Normenkette

BGB § 1577 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Aktenzeichen 34 F 374/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin und die Anschlussberufung des Antragsgegners wird das Urteil des AG – FamG – Mainz vom 17.12.2001 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel i.Ü. – unter Ziff. 3 des Urteilsausspruchs (nachehelicher Ehegattenunterhalt) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Der Antragsgegner wird – unter Abweisung der Klage i.Ü. – verurteilt, an die Antragstellerin ab dem ersten eines jeden Monats folgenden nachehelichen Ehegattenunterhalt nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils Dritten eines jeden Monats zu zahlen:

für Mai 2002 28,00 Euro,

für Juni 2002 92,00 Euro,

für Juli bis November 2002 jeweils 70,00 Euro,

für Dezember 2002 336,00 Euro,

ab Januar 2003 jeweils 278,00 Euro.

II. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung im angegriffenen Urteil, nach der die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Antragstellerin 7/10 und der Antragsgegner 3/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beansprucht von dem Antragsgegner nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Parteien haben am 16.2.1996 geheiratet. Sie haben sich im Dezember 1999 getrennt. Ihre Ehe ist seit dem 23.4.2002 rechtskräftig geschieden. Die gemeinsame Tochter J., die am 19.7.1996 geboren wurde, lebt seit der Trennung der Parteien bei der Antragstellerin. Beide Parteien waren seit der Eheschließung ganztags berufstätig, während J. in einer ganztägigen Einrichtung betreut und versorgt wurde. Seit März 2001 arbeitet die Antragstellerin nur noch halbtags mit der Begründung, dass J. einer intensiveren Betreuung und Zuwendung bedürfe. Im November 2002 hat der Antragsgegner von der Antragstellerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzung deren hälftigen Miteigentumsanteil am ehemals gemeinsamen Wohnhaus übernommen. Der Antragsgegner wohnt seit dem Auszug der Antragstellerin und der Tochter alleine in dem Haus und trägt sämtliche Hauslasten.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab dem 1. des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 973,51 DM (497,75 Euro) zu zahlen, fällig im Voraus eines jeden Monats bis spätestens zum 3. Werktag.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das AG hat den Antragsgegner – unter Abweisung der Klage i.Ü. – unter Ziff. 3 seines Urteilsausspruchs verurteilt, an die Antragstellerin ab dem 1. des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 446 DM (228,04 Euro) zu zahlen.

Mit ihrer Berufung beantragt die Antragstellerin, unter teilweiser Abänderung von Ziff. 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Dezember 2002 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 400 Euro zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils Dritten eines jeden Monats.

Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Antragsgegner, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt bis November 2001 abzuweisen.

Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

II. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden Rechtsmittel der Parteien habe in der Sache jeweils teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin seit Mai 2002 nicht wie vom AG angenommen monatlich 228,04 Euro als nachehelichen Ehegattenunterhalt, sondern bis November 2002 einen geringeren Unterhalt – insoweit hat die Anschlussberufung teilweise Erfolg – und ab Dezember 2002 einen höheren Unterhalt – insoweit hat die Berufung teilweise Erfolg –, nämlich für Mai 28 Euro, für Juni 92 Euro, für Juli bis November jeweils 70 Euro, für Dezember 336 Euro und ab Januar jeweils 278 Euro.

Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen, da von ihr wegen der Betreuung und Versorgung der nunmehr sechs Jahre alten gemeinsamen Tochter J. eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2001, 1617). Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren im Wesentlichen durch die Erwerbseinkommen beider Parteien und den Wohnwert des gemeinsamen Hauses geprägt. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 24.10.2001 – XII ZR 284/99, MDR 2002, 155 = BGHReport 2002, 63 = FamRZ 2002, 23 [24]; v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549 = MDR 2001, 991 = FamRZ 2001, 986 [991]) auch das mit Rücksicht auf die Betreuung und Versorgung von J. überobligatorische Einkommen der Antragstellerin nicht auf den Bedarf anzurechnen, sondern in die Bedarfbemessung einzubeziehen und in die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge