Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Negative Feststellungsklage

 

Verfahrensgang

AG Trier (Urteil vom 19.02.2001; Aktenzeichen 10 F 378/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom19. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist für den Zeitraum bis März 2001 unbegründet, für die Zeit ab April 2001 unzulässig.

Die negative Feststellungsklage ist zulässiges prozessuales Mittel zur Herbeiführung einer anderweitigen Regelung im Sinne von § 620 f ZPO. Sie führt zur Überprüfung des in der einstweiligen Anordnung festgesetzten Unterhalts ohne zeitliche Begrenzung, weil die einstweilige Anordnung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte im Scheidungsverbundverfahren eine (Stufen-)Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt erhoben hat. Gemäß § 623 ZPO bezieht sich diese Klage nur auf den nach Rechtskraft der Scheidung zu zahlenden Unterhalt, während hier die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Dezember 1999 im Streit ist. Zwar ist die Wirkung der einstweiligen Anordnung nicht auf den bis zur Scheidung zu leistenden Unterhalt beschränkt, so dass die vorliegende Klage den im Scheidungsverbundverfahren geltend gemachten Unterhalt mit umfasst. Jedoch entfällt das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage erst dann, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 824; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1211). Dies ist hier ausweislich der beigezogenen Akten 20 F 161/97 AG Trier noch nicht der Fall, weil die Parteien auf der Leistungsstufe über den Kindesunterhalt noch nicht verhandelt haben, § 269 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 255 Rdn. 15).

Die Beklagte ist weiterhin prozessführungsbefugt, obwohl das Kind inzwischen in die Obhut des Klägers gewechselt ist, weil ihr die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung allein zugewiesen ist (§ 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB).

Indes ist die Klage für die Zeit bis März 2001 unbegründet, weil der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner gegen das Urteil des Familiengerichts erhobenen Einwendungen für seinen Sohn M. gemäß §§ 1601, 1603, 1610 BGB mindestens den in der einstweiligen Anordnung ausgewiesenen Kindesunterhalt Höhe von 681,00 DM im Monat schuldet.

Im Jahre 1999 beliefen sich die Nettopensionsbezüge des Klägers nach Abzug der Krankenversicherungsprämie auf durchschnittlich 4.408,75 DM monatlich. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Jahres 1999 verfügte der Kläger in diesem Jahr über Bruttoeinkünfte von

63.453,00

DM.

Ihm wurden Einkommensteuer in Höhe von

11.960,00

DM,

Kirchensteuer in Höhe von

863,76

DM

und Solidaritätszuschlag in Höhe von

593,83

DM

einbehalten. Ausgezahlt wurden ihm somit

50.035,41

DM.

Das sind monatlich

4.169,62

DM.

Zuzüglich der Einkommensteuererstattung, welche sich nach den am 06. Dezember 2000 ergangenen Bescheiden für die Jahre 1997 bis 1999 auf durchschnittlich

668,13

DM

beläuft, errechnen sich

4.837,75

DM.

Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages von

429,00

DM

verbleiben

4.408,75

DM.

Zuzurechnen ist dem Kläger darüber hinaus der Nutzungsvorteil des Hauses S. in T., der zu seinen Gunsten mit

900,00

DM

angesetzt werden kann, ohne dass dies hier einer weiteren Überprüfung Bedarf. Dass der Kläger diese ihm zur Verfügung stehende Wohnmöglichkeit tatsächlich nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt, ist unerheblich, weil er gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gehalten ist, alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des minderjährigen Kindes heranzuziehen.

Ob der Kläger darüber hinaus Einnahmen aus dem Hausanwesen S. in T. erwirtschaftet oder die Mieteinnahmen, wie er behauptet, aufgezehrt werden von Darlehenszinsen und erforderlichen Instandsetzungsrücklagen (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 284), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger verfügt nach dem bereits in erster Instanz und auch in der Berufung unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsätze vom 02. Dezember 1999, Bl. 23 d.A. und 22. Januar 2001, Bl. 158 d.A.; Berufungserwiderung, Bl. 214 d.A.) über weitere Mieteinnahmen (Grundbesitz in Frankfurt und Usingen) vom mindestens

1.000,00

DM,

so dass sein unterhaltsrelevantes Einkommen sich auf mindestens

6.308,75

DM

beläuft.

Zu Recht hat das Familiengericht nicht die vom Kläger für den Umgang mit seinem Kind in Ansatz gebrachten Kosten einkommensmindernd abgesetzt. Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechtes entstehen, selbst zu tragen und kann diese nicht dem unterhaltsberechtigten Kind entgegenhalten (vgl. BGH FamRZ 1995, 215; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichter...

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