Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht bei unfallbedingten Schäden an einer Verkehrsinsel

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 28.03.2003; Aktenzeichen 4 O 389/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 28.3.2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.12.2001, einem Samstag, gegen 17.45 Uhr auf dem T.-Ring in A. in Höhe des Anwesens Nr. 10 ereignet hat. Dort überfuhr der Ehemann der Klägerin, nachdem kurz zuvor gegen 17.30 Uhr bereits ein gleichartiger Unfall passiert war, mit dem Pkw Audi Quattro der Klägerin eine 20 cm hohe und 1,5 m breite Verkehrsinsel, die sich in der Mitte der insgesamt 7,10 m breiten Fahrbahn befand. Das sonst dort befindliche Verkehrszeichen war am Morgen desselben Tages gegen 4.15 Uhr durch den trunkenen Autofahrer G. abgerissen worden, der auch an einer anderen Stelle in der W.-Straße bereits einen Schaden an einer gleichartigen Verkehrseinrichtung verursacht hatte. Durch das Überfahren der Verkehrsinsel durch den Ehemann der Klägerin wurden beide linken Räder des Fahrzeugs und die Stoßdämpfer beschädigt.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe die Straße auf der äußerst rechten Fahrbahnseite mit der gebotenen Vorsicht und angepassster Geschwindigkeit befahren, aber die Verkehrsinsel aufgrund der herrschenden Dunkelheit übersehen. Diese sei auch durch ihre flache Form und der Straßenoberfläche entsprechende Farbe kaum erkennbar gewesen. Der Beklagten sei die Beschädigung der Verkehrseinrichtungen zum Unfallzeitpunkt bereits bekannt gewesen. Sie habe gleichwohl keine Abhilfe geschaffen. Selbst wenn die Beklagte keine Kenntnis gehabt hätte, so beruhe dies auf einem Organisationsmangel.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.643,46 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Polizeibeamten hätten zunächst die Feuerwehr angerufen. Erst gegen 18.00 Uhr, nach dem Unfall des Ehemanns der Klägerin, sei ihr Bauhof verständigt worden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege daher schon mangels Kenntnis von der unfallbedingt entstandenen Gefahrenquelle nicht vor.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., K., W., R. und M. Danach hat es die Klage durch Urteil vom 28.3.2003 abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die der Beklagten gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 3 LStrG obliege, sei als Unfallursache nicht festzustellen. Bereits das Vorbringen der Klägerin zur Fahrweise ihres Ehemanns sei durch dessen Zeugenaussage nicht bestätigt worden. Nach seiner Aussage sei der Zeuge R. auf der Straße liegenden Schilderteilen ausgewichen; das stehe im Widerspruch zum Klagevorbringen eines Fahrens auf der äußerst rechten Fahrspurseite. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte W. habe die Feuerwehr angerufen, damit diese Warnschilder anbringen solle. Der Zeuge M. habe für die Beklagte den Wochenenddienst vorgesehen und ausgesagt, er habe erst gegen 18.30 Uhr eine telefonische Mitteilung über die Beschädigung der Verkehrseinrichtungen erhalten, worauf er sogleich Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. Die Polizei habe eine Notdienstliste besessen; er sei erreichbar gewesen, aber nicht informiert worden. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte zur Unfallzeit noch keine Kenntnis von der Gefahrenstelle gehabt habe und dies nicht auf einem Organisationsmangel beruht habe. Dass der Zeuge M. ergänzend ausgesagt habe, sein Kollege habe ebenfalls einen Anruf erhalten, spreche nicht dagegen, da sich dies nicht auf eine Unfallmitteilung bezogen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, der städtische Bedienstete N., Mitarbeiter des Straßenbauamtes, habe die zweite Schadensstelle, an der der trunkene Autofahrer G. ebenfalls ein Verkehrszeichen beschädigt gehabt hatte, zufällig entdeckt und abgesichert. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte dieser Bedienstete auch die weitere Schadensstelle erkennen und absichern können. Dies wäre zumindest dann erfolgt, wenn N. Rücksprache mit der Polizei gehalten hätte. Im Übrigen bestehe mit Blick auf die Angaben des Zeugen M. mehr als nur eine Vermutung dafür, dass die Beklagte doch vor dem sie betreffenden Unfall von dem Schaden an der Verkehrsinsel informiert gewesen sei.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie hebt hervor, die Aussage des Zeugen M., auf die sich die Klägerin berufe, sei fehlerhaft protokolliert worden. Richtig sei, dass M. bekundet habe, er wisse, dass sein Kollege keinen Anruf erhalten hatte. Da...

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