Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Abgrenzung Parteiberichtigung-Parteiwechsel

  • 2.

    Eine Gemeinde bleibt grundsätzlich als Straßenverkehrsbehörde verkehrssicherungspflichtig, auch wenn sie die Straßenbauarbeiten betreffende Verkehrssicherungspflicht an die ausführende Baufirma übertragen hat. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Hinzuziehung eines Einweisens anzuordnen, wenn sie die Mitbenutzung des nicht für den Verkehr gesperrten Straßenteils durch ein Baufahrzeug nicht absehen kann.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 02.02.2006; Aktenzeichen 1 O 407/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten anteiligen Ausgleich für von ihr an die Unfallkasse Rheinland-Pfalz und die LVA erbrachte und noch zu erbringende Leistungen.

Der Versicherungsnehmer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, K...-H... S... (im Folgenden: Zeuge S...), befuhr am 28. Mai 1998 gegen 13.34 Uhr mit seinem Motorrad BMW in M... die K...straße aus Richtung I...straße kommend in Richtung Klärwerk.

Die Klägerin führte aufgrund eines Werkvertrags mit der Beklagten in der näheren Umgebung Straßenbauarbeiten durch. Für die Pflasterarbeiten bediente sie sich einer Subunternehmerin; dieser hatte sie ihren Radlader aus Gefälligkeit ausgeliehen. An dem Radlader war eine verstellbare Gabel befestigt. Auf der linken Seite, vom Zeugen S... aus gesehen, befanden sich zahlreiche Paletten mit Bordsteinen, und zwar auf der äußerst linken der 3 Fahrspuren der K...straße. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die in der Akte der Staatsanwaltschaft Mainz (Az.: 3129 Js 20792/98.60 Ds) befindlichen Lichtbilder Bl. 19, 20, 23 sowie 26-28 verwiesen.

Als sich der Zeuge S... dieser Stelle näherte, bemerkte er auf seiner Fahrbahnseite eine Palette mit darauf gestapelten Bordsteinen, die ihm teilweise die Durchfahrt versperrte. Er schwenkte mit seinem Motorrad mehr zur Fahrbahnmitte hin, um das rechts stehende Hindernis zu umfahren. In diesem Moment sah er, dass hinter der letzten auf der äußerst linken Fahrbahn abgestellten Palette der Radlader der Klägerin stand, der von einem Mitarbeiter der Subunternehmerin, dem Zeugen P..., bedient wurde. Der Radlader setzte sich in Bewegung und traf den Zeugen S... in Höhe des Unterschenkels. Dabei wurde der Unterschenkel abgetrennt und musste amputiert werden. Der Fahrer des Radladers konnte den Zeugen S... zum Zeitpunkt des Unfalls nicht sehen.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hat gegen die Klägerin, die Subunternehmerin und den Zeugen P... einen Rechtsstreit beim Landgericht Mainz (Az.: 1 O 440/99) geführt, in dem sie die von ihr für den Zeugen S... getätigten unfallbedingten Aufwendungen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat mit Urteil vom12. Dezember 2000 die Klage gegen die jetzige Klägerin abgewiesen, die beiden weiteren Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz wurde die jetzige Klägerin mit Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2003 (Az.: 3 U 167/01) als Gesamtschuldnerin neben der Subunternehmerin und dem Zeugen P... zur Zahlung von 118.715,94 EUR nebst Zinsen verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die jetzige Klägerin verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben der Subunternehmerin und dem Zeugen P... der Unfallkasse Rheinland-Pfalz alle weiteren Aufwendungen aufgrund des Unfalls des Versicherungsnehmers der Unfallkasse Rheinland-Pfalz - K...-H... S... - vom 28. Mai 1998 zu ersetzen, soweit diese Schadenersatzansprüche auf die Unfallkasse Rheinland-Pfalz übergegangen sind. Auf das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandegerichts Koblenz vom 28. Januar 2003 (Bl. 379 ff. d. BA) wird Bezug genommen.

In einem weiteren Verfahren beim Landgericht Mainz (Az.: 7 O 249/00) verlangte der Zeuge S... von der Klägerin des jetzigen Rechtsstreits und der jetzigen Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz seiner Sachschäden sowie Feststellung der Ersatzpflicht der dortigen Beklagten für seine künftig entstehenden Schäden. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung (Az.: 12 U 1202/01 OLG Koblenz) des Zeugen S... führte am 10. Januar 2005 zum Abschluss eines Vergleichs.

Darin verpflichteten sich die Beklagten des dortigen Rechtsstreits, an den Zeugen S... ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.451,60 EUR nebst Zinsen sowie zur Abgeltung des materiellen Schadens weitere 3.321,65 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten, dem Zeugen S... alle weiteren materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu 2/...

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