen, die dort ebenfalls einige Arbeiten, hauptsächlich Bürotätigkeiten, ausgeübt habe. Der Vater des Versicherten habe aufgrund seines Alters schon nicht mehr mitgewirkt. Die Tätigkeit des Versicherten habe in gesunden Tagen zu einem großen Teil aus schwerer körperlicher Arbeit bestanden, die er seit dem 1.2.2000 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 1999 und sich daraus entwickelnder und fortbestehender Beschwerden nicht mehr habe ausüben können. Seine berufliche Tätigkeit sei mit dem Heben schwerer Lasten, der Einnahme von Zwangshaltungen und sog. Überkopfarbeiten verbunden gewesen. Derartige Arbeiten könne er nicht mehr ausführen. Wegen der Tätigkeitsbeschreibung der versicherten Person im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 5.1.2007, Bl. 92 ff. d.A., insbesondere Bl. 97 bis 102 d.A., Bezug genommen.

Auf eine andere Vergleichstätigkeit könne die Beklagte den Versicherten nicht verweisen. Abgesehen davon, dass bei Stellung des Antrages auf Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nie davon die Rede gewesen sei, dass die Beklagte eine derartige Verweisungstätigkeit von dem Versicherten verlangen könne, sei dieser auch nicht in der Lage, die von der Beklagten aufgezeigte Tätigkeit als Einrichtungsberater auszuüben. Er könne keine weiten Fahrtstrecken zurücklegen, keine Musterkoffer und Tapetenbücher transportieren, so dass die von der Beklagten aufgezeigte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen für ihn ausscheide.

Die Ansprüche gegen die Beklagte seien auch nicht verjährt.

Die Klägerin, gegen die am 7.3.2007 klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, hat gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr a...

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