Normenkette
BGB § 1612b
Verfahrensgang
AG Montabaur (Aktenzeichen 16 F 422/00) |
Tenor
I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 10.9.2002 wird teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung – das Urteil des AG – FamG – Montabaur vom 17.12.2001 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Der vor dem AG Montabaur am 14.11.1994 geschlossene Vergleich, wird – unter Abweisung der weiter gehenden Klage – teilweise dahin abgeändert, dass der Kläger monatlich im Voraus folgenden Unterhalt zu zahlen hat
a) für den Beklagten zu 2) Kindesunterhalt für März bis Juli 2002 267 DM, ab August 2002 153 DM;
b) an die Beklagte zu 1) Ehegattenunterhalt für Januar bis Juni 2001 438 DM, für Juli 2001 430 DM, für August bis Dezember 2001 441 DM.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – Montabaur vom 17.12.2001 weiter teilweise abgeändert und ergänzt wie folgt:
Der Kläger hat die rückständigen Unterhaltsbeträge jeweils ab dem 3. des nachfolgenden Monats bis zum 31.12.2001 mit 4 % und ab dem 1.1.2002 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1. Kosten erster Instanz: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 2) zu 3/20 und die Beklagte zu 1) zu 1/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 2/3, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 1/10 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Kosten der Berufungsinstanz: Die durch die Versäumnis veranlassten Kosten werden dem Kläger auferlegt. Im Übrigen gilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 7/10, der Beklagte zu 2) zu 1/5 und die Beklagte zu 1) zu 1/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 7/10, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 9/10 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Ehe des Klägers mit der Beklagten zu 1) wurde im Jahre 1994 geschieden. Aus der Ehe ist der am 1.3.1984 geborene Beklagte zu 2) hervorgegangen. Der Kläger begehrt die Abänderung eines am 14.11.1994 vor dem FamG Montabaur abgeschlossenen Vergleichs, nach dem er für den Beklagten zu 2) Kindesunterhalt von monatlich 415 DM und für die Beklagte zu 1) Ehegattenunterhalt von monatlich 500 DM zu zahlen hat. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeträge gingen die Parteien seinerzeit davon aus, dass der Kläger über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.809,90 DM verfügt. Den Kindesunterhalt haben die Parteien, da der Kläger lediglich zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht der dritten, sondern der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle mit 450 DM entnommen und um das anteilige Kindergeld von 35 DM auf 415 DM ermäßigt. Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts haben die Parteien ein Nettoeinkommen der Beklagten zu 1) von 1.187,50 DM zugrunde gelegt.
Der Kläger hat beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, dass er der Beklagten zu 1) ab Januar 2001 keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen hat. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) könne keinen Ehegattenunterhalt mehr beanspruchen, weil sie im Rahmen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.900 DM erzielen könnte und ihr wegen der im Rahmen einer Wochenendbeziehung zu dem Zeugen K. erbrachten Versorgungsleistungen ein weiteres monatliches Einkommen 300 DM zuzurechnen sei. Der Kläger hat ferner beantragt, den Vergleich dahin abzuändern, dass er dem Beklagten zu 2) ab August 2000 eine monatliche Unterhaltsrente von nur noch 272,50 DM zu zahlen hat. Er ist der Auffassung, der Beklagte zu 2) könne keinen höheren Kindesunterhalt beanspruchen, weil er im August 2000 eine Lehre begonnen habe und im ersten Lehrjahr 571 DM netto sowie im zweiten Lehrjahr 600 DM netto verdiene.
Das AG hat – unter Abweisung der Klage i.Ü. – den Vergleich teilweise dahin abgeändert, dass der Kläger für den Beklagten zu 2) folgenden monatlich im Voraus fälligen Unterhalt zu zahlen hat: von August bis Dezember 2000 308 DM, von Januar bis Juni 2001 344 DM, für Juli 2001 369 DM und ab August 2001 354 DM.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und hinsichtlich des Beklagten zu 2) nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu entscheiden, also den Vergleich dahin abzuändern, dass er dem Beklagten zu 2) ab August 2000 lediglich eine monatliche Unterhaltsrente von 272,50 DM zu zahlen hat, sowie hinsichtlich der Beklagten zu 2) den Vergleich dahin abzuändern, dass er ihr ab Januar 2001 nur noch einen Ehegattenunterhalt von 300 DM entrichten muss.
Mit ihrer Anschlussberufung haben die Beklagten beantragt, das an...