Normenkette
BGB § 844 Abs. 2; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 166/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichterin – des LG Koblenz vom 21.5.2001 in Ziff. 1 – unter Aufrechterhaltung des Urteils i.Ü. – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 147,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus p.a. ab dem 4.4.2001 sowie weitere 4 % Zinsen p.a. aus 255,58 DM vom 23.6.1999 bis 6.6.2000 zu zahlen.
Der weiter gehende Klageantrag zu 1) wird abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung des Kläger und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/8 und der Beklagte 5/8.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind die Eltern des anlässlich des Verkehrsunfalles vom 6.12.1997 gegen 1.35 Uhr in Bad N. ums Leben gekommenen, damals 26 Jahre alten G.K. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die an dem Verkehrsunfall beteiligte Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges den Unfall alleine verschuldet hat und für den gesamten unfallbedingten Schaden haftet. Die Kläger als Alleinerben nehmen den Beklagten auf Zahlung für folgende von diesem nicht anerkannten Schadenspositionen in Anspruch:
1. Abwicklungskosten gem. Aufstellung der Anlage K 10 (Bl. 16/17 d.A.) i.H.v. 13.187,95 DM
2. Umbettungskosten i.H.v. 4.684,39 DM
Des Weiteren begehren sie
3. die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den Schaden, der ihnen infolge der Entziehung ihres Rechtes auf Unterhalt durch Tötung ihres Sohnes in Zukunft entstehen kann, und
4. die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Kläger aus dem Unfallereignis vom 6.12.1997.
Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2) behauptet, durch den Unfalltod habe sie einen Nervenzusammenbruch mit schweren behandlungsbedürftigen Depressionen erlitten. Die schwere seelische Belastung sei mitursächlich für das Entstehen eines erstmals im Mai 1998 diagnostizierten Unterleibskrebses gewesen, der Anfang August 1998 habe operiert werden müssen.
Die Klägerin zu 2) ist der Ansicht, hierfür sei ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 20.000 DM gerechtfertigt. Sie habe infolge des erlittenen Nervenzusammenbruchs für den Zeitraum von Dezember 1997 – März 1998 eine Haushaltshilfe einstellen müssen. Die Kosten für diese Haushaltshilfe i.H.v. 2.520 DM sowie Attestkosten i.H.v. 10 DM macht die Klägerin zu 2) als Schaden geltend.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie beide 18.127,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.6.1999, abzgl. der am 6.6.2002 gezahlten 255,58 DM, zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte ihnen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten hat, sobald sie von ihrem am 6.12.1997 getöteten Sohn G.K. Unterhalt hätten verlangen können;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 6.12.1997 zu ersetzen.
Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie alleine 2.530 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1999 sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld – wenigstens 20.000 DM – nebst 4 % Zinsen aus 5.000 DM seit dem 22.10.1999 und 4 % Zinsen aus 15.000 DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch Teilurteil vom 21.5.2001 hat das LG Koblenz über die Klageanträge zu 1) und 2) und über den Klageantrag zu 3), soweit er den Kläger zu 1) betrifft, entschieden.
Das LG hat bezüglich des Klageantrages zu 1) von den geltend gemachten sog. Abwicklungskosten nur einen Betrag i.H.v. 147,20 DM, und zwar lediglich dem Kläger zu 1), zugesprochen und hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Positionen und der Umbettungskosten die Zahlungsklage abgewiesen.
Ebenso wurde der Feststellungsantrag zu 3) bezüglich des Klägers zu 1) abgewiesen, weil keine Gesundheitsschäden des Klägers zu 1) vorgetragen seien.
Dem Feststellungsantrag zu 2) wegen eines in Zukunft entstehenden Schadensersatzanspruches gem. § 844 Abs. 2 BGB wurde stattgegeben.
Gegen dieses Teilurteil haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt.
Die Kläger verfolgen weiterhin ihr Zahlungsbegehren gemäß ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 2.8.2001 (Bl. 125–129 GA).
Sie halten sämtliche geltend gemachten sog. Abwicklungskosten gemäß Aufstellung Anlage K 10 unter Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Urteil für die zugesprochenen Positionen angenommenen Stundensatzes von 20 DM und der Kilometerpauschale von 0,40 DM für erstattungsfähig. Des Weiteren sind sie der Auffassung, dass der Beklagte zum Ersatz der geltend gemachten Umbettungskosten verpflichtet sei.
Die Kläger beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verur...