Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensbewertung - Klinikgesellschaft Bewertungsmethodik
Normenkette
BGB §§ 736 ff.; ZPO §§ 287, § 402 ff.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 23.12.2004; Aktenzeichen 1 O 437/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 23.12.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger zu 1) 161.415 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich aus 32.283 EUR für die Zeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2001, aus 64.566 EUR für die Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002, aus 96.849 EUR für die Zeit vom 1.7.2002 bis 30.6:2003, aus 129.132 EUR für die Zeit vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 und aus 161.415 EUR für die Zeit ab dem 1.7.2804 zu zahlen;
2. an die Klägerin zu 2) 242.122 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich aus 48.424,40 EUR für die Zeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2001, aus 96.848,80 EUR für die Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002, aus 145.273,20 EUR für die Zeit vom 1.7.2002 bis 30.6.2003, aus 193.697,60 EUR für die Zeit vom 1.7.2003 bis 30.6.2001 und aus 242.122 EUR für die Zeit ab dem 1.7.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge weiden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 19,52 % und die Klägerin zu 2) 29,29 % zu tragen. Im Übrigen haben die Beklagten die Gerichtskosten als Gesamtschuldner und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils 51,19 % zu tragen. Im Übrigen haben die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger machen einen Abfindungsanspruch im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus einer GbR geltend. Die Parteien streiten über den für den Abfindungsanspruch anzusetzenden Wert der GbR.
Die Beklagten sind seit dem Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter nunmehr die alleinigen Gesellschafter der Dres. A. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft (Dres. A. GbR). Der Kläger zu 1) war an dieser Gesellschaft mit 4 %, die Klägerin zu 2) mit 6 % bis zum 31.12.1999 beteiligt. Beide Gesellschafter sind aufgrund form- und fristgerechter Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zum vorgenannten Datum ausgeschieden.
Gegenstand des Unternehmens der Dres. A. GbR ist die Verpachtung ihrer als Klinik nebst zugehöriger Verwaltung eingerichteten Immobilie B.straße 6, 7 und C.straße in D. an die - nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter dem Beklagten zu 1) zuzurechnende - E. GmbH. In der verpachteten Immobilie wird von der E. GmbH ein Gefäßzentrum betrieben, in welchem überwiegend varizenchirurgische Behandlungen (Venenoperationen) durchgeführt werden. Die verpachteten Gegenstände machen das wesentliche Vermögen der Dres. A. GbR aus. Zu diesen gehört insb. der Grundbesitz B.straße 7 und C.straße sowie die medizinisch-technische Ausstattung der Klinik, die für den Klinikbetrieb eigens angeschafften notwendigen Anlagen und Vorrichtungen, die Betriebsausstattung und sonstige Einrichtungen einschließlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter.
Bereits im Jahre 1998 sind zwei weitere ehemalige Mitgesellschafter - die Eheleute F. - aus der Gesellschaft ausgeschieden. Im Rahmen der Ermittlung des diesen zustehenden Abfindungsanspruchs waren sich alle Gesellschafter dahingehend einig, dass zur Bestimmung des Wertes des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft die Verkehrswertbestimmung durch den Gutachterausschuss erfolgen sollte. Daraufhin fertigte der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Ahrweiler entsprechende Gutachten, die dann Bemessungsgrundlage für den Abfindungsanspruch der Eheleute F. wurden.
Der Gutachterausschuss gelangte dabei für das mit einem Klinikgebäude bebaute Grundstück zu einem Ertragswert von 6.255000 DM. Bezüglich eines weiteren unbebauten Grundstücks wurde ein Wert von 400.000 DM, ausgehend vom Bodenwert, ermittelt. Bezüglich einer Eigentumswohnung in der B.straße 6 kam der Gutachterausschuss zu einem Wert i.H.v. 210.000 DM.
Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28.7.1989. In § 5 Abs. 2 dieses Vertrages ist geregelt, dass im Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, vielmehr der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
Für das Ausscheiden von Ges...