Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 30.11.2006; Aktenzeichen 21 O 546/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 21 O 546/04 teilweise abgeändert.
Der Kläger wird verurteilt, den ihm vom Beklagten mit Notarvertrag vom 12.6.1996, UR-Nr. ###/1996 des Notars Dr. Q L mit Amtssitz in T/I, übertragenen Geschäftsanteil an der C & C1 Ladenlokal M Grundstücks GbR zurück zu übertragen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die im Verfahren des ersten Rechtszuges angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.
Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 85 %, der Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Soweit der Kläger verurteilt ist, dem Beklagten den vorstehend näher bezeichneten Gesellschaftsanteil zu übertragen, kann er die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 200.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte in Höhe von 10.000 EUR Sicherheit leistet.
Soweit im Urteil des Landgerichts die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den beiden dort bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig erklärt worden ist, kann der Beklagte die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen, wenn nicht der Kläger in Höhe des Betrages, wegen dessen die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, Sicherheit leistet. Der Beschluss des Landgerichts vom 13.12.2004 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 17.1.2005 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die hierüber im Urteil des Landgerichts getroffene Entscheidung sind gegenstandslos.
Im übrigen können beide Parteien die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils gegen sie zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1.
Die Parteien haben im Rahmen verschiedener Immobilienprojekte jahrelang zusammengearbeitet; sie waren durch gemeinsame Beteiligungen an zahlreichen Gesellschaften bzw. Gemeinschaften wirtschaftlich miteinander verbunden. Infolge eines tiefgreifenden Zerwürfnisses haben die Parteien gegeneinander zahlreiche Rechtsstreite geführt.
Der Kläger hat sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 6.5.2002 im Rechtsstreit LG Köln 21 O 381/00 = OLG Köln 20 U 76/01 und vom 7.11.2002 im Rechtsstreit LG Köln 21 O 382/00 = 20 U 68/01 OLG Köln gewendet. Zur Begründung hat er sich auf mehrere Aufrechnungen berufen.
Der Beklagte hat mit der Widerklage den Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Anteils an einer BGB-Gesellschaft geltend gemacht, den er auf den Kläger übertragen hatte. Zur Begründung hat er sich auf ein entsprechendes Feststellungsurteil des OLG Koblenz vom 20.12.2002 10 U 1675/01 sowie darauf berufen, daß die Übertragung seinerzeit nur treuhänderisch erfolgt sei. Ferner hat er Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung eines noch zu beziffernden Geldbetrages verlangt. Die ursprünglich weiter gehende Widerklage hat er zurückgenommen, nachdem ihm insoweit Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war und der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 11.5.2006 20 W 12/06 zurückgewiesen hatte.
Das Landgericht hat im Urteil vom 30.11.2006 21 O 546/04 der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
2.
Beide Seiten haben gegen das Urteil des Landgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften begründet.
a)
Berufung des Klägers
Der Kläger hat im Verfahren des ersten Rechtszuges unter anderem die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Darlehensanspruch aus abgetretenem Recht erklärt. Unstreitig ist, daß der Beklagte ein Darlehen bei der E-Bank aufgenommen hat, welches der Finanzierung der Beteiligung an einem Golfplatz diente. Unstreitig ist ferner, daß das Darlehen getilgt wurde durch Verrechnung mit Ansprüchen aus einem Mietverhältnis zwischen der E-Bank und der C & C1 Grundstücks GbR, zu der sich die Widerklage verhält. Zunächst wurden die laufenden Raten gegen die Mieten verrechnet. Die E-Bank beendete das Mietverhältnis vorzeitig. Das Restdarlehen wurde durch Verrechnung mit einer Abstandszahlung getilgt. In diesem Zusammenhang soll die Abtretung erfolgt sein, die der Beklagte bestreitet.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung lediglich dagegen, daß das Landgericht diesen in Höhe von 44.246,46 EUR nebst 6,3 % Zinsen seit dem 1.8.2001 behaupteten Anspruch nicht anerkannt hat. Den durch die Aufrechnung nicht verbrauchten Teilbetrag von rechnerisch 35.582,97 EUR macht er im Wege der Klageerweiterung geltend.
Zur Begründung seiner Berufung legt er nunmehr eine vom 18.9.2001 ...