nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung, Invaliditätsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern lediglich um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlußfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, daß innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (im Anschluß an BGHZ 130, 171, 173 f. = VersR 1995, 1179, 1180; BGHZ 137, 174, 176 = VersR 1998, 175, 176).

2. Die Bedeutung der 15-Monats-Frist zeigt sich gerade in Fällen, wo verschiedene Krankheitsbilder miteinander verwoben sind und es zu mehreren Unfällen in relativ kurzem Zeitraum (1989, 1992, 1993) gekommen ist, die eine Zuordnung auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen (1994) erschweren. Dies betrifft hier Beschwerden eines Masseurs und Chiropraktikers, der über Schmerzen im Handgelenk und lumboischialgieforme Beschwerden klagt und aufgrund einer Spondylolyse, d. h. einer degenerativen, entzündlichen oder traumatisch bedingten Erkrankung der Wirbelsäule mit Defektbildung im Bereich der Wirbelbögen, Beeinträchtigungen hat.

 

Normenkette

AUB 61 § 8 Abs. 2 UAbs. 1, § 17; VVG § 6 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 4 O 157/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Betrages in Höhe von 18.000,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Unfallversicherung wegen Teilinvalidität in Anspruch.

Der Kläger hielt sich in den frühen Morgenstunden des 12.11.1994 mit seiner Lebensgefährtin, H … F …, sowie den Personen U … M …, M … C … und G … H …, in seiner Wohnung auf, die im 6. Stock eines Mehrfamilienhauses liegt. Der Kläger hatte zuvor ebenso wie die weiteren Personen dem Alkohol zugesprochen. Bei der Entnahme einer Blutprobe wurde bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 0,74 Promille festgestellt. Der Kläger hörte ab ca. 0.30 Uhr Musik aus einer Stereoanlage und spielte zeitweilig Saxophon dazu. Im Verlaufe der Nachtstunden rief die Zeugin L … … -J … mehrfach die Polizei an und beschwerte sich über anhaltende erhebliche Lärmbelästigungen aus der Wohnung des Klägers.

Polizeibeamte suchten daraufhin die Wohnung des Klägers mehrfach auf. Bei einem Einsatz wurde unter Zuhilfenahme der Berufsfeuerwehr die Wohnungstüre aufgebrochen bzw. eingetreten. Bei diesem Einsatz wurden das Verstärkerkabel der im Wohnzimmer des Klägers stehenden Stereoanlage sowie ein Saxophon und eine Klarinette des Klägers sichergestellt. Dem Kläger wurde weiterhin angedroht, wenn die Polizei nochmals wiederkommen müsse, werde er festgenommen. Beim nächsten Einsatz erfolgte schließlich die Festnahme des Klägers. Die Polizeibeamten nahmen den Kläger mit zur Wache.

Der Kläger ist der Ansicht, der Polizeieinsatz, der zu seiner Festnahme geführt habe, sei rechtswidrig gewesen und habe zu einer Teilinvalidität geführt habe. Zwischen dem vorherigen Polizeieinsatz und demjenigen, der zu seiner Festnahme geführt habe, sei in seiner Wohnung keinerlei Lärm mehr zu hören gewesen. Weder habe er ein Musikinstrument gespielt, da dieses zuvor sichergestellt worden sei, noch habe er Musik aus einer Stereoanlage laufen lassen. Man habe ihn unter Anwendung von Gewalt festgenommen, obwohl er sich in keiner Weise gegen die Polizeibeamten zur Wehr gesetzt habe. Man habe ihn aus der Wohnung herausgezerrt und zu Boden geworfen, wobei sich einer der Polizeibeamten auf seinen Rücken gestellt habe.

Dieses Ereignis habe zu einer Teilinvalidität mit folgendem Beschwerdebild bei ihm geführt: Nachhaltige Quetschung der Gelenkkapsel und der Weichteile des linken Handgelenkes, weshalb eine Außenbewegung des linken Handgelenkes (Rotation nach außen) nicht mehr möglich sei, Schockzustand mit nachfolgendem psychosomatischem Beschwerdebild, Funktionsbeeinträchtigung HWS infolge Zerrung der kleinen Wirbelgelenke mit Blockade der HWS, wodurch eine Bewegung nach links ein eingeschränkt sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund des Ereignisses vom 12.11.1994 Leistungen aus der privaten Unfallversicherung zu gew...

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