Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 13.01.2017; Aktenzeichen 3 O 67/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13.01.2017 wird zurückgewiesen,
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung eines an den Beklagten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ausgekehrten Liquidationsüberschusses.
Am 18.09.1989 gründete der Zeuge Dirk Neusser die Klägerin (Anlage K 4, Bl. 69 ff. GA) und bestellte sich zum Geschäftsführer. Mit notariellem Vertrag vom 12.04.1991 verkaufte der Zeuge Dirk Neusser seinen Geschäftsanteil an seine damalige Ehefrau ... und trat seinen Geschäftsanteil an sie ab (Anlage K 5, BL 71 ff. GA). Mit notarieller Urkunde vom 04.05.1993 trat Frau ... den Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000,00 DM an den Beklagten - den Bruder des Zeugen Neusser - ab (Anlage K 6, Bi. 75 ff. GÄ), Ebenfalls mit notarieller Urkunde vom 04.05.1993 bot der Beklagte dem Zeugen Neusser an, an ihn den Geschäftsanteil abzutreten und zwar samt allen hiermit verbundenen Rechten und Pflichten und dem Gewinnbezugsrecht mit Wirkung vom Tage der Annahme des Angebotes (Anlage K 7, Bl. 77 ff. GA). Auf die Beurkundung des der Übertragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wurde verzichtet. Im Anschluss bestellte sich der Beklagte zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin,
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 12.07.2010 (Az. 6 IN 97/10) wurde auf Antrag der Klägerin über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt ... bestellt, der erfolgreich eine Forderung der Klägerin gegen eine PSI ... GmbH & Co KG (nachfolgend: PSI) geltend machte. Mit dem erzielten Betrag konnte er alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen vollständig befriedigen. Es verblieb ein Überschuss In Höhe von 139.892,32 EUR, den der Insolvenzverwalter am 29.01.2014 an den Beklagten auszahlte. Mit Beschluss vom 17.03.2014 hob das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler das lnsolvenzverfahren gemäß § 200 InsO auf (Anlage B 3).
Am 25.04.2014. nahm der Zeuge Dirk Neusser das Angebot des Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 04.05.1993 an (Anlage B 6). Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.07.2014 wurde Herr ... zum Liquidator der Klägerin bestellt.
Mit Abtretungserklärung vom 31.01.2015 hat der Zeuge Neusser die im Klageentwurf vom 23.01.2015 aufgeführten Ansprüche gegen den Beklagten unter Ausschluss einer Haftung an die Klägerin abgetreten (Anlage K3, Bi. 32 GA}. Mit Abtretungserklärung vom 07,01.2016 hat der Zeuge Neusser die in dem Klageverfahren LG Koblenz - 3 0 67/15 - geltend gemachten Ansprüche vorsorglich nochmals an die Klägerin abgetreten, in dieser Urkunde hat der Liquidator der Klägerin die Abtretung angenommen (Anlage K17, Bl. 154 GA).
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei partei- und prozessfähig. Sie verfüge über Vermögen. So nehme sie die PSI vor dem Landgericht Kleve auf Ersatz des ihr entstandenen Insolvenzschadens in sechsstelliger Höhe in Anspruch, Sie komme für die Prozesskosten des hiesigen Verfahrens auf. Sie sei durch ihren Liquidator ordnungsgemäß vertreten. Dessen Vertretungsmacht sei nicht auf den Abwicklungszweck beschränkt.
Ihr stehe ein Anspruch auf Auskehr des vom Insolvenzverwalter an den Beklagten gezahlten Liquidationsüberschusses aus abgetretenem Recht zu. Der Zeuge Neusser habe mit dem Beklagten im April oder Mai 1993 eine Treuhandabrede getroffen, nach der der Beklagte die Überschüsse aus der Gesellschaft (Klägerin) an den Zeugen Neusser habe auskehren sollen, wovon auch, der im Streit stehende Liquidationsüberschuss erfasst werde. Diese Abrede habe zuvor zwischen dem Zeugen Neusser und seiner damaligen Ehefrau bestanden. Die Überschüsse seien tatsächlich an den Zeugen Neusser ausgekehrt worden. Dies sei zum einen in Form von Provisionszahlungen erfolgt, die der Zeuge Neusser für die Vermittlung von Werkaufträgen erhalten habe, Zudem habe der Zeuge Neusser die Geschäftsimmobilie zu einem Mietzins in Höhe von 4.500,00 EUR angemietet und an die Klägerin zu einem erheblichen höheren Mietzins von 8.000,00 EUR weitervermietet Damit seien im Wesentlichen die Gewinne der Klägerin abgeschöpft gewesen. Die noch verbliebenen Gewinne seien vorgetragen worden. Eine etwaige Formnichtigkeit dieser Abrede sei durch die Abtretung des Gesellschaftsanteils an den Beklagten geheilt worden.
Darüber hinaus sprächen die weiteren Umstände für ein Treuhandverhältnis. Nach der Abtretung habe der Beklagte im Ladengeschäft der Klägerin gearbeitet, während der Ze...