Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen 1 O 301/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.01.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.08.1998 zu zahlen.

Die Klage wird im übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 10/23 und der Beklagte 13/23. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 7/25 und dem Beklagten 18/25 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Geldbetrages für erbrachte Leistungen zum Bau eines Hauses auf dem Grundstück des Beklagten.

Die Parteien waren seit dem Jahre 1990 miteinander befreundet und lebten von August 1994 bis August 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft miteinander. Während dieser Zeit erwarb der Beklagte ein Grundstück und errichtete darauf ein Haus, in welches die Parteien im April 1996 bereits vor dessen vollständiger Fertigstellung einzogen.

Die Klägerin hat vorgetragen, im Dezember 1993 hätten die Parteien beschlossen, die Ehe miteinander einzugehen. Die Heirat habe erfolgen sollen, nachdem sie das geplante Haus gemeinsam fertiggestellt hätten. Zur Errichtung des Hauses hätten sie, ihre Eltern und mehrere ihrer Verwandten auf eigene Kosten Baumaterialien beschafft und Arbeitsleistungen erbracht. Während der Bauzeit habe der Beklagte kostenlos bei ihren Eltern gewohnt, während sie Mietzins gezahlt habe.

Die Eltern der Klägerin sowie die Geschwister R. S. und B. K. haben schriftlich die Abtretung ihrer Ansprüche aus den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen an die Klägerin erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 42.449,31 DM seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, zu einem Verlöbnis mit der Klägerin sei es nicht gekommen. Er hat den Umfang der von Seiten der Klägerin und ihrer Familienangehörigen erbrachten Leistungen bestritten und hilfsweise mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung Aufrechnung erklärt, den er daraus hergeleitet hat, dass die Klägerin in seinem Haus gewohnt habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe aus keinem Rechtsgrund ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu. Denn die von ihr und ihren Familienangehörigen getätigten Investitionen in das Bauvorhaben hätten allein der Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gedient. Solche Leistungen seien grundsätzlich nicht zu erstatten. Es sei nicht vorgetragen, dass eine über die gemeinsame Lebensführung hinausgehende Absicht verfolgt worden sei, einen gemeinschaftlichen Vermögenswert zu schaffen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin einen Teil der Klageforderung weiter, nämlich die an sie abgetretenen Ansprüche ihrer Eltern und Geschwister, wie in der mit der Klageschrift vorgelegten Aufstellung (Bl. 8 ff. d.A.) bezeichnet. Zur Begründung der Berufung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz. Sie hat weitere schriftliche Abtretungserklärungen vorgelegt (Bl. 151 f. GA). Die Klägerin trägt außerdem vor:

Der Beklagte habe auch Dritten gegenüber geäußert, dass konkrete Heiratsabsichten bestanden hätten und dass man ein gemeinsames Haus gebaut habe. Das Grundstück sei lediglich aus steuerlichen Gründen allein auf den Namen des Beklagten erworben worden. Der Beklagte habe später mehrfach erklärt, der Klägerin zum Ersatz verpflichtet zu sein.

Die Verwandten der Klägerin, insbesondere ihr Vater, hätten einen Großteil der Mithilfe am Bau geleistet; ohne diese würde der Bau nicht möglich gewesen sein. Verwandte und Freunde des Beklagten dagegen hätten nichts Wesentliches beigetragen. Über die aufgelisteten Arbeiten und Materialleistungen hinaus seien zahlreiche andere Leistungen von ihr und ihren Verwandten im Zusammenhang mit dem Hausbau erbracht worden, zusammen mit den eingeklagten Forderungen insgesamt im Wert von 95.552,07 DM. Der Beklagte würde, wenn er stattdessen Fachfirmen hinzugezogen hätte, rund 122.000 DM aufgewendet haben. Das Haus habe einen Wert von ca. 450.000 DM, wovon nicht mehr als 175.000 DM durch eigene Leistungen des Beklagten geschaffen worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 33.297,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, das Haus nicht zur Schaffung eines gemeinsamen Vermögens errichtet zu haben. Es treffe nicht zu, dass er das Alleineigentum an dem Grundstück aus steuerlichen Gründen erworben habe. Der weitaus überwiegende Teil der Bauleistungen sei von ihm selbst erbracht worden. Der Vater der Klägerin habe nur in verschwindend geringem Umfang am Bau gearbeitet, da er gesun...

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