Normenkette
HeilMWerbG §§ 3, 3a; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 30.06.2014; Aktenzeichen 12 HK O 57/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des LG Mainz vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Tenors zu I. klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "L®" mit den Anzeigen gemäß Anlagen K 1 und K 2 und nachstehend wiedergegeben zu werben:
((Abb. entfernt))
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 50.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner auch aus dem pharmazeutischen Bereich stammenden Mitglieder i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen und vertreibt das Arzneimittel "L® die Passionsblume". Das Arzneimittel ist rezeptfrei und für das Anwendungsgebiet "nervöse Unruhezustände" zugelassen. Die Beklagte wirbt für das Arzneimittel in Fernsehbeilagen zu Tageszeitungen wie aus den Anlage K1 und K2 (Bl. 10, 12 d.A.) ersichtlich.
Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandeten Werbeanzeigen verstießen gegen §§ 3, 3a HWG und § 5 UWG.
Die Beklagte werbe mit Anwendungsgebieten außerhalb der Zulassung, weil in den Anzeigen eine Anwendung bei Schlafstörungen und bei Stress beschrieben werde. Die Wirksamkeit des in dem Arzneimittel enthaltenen Passionsblumenextrakts auf psychischen Stress und zur Schlafförderung sei nicht geklärt. Die Angabe "mit diesem Natur-Arzneimittel kommen Sie gut durch den Tag und können abends entspannt einschlafen" sei irreführend, weil das Arzneimittel unstreitig die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen beeinträchtigen könne.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "L®" mit den Anzeigen gemäß Anlagen K1 und K2 und nachstehend wiedergegeben zu werben:
((Abb. entfernt))
((Abb. entfernt))
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie bewerbe das Arzneimittel nicht isoliert im Hinblick auf die Anwendung bei Schlafstörungen, sondern innerhalb des Zulassungsbereichs. Nervöse Unruhezustände am Tag könnten nämlich mit Schlafstörungen in der Nacht einhergehen. Außerdem könnten sich nervöse Unruhezustände als Stress äußern. Ein inhaltlicher Zusammenhang der Angabe "... kommen Sie gut durch den Tag" mit der Verkehrstüchtigkeit der angesprochenen Verbraucher bestehe nicht.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die beanstandeten Anzeigen verstießen gegen § 3a HWG, weil im Vordergrund der Anzeigen die Behandlung oder Bekämpfung von Schlafstörungen stehe. Da das Heilmittelwerbegesetz den Schutz der Gesundheit und den Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Personen bezwecke, sei bei der Beurteilung von Werbung ein strenger Maßstab anzulegen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, in den streitgegenständlichen Anzeigen werde lediglich eine mittelbare Wirkung des Arzneimittels auf Schlafqualität und auf die Stresstoleranz herausgestellt. Dies werde im Fließtext hinreichend deutlich erläutert. Bei der Beurteilung müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Name des Arzneimittels erst am Ende des Anzeigentextes genannt sei.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, der Verbraucher werde bereits durch die blickfangmäßige Herausstellung des Wortes "Schlafstörungen" in den jeweiligen Überschriften in die Irre geführt. Ein Verbraucher, der bei dem Durchblättern von Fernsehzeitschriften nicht besonders aufmerksam sei, werde nicht das Kleingedruckte studieren und andere mögliche Ursachen von Schlafstörungen nicht in Betracht ziehen. Im Übrigen seien auch die weiteren in erster Instanz gerügten Wettbewerbsverstöße zu berücksichtigen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der farbigen Anzeigen kla...