Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 11.04.1990; Aktenzeichen 9 O. 252/89) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. April 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben von dem Beklagten am 06.05.1988 eine Eigentumswohnung in M. -K. zum Preis von DM 197.000. Die Gewährleistung wurde in Ziffer IV.1. des notariellen Kaufvertrages ausgeschlossen (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 26.06.1989).
Die Wohnung gehörte zu einer größeren Gemeinschaftsanlage – 10 Häuser; ca. 220 Wohnungseigentümer –. Auf zwei Versammlungen der Wohnungseigentümer am 12.06.1987 und am 24.02.1988 wurde über künftig notwendige Renovierungsarbeiten gesprochen. Beschlossen wurde, hinsichtlich der Treppenhaustürme und der Balkonbrüstungen Anstricharbeiten vornehmen zu lassen und betreffend die Sanierung der Sichtbetonflächen an den Fassaden das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Protokollen vom 12.06.1987 zu TOP 6 und vom 24.02.1988 zu TOP 1 und 5 Bezug genommen (Anlage I zum Schriftsatz des Klägers vom 26.06.1989).
Auf einer weiteren Versammlung am 16.03.1989, an der der Kläger als Wohnungseigentümer teilnahm, wurde zu TOP 4 über das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Gutachten zur Sanierung der Fassaden berichtet. Der Kostenaufwand wurde grob geschätzt auf DM 2.000.000. Die Gemeinschaft beschloß grundsätzlich, die Sanierung in den Jahren 1990 bis 1992 durchführen zu lassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei den Kaufvertragsverhandlungen von dem Beklagten auf die beabsichtigten, notwendigen Betonsanierungsarbeiten hingewiesen bzw. ob ihm die Protokolle der vorangegangenen Versammlungen der Wohnungseigentümer vorgelegt worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, daß der Beklagte im Zuge des am 06.05.1988 notariell beurkundeten Verkaufs seiner Eigentumswohnung in der Wohnanlage T., 6 M.-K., Haus Nr. … mit Pkw-Einstellplatz Nr. … die Reparaturbedürftigkeit des Gemeinschaftseigentums, und zwar die notwendige Instandsetzung der dortigen Fassaden und Balkone arglistig verschwiegen hat;
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, daß er als Eigentümer der durch notariellen Kaufvertrag vom 06.05.1988 vom Beklagten erworbenen Eigentumswohnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft Reparaturkosten für die Instandsetzung der Fassaden und Balkone am Gemeinschaftseigentum entrichten muß.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Die Parteien hätten einen wirksamen Gewährleistungsausschluß vereinbart. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis, daß der Beklagte die Sanierungsbedürftigkeit der Fassaden verschwiegen habe, nicht geführt.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Bl. 63–70 GA.), hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter und rügt fehlerhafte Beweislastverteilung und Beweiswürdigung durch das Landgericht.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 12.06.1990 (Bl. 79–84 GA.) und vom 03.09.1990 (Bl. 91–103 GA.) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Erörterung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, daß der seinem Feststellungsbegehren zugrunde gelegte, seiner Auffassung nach nicht bezifferbare Schaden eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Feststellungsklage als unbegründet (Baumbach-Hartmann, 48. Aufl., § 256, Anm. 3 E).
Der Kläger stützt sein Begehren auf § 463 S. 2 BGB mit der Behauptung, der Beklagte habe ihm beim Verkauf der Eigentumswohnung die Notwendigkeit der Betonsanierung an den Fassaden und den Balkonen arglistig verschwiegen. Deshalb habe er ihm die Sanierungskosten zu erstatten, die derzeit nicht bezifferbar seien.
Der Käufer, der am Vertrag festhält und den sog. kleinen Schadensersatz begehrt, hat darzulegen, daß der Verkäufer ihm bei Nichtverschweigen des Mangels einen günstigeren Preis eingeräumt hätte (Staudinger-Honsell, 12. Aufl., § 463 Rz. 53). Bei dem Abschluß eines Kaufvertrages durch einen nicht hinreichend aufgeklärten Käufer stellt deshalb der Betrag einen ersatzfähigen Schaden dar, um den der Käufer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers den Gegenstand zu teuer erworben hat (BGH in DB, 1989, 1406, 1407 m. zahlr. Nachw.).
Hier hatte der Beklagte unstreitig nur den Kenntnisstand, der sich aus den Protokollen der Wohnungseigentums Versammlungen von 1987 und 1988 ergab. Danach beschloß die Wohnungseigentümerge...